Am 1. August 2011 - 18:43 Uhr von Redaktion

Stellungnahme der BRAK zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Publikationsdatum 26.07.2011 ~ Art des Materials: Akteure: Schlagworte: Soziales System: Lizenz: 

In einem Positionspapier nimmt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Stellung zu einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Zusammengefasst hält es die BRAK für zweifelhaft, ob ein Leistungsschutzrecht ein sinnvolles Mittel wäre, um journalistische Inhalte vor einer Übernahme durch Dritte zu schützen.

Die BRAK nimmt in der Stellungnahme zunächst eine allgemeine Interessenabwägung vor. Die Autoren verweisen auf die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit, aus dem eine besondere Schutzpflicht des Staates für die freie Presse abgeleitet wurde (Institutsgarantie). Daraus ergebe sich aber kein Anspruch von Presseorganen auf staatliche Förderungsmaßnahmen. Diese seien im Sinne der Unabhängigkeit der Presse vielmehr kritisch zu beurteilen. Dem stehe die ebenfalls grundgesetzlich garantierte Informationsfreiheit gegenüber, aus der man jedoch wiederum keinen Anspruch auf bestimmte, auch kostenlose Informationsquellen ableiten könne.

Ein Presse-LSR müsse außerdem auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden, vor allem in punkto Beihilferecht. Dass Geschäftsmodelle durch neue Medien beeinträchtigt würden sei nichts neues. Nichtsdestrotrotz bestehe ein vitales gesellschaftliches Interesse an hochwertigem Journalismus. Ein Eingriff des Gesetzgebers sei aber im Sinne der Wettbewerbsfreiheit erst dann erforderlich, wenn eine Leistung – etwa durch Nachahmer – kaum noch oder gar nicht mehr erbracht werden kann. Ein Presse-LSR sei deshalb nicht grundsätzlich systemwidrig, in der aktuellen Rechtslage und der Praxis der Rechteabtretung an die Verlage sehen die Autoren aber bereits genügend Schutz vor Urheberrechtsverletzungen.

Ein Presse-LSR könne sich deshalb allenfalls auf Inhalte beziehen, die bislang nicht geschützt sind (etwa Snippets). Solche Inhalte seien aber „durchaus aus gutem Grund” frei –  unklar sei auch, wie ein solcher Schutz tatsächlich umgesetzt werden könnte.

Schließlich gehen die Autoren auf einige Details des Gesetzesentwurfs ein, wie sie bereits aus der veröffentlichten Gewerkschaftssynopse bekannt sind. Auch dort sehen sie eine Reihe von Problemen.

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