Kategorie Deutsche Bank Research

Thomas-Frank Dapp: Geschäftsmodelle an den Wandel anpassen, nicht umgekehrt  Am 5. November 2012 - 10:34 Uhr von Vera Linß

Thomas-Frank Dapp, Ökonom bei DB Research, der volkswirtschaftlichen Abteilung der Deutschen Bank, im IGEL-Interview: Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger würde Deutschland als Innovationsstandort zurückwerfen. Im digitalen Strukturwandel ist es nicht Aufgabe des Staates, die Pfründe der Etablierten zu sichern. Weiter

Leistungsschutzrecht – mehr Schutz als Leistung!  Am 17. November 2010 - 1:52 Uhr von Redaktion

Publikationsdatum 29.09.2010 ~ Art des Materials: Akteure: Schlagworte: Soziales System: Lizenz: 

Deutsche Bank Research kommt in einem Kommentar zu dem Schluss, eine Anpassung des Rechtsrahmens für immaterielle Güter sei in der Tat erforderlich. Diese Anpassung müsse jedoch nicht in verstärktem Schutz für Verlagshäuser, sondern in der Stärkung der Position der Urheber liegen. Weiter

„Das Urheberrecht des Autors an seinem Text und das Leistungsschutzrecht des Verlegers an dem Presseerzeugnis stehen nebeneinander, behindern sich wegen ihres unterschiedlichen Gegenstandes aber nicht. Der freie Autor kann seinen Artikel wie bisher an mehrere Publikationen verkaufen.” (Fiedler)

Die Verlage verlangen ein Recht, das sich (auch) auf die einzelnen Inhalte erstreckt, indem es Schutz gegen die Übernahme der Texte, Bilder und anderer Werke verleiht, aus denen Zeitungen und Verlagswebseiten bestehen. Ein solches Leistungsschutzrecht würde die Urheberrechte an den Bestandteilen des Presseerzeugnisses (Artikel, Fotos, einzelne Formulierungen aus den Artikeln) unweigerlich überlagern. Es ginge weit über das hinaus, was anderen Inhabern von Leistungsschutzrechten zusteht (Bitkom). Weiter

Das Leistungsschutzrecht wird benötigt, um eine Schutzlücke zu füllen. Anders als andere Werkmittler haben die Verlage keine eigenen Eigentumsrechte an ihren Leistungen. Sie sind daher „schutzlos ausgeliefert im Internet“ (Hegemann). Auch die Presseverlage „brauchen die Sicherheit, dass ihnen das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung für Presseerzeugnisse zusteht, und das muss auch für digitale Medien gelten.” (Hubert Burda).

Eine Schutzlücke existiert nicht. Die Verlage lassen sich umfassend Rechte von den Journalisten einräumen (durch Autoren- oder Arbeitsverträge, allgemeine Geschäftsbedingungen wie Autoren- und Publikationsbedingungen, Tarifverträge etc.). Weiter