Artikel 11: Verhandlungen führen zu keiner Verbesserung

Am 18. Januar 2019 - 9:58 Uhr von Till Kreutzer

Eigentlich wollten die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat den Text der geplanten Urheberrechtsrichtlinie noch 2018 finalisieren. Dieses Ziel wurde jedoch deutlich verfehlt, sodass die Verhandlungen vergangene Woche wieder aufgenommen wurden.

Was das Leistungsschutzrecht der Presseverleger anbelangt, ist man (leider) schon recht weit. Alle drei Institutionen haben sich bereits über den Grundsatz geeinigt, dass die geplante Urheberrechtsreform in Artikel 11 ein solches Recht vorsehen soll. Sofern die Reform tatsächlich verabschiedet wird und es zu keinen Überraschungen mehr kommt, werden also in naher Zukunft alle EU-Presseverleger ein eigenes Leistungsschutzrecht an ihren Presseveröffentlichungen erhalten. Dieses Recht würde dann parallel zum Urheberrecht der Journalisten und den Schutzrechten anderer Kreativer bestehen, die zu der Presseveröffentlichung beigetragen haben.

Schon die Vorstellung, dass ein solches Recht tatsächlich kommen könnte, ist erschreckend. Dieses neue Recht soll die (finanziellen) Probleme der Verlage lösen, wird sie aber letztlich noch verschlimmern und kleinere Verlage vom Markt drängen. Anbieter von Online-Diensten im Zusammenhang mit Presseerzeugnissen werden die Funktionalität ihrer Dienste einschränken oder sie gleich ganz schließen. Die Verfügbarkeit von Informationen wird zurückgehen und die Attraktivität der Europäischen Union als Innovations- und Investitionsstandort wird weiter sinken.

Doch allen Warnungen zum Trotz werden die Trilog-Verhandlungen mit Hochdruck weitergeführt. Ein Abschluss innerhalb der nächsten Tage oder Wochen ist nicht unwahrscheinlich. Im Folgenden haben wir zusammengefasst, auf welche Punkte man sich bereits abschließend geeinigt hat und worüber noch diskutiert wird.

Der aktuelle Stand

Final: Eine Ausnahme für „private oder nicht kommerzielle Nutzungen von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer” soll den Anwendungsbereich von Artikel 11 einschränken.

Möchte man einen vollständigen Presseartikel auf seine Webseite kopieren, braucht man dafür schon nach bisher geltendem Recht eine entsprechende Lizenz des Rechteinhabers. Das ist auch heute schon der Presseverlag, der sich die Urheberrechte der Autoren umfangreich übertragen lässt (total buyout). Mit dem neuen Leistungsschutzrecht für Presseverleger wäre es aber bereits lizenzpflichtig, nur einen (sehr) kurzen Auszug eines Presseartikels im Internet zu teilen. Nach aktuellem Stand wird Artikel 11 jede Überschrift, jeden Absatz, jeden Nebensatz der Pressveröffentlichung erfassen.

Angesichts dieses weiten Anwendungsbereichs ist eine Ausnahme zumindest für rein private und für nicht kommerzielle Nutzungen zwingend erforderlich. Doch hilft sie wenig, wenn nicht klar ist, wann es sich noch um eine private oder eine nicht kommerzielle Nutzung handelt. Darüber schweigt der Richtlinientext aktuell. Ist es privat, wenn ich einen Auszug aus einer Presseveröffentlichung auf meinem öffentlich zugänglichen Blog oder meinem öffentlichen Profil auf einer Social-Media-Plattform poste? Was ist, wenn ich dies innerhalb einer geschlossenen Gruppe vornehme? Handle ich noch nicht kommerziell, wenn ich den Auszug auf einer Seite oder Plattform teile, auf der Werbung angezeigt wird oder für die eine Nutzungsgebühr zu entrichten ist? Und was ist, wenn ich auf meiner beruflich genutzten Profil-Seite den Auszug poste, ohne dass ein Bezug zu meiner beruflichen Tätigkeit besteht?

Diese Fragen können aktuell nicht eindeutig beantwortet werden. Das wird eine immense Rechtsunsicherheit verursachen, die viele Menschen davon abhalten wird, sich überhaupt noch über Presseveröffentlichungen online auszutauschen. Denn das finanzielle Risiko, abgemahnt zu werden und am Ende doch eine Lizenzgebühr dafür zahlen zu müssen, dass man einen Satz aus einem Artikel wiedergegeben hat, werden die meisten nicht eingehen wollen. Ein Desaster für die Informationsfreiheit.

 

Final: Artikel 11 enthält eine weitere Ausnahme, nach der sich das Leistungsschutzrecht der Presseverleger nicht auf Hyperlinks erstrecken soll.

Auch bei dieser Ausnahme ist völlig unklar, wie viele Handlungen sie letztlich abdeckt. Hyperlinks können die unterschiedlichsten Formen annehmen. Was ist, wenn man den „nackten“ Link teilt, dieser aber lesbar die vollständige Überschrift des verlinkten Artikels enthält (z.B. http://www.spiegel.de/politik/ausland/donald-trump-soll-michael-cohen-zu...)? Dann hätte man auch einen geschützten Auszug der Presseveröffentlichung online veröffentlicht. Soll dies nach der Ausnahme zulässig sein?

