Kategorie Prozessführungsbefugnis

Christoph Keese: „Finger weg von fremder Leute Eigentum”  Am 16. Januar 2012 - 10:13 Uhr von Philip Banse

Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer „Public Affairs” der Axel Springer AG im IGEL-Interview: Die Verlage hätten keine Handhabe gegen das gewerbliche Kopieren von Inhalten. Ein Leistungsschutzrecht solle als freiwilliges Lizenzmodell ausgestaltet werden, dabei sei auch ein Schutz von Snippets erforderlich. Weiter

Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger?  Am 13. Januar 2012 - 19:13 Uhr von Redaktion

In der Fachzeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis” analysiert Ansgar Ohly, Professor für Wirtschafts- und Urheberrecht an der Uni Bayreuth, die Pläne für ein Presse-Leistungsschutzrecht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Presseverleger die Notwendigkeit eines zusätzlichen Schutzrechts bislang nicht nachweisen konnten. Weiter

Vermutungsregel gegen Open Access: Bundesratsempfehlungen zum Leistungsschutzrecht veröffentlicht   Am 5. Oktober 2012 - 9:00 Uhr von David Pachali

Der Bundesrat soll statt eines neuen Schutzrechts die Presseverleger mit einer „Vermutungsregel” stärken und im Gegenzug Regelungen für Bildung und Wissenschaft im Urheberrecht verankern. Die entsprechenden Empfehlungen der Ausschüsse zum Kabinettsentwurf für das Leistungsschutzrecht sind jetzt veröffentlicht (BR-Drs. 514/1/12, PDF). Weiter

Im Internet findet täglich massenhafter Rechtsbruch statt (Döpfner). „Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist überfällig, um die gemeinsame Leistung von Journalisten und Verlegern angesichts millionenfacher unkontrollierter Vervielfältigungen durch Dritte wirksam schützen zu können.” (BDZV). 

Dagegen, ein Leistungsschutzrecht einzuführen, um den Presseverlagen die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, sprechen maßgeblich zwei Gründe: Zum einen ist schon nicht belegt, dass die Presseverlage über das normale Maß Probleme mit Rechtsverletzungen haben. Zum anderen würde das bedeuten, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen”. Um die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, sind rechtliche Maßnahmen möglich, die weit weniger Kollateralschäden und Eingriffe in die Rechte Dritter nach sich ziehen. Weiter