Christoph Keese: „Finger weg von fremder Leute Eigentum” Am 16. Januar 2012 - 10:13 Uhr von Philip Banse
- Suchmaschinen
- Snippets
- Schutzlücke
- Prozessführungsbefugnis
- Monopolisierung der Sprache
- gewerbliche Nutzung
- Buy-out-Verträge
- Aggregatoren
Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer „Public Affairs” der Axel Springer AG im IGEL-Interview: Die Verlage hätten keine Handhabe gegen das gewerbliche Kopieren von Inhalten. Ein Leistungsschutzrecht solle als freiwilliges Lizenzmodell ausgestaltet werden, dabei sei auch ein Schutz von Snippets erforderlich. Weiter
Leistungsschutzrecht für Presseverleger: Gerechtfertigte Forderung oder monopolistische Lobbyarbeit? Am 29. September 2011 - 11:21 Uhr von David Pachali
Im Blog der Plattform torial stellt Marcus von Jordan die Idee eines Presse-Leistungsschutzrecht vor und versammelt ausgewählte Stimmen dazu. Er schreibt: „Der Pulverdampf ist erheblich und vernebelt die Sicht, so dass ein klarer Blick auf die Angelegenheit schwierig ist”. Weiter
What could – or should – be embraced by IPR monopolies: Is Germany on the way to a new neighbouring right for press publishers? Am 11. März 2011 - 18:07 Uhr von David Pachali
At Kluwer Copyright Blog, lawyer and founder of the IGEL platform Till Kreutzer sums up German controversies on a neighbouring right for press publishers.
Referring to the governing parties’ coalition agreement, Kreutzer explains that at first sight it may seem reasonable to grant publishers a right similar to the ones of film or music producers. But while press publishers regard the lack of such a neighbouring right as an unjustified discrimination, legal scholars, German industry, and Internet users tend to oppose such a right fiercely, Kreutzer writes. Weiter
Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage führt zu keinerlei Einschränkungen von bisherigen Freiheiten. Die Kommunikationsfreiheit bleibt durch die Zitierfreiheit gewährleistet, die durch das Leistungsschutzrecht nicht berührt werden soll (Schweizer, BDZV und VDZ).
Zudem bezieht sich das Leistungsschutzrecht nicht auf die Texte selbst. Es greift nicht, wenn jemand etwa eine Überschrift, die schon auf einer Verlagswebseite publiziert wurde, auch auf seiner Webseite verwendet. Das Leistungsschutzrecht schützt vielmehr nur vor Übernahmen von Inhalten von der Originalquelle. Der HTML-Code der Verlagswebseiten verkörpert den Wert, den Presseverlage mit erheblichem Investitionsaufwand schaffen. Er soll davor geschützt werden, von Dritten unbefugt genutzt zu werden (Keese). „Nachrichten, Texte oder gar Worte werden schon deshalb nicht monopolisiert, weil das Leistungsschutzrecht Texte nur in Anbindung an das Presseerzeugnis erfasst. Werden Worte oder Sätze ohne Bezug auf das Presseerzeugnis verwendet, kann, wie heute schon, allenfalls das Urheberrecht des Autors betroffen sein.” (Fiedler)
Ein Monopolrecht, das kleine Textausschnitte, kurze Wortfolgen wie einzelne Sätze oder Überschriften erfasst, wird unweigerlich den Umgang mit der Sprache an sich einschränken. Das Urheberrecht vermeidet solche negativen Effekte. Es ist ein selbstverständlicher Grundsatz, dass nicht die Sprache an sich, sondern nur konkrete Formulierungen geschützt sind. Urheberrechtsschutz entsteht erst ab einer gewissen „Schöpfungshöhe”. Kurze Wortfolgen, Überschriften oder einzelne Sätze in Presseartikeln sind in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Weiter