Noch viel gravierender ist die Rechtsunsicherheit in Bezug auf Snippets. Ein Snippet begleitet einen Link und enthält einen kurzen Auszug aus der verlinkten Seite, um dem Nutzer einen ersten Eindruck vom Inhalt zu geben. Solche Snippets begegnen uns im Online-Alltag ständig, denn es gibt kaum noch Links ohne Snippet. Man denke nur an die sozialen Netzwerke.

Wird eine Presseveröffentlichung verlinkt, enthält das Snippet meist die Überschrift sowie die ersten Wörter des Artikels. Das wäre eine nach Artikel 11 lizenzpflichtige Nutzung, für die es zwingend einer Ausnahme bedarf, damit die Art und Weise, wie wir heutzutage online kommunizieren und Informationen miteinander teilen, nicht massiv beschnitten wird.

Doch was meint Artikel 11, wenn es dort heißt, dass Hyperlinks nicht erfasst sein sollen? Sind damit auch Snippets gemeint? Das kann man so oder so verstehen. Ohne rechtssichere Ausnahme wird der Einsatz von Snippets daher stark zurückgehen. Dafür werden die Betreiber von Social-Media-Plattformen selbst sorgen, indem sie das automatische Einfügen eines Snippets deaktivieren, um einer eigenen Haftung aufgrund Artikel 13 der Richtlinie zu entgehen. Andere Diensteanbieter werden die Anzeige von Snippets reduzieren, so wie es in Deutschland nach der Einführung eines nationalen Leistungsschutzrechts für Presseverleger bereits passiert ist. Die Kosten für Snippets sind für die meisten einfach zu hoch. Und auch Google testet gerade ausführlich, wie eine richtlinienkonforme Trefferliste aussehen würde: komplett ohne Snippets.

 

Final: Journalisten sollen ihre Rechte an den Presseveröffentlichungen ungestört durch das neue Leistungsschutzrecht der Presseverleger nutzen können.

Diese Regelung ist gut gemeint, letztlich aber Augenwischerei. Es ist gängige Praxis, dass Journalisten mit Presseverlagen sog. total-buyout-Verträge schließen. Darin übertragen die Journalisten alle relevanten Nutzungsrechte (auch für Zweitverwertungen) zeitlich und räumlich unbegrenzt exklusiv an den Verlag. Für sie besteht gar keine Möglichkeit mehr, ihre Rechte weiter zu nutzen. Somit läuft die Regelung weitgehend leer.

Hinzu kommt, dass die Presseverlage nicht davon abgehalten werden, ihr Leistungsschutzrecht gegen die Interessen der Journalisten geltend zu machen. Gerade das wird aber häufig der Fall sein. Journalisten wollen informieren. Das gelingt am besten, wenn ihre Texte von möglichst vielen Leuten gelesen und anschließend geteilt werden. Das Leistungsschutzrecht wird aber die Sichtbarkeit journalistischer Inhalte und damit auch deren Impact massiv einschränken. Dem werden die Journalisten hilflos ausgeliefert sein, denn weder sind sie in einer guten Verhandlungsposition noch verfügen sie über Mittel, die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts durch die Presseverlage zu beeinflussen.

 

Final: Artikel 11 erklärt eine Vielzahl der Schrankenregelungen für anwendbar, die bereits für Urheberrechte gelten.

Auch damit versucht man den Eindruck zu vermitteln, dass das neue Recht der Presseverleger nur in engen Grenzen gelte und alles nicht so schlimm sei. Doch so ist es eben nicht. Die wenigsten Schrankenregelungen, auf die verwiesen wird, sind überhaupt relevant. Denn was hat das Teilen eines kurzen Auszugs einer Presseveröffentlichung bei Facebook mit der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Gerichtsverfahren oder der Reparatur von Geräten zu tun?

Allein die Zitatfreiheit erscheint hilfreich, denn nach ihr könnte es an sich erlaubt sein, Auszüge aus einer Presseveröffentlichung online zu nutzen. Allerdings müssten dafür zahlreiche strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Das bloße Setzen von Anführungszeichen reicht bei Weitem nicht. Vielmehr dürfen Zitate immer nur unterstützend als Beiwerk verwendet werden und erfordern eine inhaltliche Auseinandersetzung. Das bloße Teilen eines Links samt Snippet fällt offensichtlich nicht darunter. Den tatsächlich erforderlichen Aufwand wird sich niemand machen, nur um das Snippet zu einem verlinkten Presseartikel oder einen interessanten Satz daraus posten zu können.

Anbieter von Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren werden von der Zitatfreiheit ebenso wenig profitieren. In ihren Trefferlisten findet keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Snippets statt. Damit bliebe es auch nach dieser Regelung bei der Lizenzierungspflicht von Snippets.

 

Noch offen: Nutzungen nur unwesentlicher Teile einer Presseveröffentlichung sollen vom Anwendungsbereich von Artikel 11 von vornherein ausgenommen sein.

