Pro Das Leistungsschutzrecht soll Schutzlücke schließen

Contra Die Presseverlage werden ausreichend durch das Urheberrecht geschützt

Das Leistungsschutzrecht wird benötigt, um eine Schutzlücke zu füllen. Anders als andere Werkmittler haben die Verlage keine eigenen Eigentumsrechte an ihren Leistungen. Sie sind daher „schutzlos ausgeliefert im Internet“ (Hegemann). Auch die Presseverlage „brauchen die Sicherheit, dass ihnen das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung für Presseerzeugnisse zusteht, und das muss auch für digitale Medien gelten.” (Hubert Burda).

Eine Schutzlücke existiert nicht. Die Verlage lassen sich umfassend Rechte von den Journalisten einräumen (durch Autoren- oder Arbeitsverträge, allgemeine Geschäftsbedingungen wie Autoren- und Publikationsbedingungen, Tarifverträge etc.).

Gerade die großen Verlage verwenden sehr häufig Total-buyout-Verträge, nach denen die Journalisten alle relevanten Nutzungsrechte (auch für Zweitverwertungen) zeitlich und räumlich unbegrenzt an den Verlag abtreten. Repräsentatives Beispiel hierfür sind die „Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften Axel Springer AG” (Ziffer I.1), die auf eine Klage des DJV von Berliner Gerichten teilweise für unzulässig erklärt wurden. Auch nach der Änderung lässt sich der Verlag nach Informationen des DJV „weiterhin umfassende Rechte für alle denkbaren Nutzungsarten unabhängig vom eigentlichen Nutzungszweck” einräumen. 

Der Verlag tritt damit annähernd vollumfänglich in die Rechtsstellung des Urhebers ein. Er kann sich mit den übertragenen Befugnissen gegen unbefugte, rechtswidrige Nutzungen zur Wehr setzen (Heidrich). Diese Befugnis lässt sich zum Beispiel der Springer Verlag durch seine „Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen” (Ziffer I.2) ausdrücklich einräumen.

Vor diesem Hintergrund geht es den Verlagen nicht darum, eine Schutzlücke zu füllen, sondern einen Schutz zu erhalten, der über die bisher existierenden Rechte weit hinausgeht. Dies betrifft vor allem kurze Ausschnitte aus Texten (Snippets) wie Überschriften oder einzelne Sätze, wie sie von den Suchmaschinen angezeigt werden. Dass kurze Textschnipsel nicht geschützt sind, ist keine unbeabsichtigte „Schutzlücke“, sondern Ausfluss der grundrechtlichen Abwägung durch das Urheberrecht. Die Ausdrucksmittel (hier also: die Sprache) müssen hiernach frei bleiben, das Urheberrecht schützt deshalb Sprachwerke erst ab einem gewissen Maß an schöpferischer Leistung (Texte von gewisser Länge). 

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