Am 17. November 2010 - 21:13 Uhr von Till Kreutzer Akteure: Schlagworte: Lizenz: 

Pro Es soll nicht für das Lesen gezahlt werden, sondern nur, wenn unsere Inhalte vervielfältigt (also ausgedruckt, gespeichert usw.) werden

Contra Durch das Leistungsschutzrecht soll ein „Leserecht” eingeführt werden, nach dem kostenlose Angebote vergütet werden müssen

„Das Netz quillt über mit Informationen – wir organisieren die Rangreihenfolge. Das ist die Leistung, die wir bringen.” (Keese) – Diese Leistung muss auch bezahlt werden.

„Doch nicht nur Internetkonzerne, auch die Leser der Verlagsangebote sollen zahlen, zumindest wenn sie die Informationen beruflich nutzen oder mit einem Rechner an ihrem Arbeitsplatz sitzen.” (Kleinz über einen Diskussionsbeitrag von Keese).

Bei einer früheren Veranstaltung nannte Keese das Beispiel eines Bank-Mitarbeiters, der sich auf frei zugänglichen Online-Seiten von Zeitungen auf einen Kunden vorbereitet. Dafür müsste er in Zukunft eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft zahlen, die die Einnahmen dann an die Verlage (und zu einem noch mit den Gewerkschaften zu verhandelnden Teil an die Urheber) ausschüttet. Aber nicht nur Bank-Mitarbeiter nutzen Inhalte von Online-Medien gewerblich; fast jeder Berufstätige tut es, auch freie Journalisten müssten natürlich zahlen. De facto würde mit dem Leistungsschutzrecht eine Presse- oder Verlags-Subventions-Gebühr auf die zig Millionen Dienst-Computer in Deutschland eingeführt.” (Niggemeier)

In dem von den Verlegern im Frühjahr vorgelegten Gesetzentwurf (PDF) für das eigene Leistungsschutzrecht wurde unter anderem folgende Formulierung vorgeschlagen (Paragraf 87g Absatz 1, Satz 2): „Vervielfältigung im Sinne von Satz 1 ist auch die Vervielfältigung auf einem Gerät, die zu einer nicht von der Zustimmung des Presseverlegers erfassten Darstellung auf dem Bildschirm erstellt wird.”

Zumindest dem ursprünglichen Willen der Presseverlage nach ging es also darum, die „Darstellung auf dem Bildschirm” zu erfassen. Dies wäre nichts anderes als ein „Leserecht”. Wer ein Online-Presseerzeugnis (zum Beispiel die Webseite Bild.de) aufruft und dort Texte liest, soll hierfür (jedenfalls sofern er zu „gewerblichen Zwecken” handelt) eine Lizenz benötigen und bezahlen. Und das, obwohl die Inhalte auf dieser Webseite frei zugänglich sind und kostenlos angeboten werden. Vergleichbar mit einer solchen Regelung wäre es, ein Recht einzuführen, das jeden, der eine kostenlos verteilte Zeitung liest, zu einer Zahlung verpflichtet, der dies zu beruflichen Zwecken tut. „Genau dieses schizophrene Modell eines gleichzeitig kostenlosen und vergütungspflichtigen Angebotes steht hinter der Idee eines Leistungsschutzrechtes” (Haller).

Ein Leserecht würde eine massive Ausweitung der bestehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte bedeuten. Sie greifen sämtlich erst, wenn ein Werk oder eine Leistung kopiert, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wird. Ein Recht, das sich gegen die „bestimmungsgemäße Benutzung“ von geschützten Musikstücken, Filmen, Texten oder Gemälden richtet, gibt es nicht und hat es nie gegeben. Es ist Bestandteil der persönlichen Entfaltungsfreiheit, der Informations-, Wissenschafts-, Kunst und Meinungsfreiheit, dass jedermann ohne Lizenzen einholen oder Vergütungsansprüche entrichten zu müssen, Musik hören, Filme sehen oder Bücher lesen kann.

Kein Lese-, sondern nur ein Online- und Vervielfältigungsrecht?

Nachdem angesichts massiver Kritik deutlich wurde, dass ein Leserecht nicht durchsetzbar, eigentlich undenkbar ist, änderten die Presseverleger ihre Argumentation. Von einem Leserecht soll keine Rede sein. Vielmehr wolle man nur die – auch bei anderen Leistungsschutzrechten sowie nach dem Urheberrecht gewährten – Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe (das unter anderem das Online-Recht umfasst) für sich beanspruchen.

Was mit diesem Richtungswechsel bezweckt wird, bleibt allerdings im Dunkeln, zumal nicht ersichtlich ist, was die Presseverlage mit einem weiteren Vervielfältigungsrecht neben dem urheberrechtlichen anfangen können. Vor allem ist unklar, wie mit einem solchen die massenhafte „Nutzung” durch gewerbliche Leser Vergütungspflichten unterworfen werden soll.

Werden Artikel aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken auf Festplatten gespeichert, ist dies bereits nach dem Urheberrecht (dessen Befugnisse sich die Verlage meist in großem Umfang von den Journalisten abtreten lassen) zustimmungs- und vergütungspflichtig. Dies gilt natürlich auch, wenn jemand Presseartikel weiterverbreiten oder auf seine Webseite stellen will.

Von allen oder vielen beruflichen Nutzern wie Unternehmen, Behörden oder Freiberuflern jedoch Vergütungen zu verlangen, ist nur dann möglich, wenn das Leistungsschutzrecht über die bisherigen Verwertungsrechte hinaus dazu verpflichtet, für das reine Lesen zu bezahlen. Denn man kann kaum davon ausgehen, dass gerade Online-Zeitungs- und Zeitschriftenartikel in Unternehmen, Behörden und anderen beruflichen Kontexten generell „vervielfältigt“ (also ausgedruckt oder dauerhaft gespeichert) oder gar „verbreitet“ und „öffentlich zugänglich“ (also online gestellt) werden. Solche Nutzungen dürften tatsächlich eher selten vorkommen, da die Inhalte ja ohnehin und in der Regel dauerhaft frei im Netz verfügbar sind.

Eine generelle Zahlungspflicht für gewerbliche Nutzer kann daher weder aufgrund des Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechts, noch aufgrund des Rechts der öffentlichen Wiedergabe begründet werden. Dementsprechend würde es hierfür weder Sinn machen, eine eigene Verwertungsgesellschaft zu gründen (was die Verlage vorhaben), noch dürfte dies zu signifikanten Mehreinnahmen der Verlage führen. Die meisten gewerblichen Nutzer könnten sich ohne zu lügen der Zahlungspflicht mit dem Argument entziehen, dass sie keine Artikel ausdrucken oder dauerhaft speichern.

Will man also die gewerblichen Nutzer in die (Zahlungs-)Pflicht nehmen, muss das Recht weiter gehen. Konkret kann ein zusätzlich zum Urheberrecht gewährtes Leistungsschutzrecht für die Presseunternehmen aus dieser Richtung nur dann einen (wirtschaftlichen) Mehrwert erbringen, wenn es über das Urheberrecht hinaus ginge.

Insofern ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger unabhängig davon abzulehnen, ob es ein „Leserecht” enthält oder nicht. Enthält es eines, verstieße dies gegen elementare Grundsätze von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Wäre dies nicht der Fall, wäre das Leistungsschutzrecht zur Erreichung eines seiner Hauptzwecke ungeeignet und damit – angesichts der anderen Argumente, die hiergegen sprechen – nicht nur schädlich, sondern auch noch weit gehend überflüssig.

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