Am 7. August 2013 - 20:53 Uhr von Tom Hirche

Leistungsschutzrecht: Wie geht’s jetzt weiter?

Publikationsdatum 07.08.2013 ~ Art des Materials: Akteure: Schlagworte: Soziales System: Lizenz: 

Wie ist das Verhältnis zwischen Urheber- und Kartellrecht seit dem Inkrafttreten des Leistungsschutzrechtes? Welche Folgen ergeben sich für das Verhältnis zwischen Google und den Verlagen? Diesen Fragen geht Simon Assion in seinem Artikel auf Telemedicus nach.

Vor dem Leistungsschutzrecht wäre es ein Missbrauch von Marktmacht gewesen, hätte Google das Listing der Verlage von Bedingungen abhängig gemacht. Google biete aber nun keine Zugangsleistung mehr an, sondern brauche nun von den Verlagen eine Erlaubnis: vom Anbieter zu Nachfrager. Und als Nachfrager sei Google viel freier, bestimmte Rechte eben nicht nachzufragen.

Praktisch habe sich zum Zeitpunkt kaum etwas geändert, da fast alle Verlage Google ihre Erlaubnis erteilt hätte. Dies müsse aber so nicht bleiben. Könnte zwar ein einzelner Verlag keinen Druck auf Google ausüben, so sehe die Situation anders aus, würden alle Verlage gemeinsam etwas unternehmen. Denn wahrscheinlich könne es sich Google nicht leisten, alle Verlagsangebote auszuschließen.
Pre-LSR hätte ein geschlossenes Vorgehen der Verlage noch gegen das Kartellrecht verstoßen, da es sich dabei um eine wettbewerbsbeschränkende Absprache (Verlags-Kartell) gehandelt hätte. Die Verlage hätten also nur einzeln mit Google verhandeln können. Dieses Problem könne jetzt aber durch die Gründung einer Verwertungsgesellschaft umgangen werden. In dieser könnten sich die Verlage zusammenschließen und einen einheitlichen Preis festsetzen.

Dass Google dann wirklich zahlen müsste, hält Assion allerdings zum jetzigen Zeitpunkt für unklar. Zu viele Fragen des neuen Gesetzes seien noch nicht geklärt, wie z.B. die Verfassungsmäßigkeit oder die Frage, ob kurze Anrisstexte überhaupt erfasst seien. Assion erhebt hier der Vorwurf, der Gesetzgeber habe sogar absichtlich wichtige Punkte offen gelassen, weil er selbst keine Lösung kannte.
 

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