Pro Viele andere Länder gewähren ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Contra Ein Presseleistungsschutzrecht, wie in Deutschland gefordert, wäre international einmalig

Deutschland hinkt im internationalen Vergleich hinterher. „In anderen Ländern gibt es vergleichbare Rechte der Verleger längst” (Hegemann). „Ausländische Rechte tendieren zum Leistungsschutz für Verlage” (Schweizer). Vor allem in Großbritannien wird bereits seit 1956 das so genannte Publisher's Right gewährt. Nach dessen Vorbild führten auch viele andere Länder ein Verlegerrecht ein.

Ein Leistungsschutzrecht, wie es von den deutschen Presseverlagen gefordert wird, gibt es in keinem anderen Land auf der Welt. Es wäre ein internationales Novum, das in dieser Form weder im internationalen noch im europäischen Urheberrecht existiert.

Das häufig in diesem Zusammenhang zitierte britische Publisher’s Right schützt nur die typografische Gestaltung von Verlagserzeugnissen. Es erstreckt sich gerade nicht auf die Inhalte, also die Artikel, Fotos und sonstigen Bestandteile eines Presseerzeugnisses oder gar kleine Textausschnitte. Es schützt vielmehr nur das Layout, das Design vor unbefugter Übernahme (Nolte, S. 192).

Das bedeutet, dass Verlage auf Basis des Publisher's Right niemandem untersagen können, die Inhalte aus einem Presseerzeugnis zu verwenden. Weder kann hiernach die Übernahme einzelner Texte, Fotos oder Grafiken verboten werden, noch können aufgrund dessen Vergütungen verlangt werden, wenn solche Inhalte übernommen werden. Umso weniger bietet das Publisher's Right eine Schutz dagegen, dass in Suchmaschinen oder Publikationen Dritter kleine Textausschnitte (Snippets) verwendet werden oder dass Endnutzer Presseerzeugnisse lesen oder vervielfältigen. Gegenüber solchen Verwendungsformen entfaltet es keinerlei Wirkung. Das Layout von Zeitungen oder Webseiten wird bei Internet-Nutzungen (zum Beispiel durch Suchmaschinen) gerade nicht übernommen.

Ein Leistungsschutzrecht nach Vorbild des Publisher's Right würde den Vorstellungen der deutschen Presseverleger in keiner Weise genügen. Es kann also nicht herangezogen werden, um zu begründen, dass Deutschland sich einem angeblichen internationalen Standard anpassen müsse. Ein solcher existiert nicht, im Gegenteil. Würde Deutschland ein Presseleistungsschutzrecht mit dem Umfang, wie es von den Verlegern gefordert wird, einführen, wäre es weltweit das erste seiner Art (Kreutzer, Nolte).

AddThis Druckversion