Vom Anwendungsbereich des deutschen Leistungsschutzrechts für Presseverleger sind bereits „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ ausgenommen. Seit fast 5 Jahren wird nun darüber diskutiert und vor Gericht gestritten, was damit konkret gemeint ist. Ein Ende dieser Diskussion ist nicht in Sicht. Mehrere Millionen Euro an Prozesskosten haben sich allein aufseiten einzelner deutscher Presseverlage angehäuft und Diensteanbieter haben sich entschlossen, lieber gar keinen Auszug anzuzeigen als einen möglicherweise zu langen.

Dasselbe würde sich auf gesamteuropäischer Ebene wiederholen, wenn mithilfe einer ebenso schwammigen Ausnahme versucht wird, den Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts für sehr kurze Auszüge bzw. Snippets einzuschränken.

Sollte das Leistungsschutzrecht tatsächlich kommen, ist aber eine Ausnahme für unbedeutend kurze Auszüge zwingend notwendig. Allerdings sind die bisher diskutierten Lösungen allesamt unzureichend. Die Geschehnisse in Deutschland haben gezeigt, welche Rechtsunsicherheit vage Längenvorgaben verursachen. Nach einem anderen Vorschlag soll darauf abgestellt werden, ob sich in dem genutzten Auszug die geistig-kreative Leistung des Autors widerspiegelt. Doch müsste dies für jeden einzelnen Auszug gesondert überprüft werden und ließe sich nicht durch Algorithmen automatisieren.

Eine rechtssichere Lösung muss her, die einfach zu handhaben ist, um die Kollateralschäden eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger abzumildern. Der denkbar einfachste Weg wäre es, eine konkrete Wort- oder Zeichenvorgabe aufzunehmen. Anhand dieser ließe sich eindeutig feststellen, ab welchem Umfang ein Auszug lizenzpflichtig ist.

Warum darüber nicht ernsthaft diskutiert wird, bleibt unverständlich. Stattdessen überlegt man, den Mitgliedsstaaten die Entscheidung darüber zu lassen, die Ausnahme für unwesentliche Teile auszugestalten. Im schlimmsten Fall gäbe es dann (Stand jetzt) 28 unterschiedliche Regelungen. Folglich wären der Zugang zu und die Nutzungsmöglichkeiten von Presseveröffentlichungen innerhalb der EU höchst unterschiedlich. In Ländern mit einer unklaren Regelung wäre damit zu rechnen, dass zahlreiche Dienste ihr Angebot einstellen. Wie realistisch das ist, zeigt nicht zuletzt die Schließung von Google News in Spanien.

 

Noch offen: Die Urheber der Inhalte einer Presseveröffentlichung könnten an den Einnahmen aus dem neuen Verlegerrecht beteiligt werden.

Die Höhe der Beteiligung ist dabei noch völlig offen. Jedenfalls würde sich der Betrag nach den Einnahmen richten, die Presseverleger mit ihrem Leistungsschutzrecht erzielen. Ohne Einnahmen gäbe es demnach auch keine Beteiligung. Im deutschen Recht existiert bereits eine solche Beteiligungsregel, doch bisher haben die Urheber keinen Cent erhalten. Das liegt nicht nur daran, dass kaum Geld eingenommen wurde, sondern vor allem, dass ein Vielfaches der Einnahmen als Prozesskosten angefallen ist.

Selbst wenn diese Gerichtsverfahren irgendwann einmal beendet sind, werden die Verlage bestrebt sein, zuerst ihre millionenschweren Ausgaben auszugleichen. Woher das dafür erforderliche Geld kommen soll, ist völlig unklar. Denn viele Anbieter können sich die von den Presseverlagen geforderten Lizenzgebühren überhaupt nicht leisten und mussten ihr Angebot daher schließen oder stark einschränken, um einer Lizenzpflicht zu entgehen. Mit einer Beteiligung der Urheber in den nächsten Jahren ist daher jedenfalls nicht zu rechnen – in Deutschland wohl auch nicht in den nächsten Jahrzehnten.

Hinzu kommt, dass nach Artikel 12 der geplanten Urheberrechtsreform die Verlage ihrerseits an den sonstigen Einnahmen der Urheber beteiligt werden sollen. Obwohl in der öffentlichen Darstellung gerade die Urheber von der Reform profitieren sollen, sind am Ende sie es, die weniger Geld in den Taschen haben werden als vorher. 

 

Noch offen: Die Vorschläge für die Dauer des Schutzes reichen von einem Jahr bis 20 Jahre.

Bei der aktuell geführten Diskussion um die Schutzdauer handelt es sich um ein reines Scheingefecht, das von den tatsächlichen Problemen ablenkt. Es soll lediglich Masse für die ausstehenden Verhandlungen geschaffen werden.

Eine Schutzfrist dient dazu, dem Rechteinhaber Zeit zu geben, seine Investitionen zumindest wieder auszugleichen. Presseveröffentlichungen sind wegen ihres häufigen Bezugs zu tagesaktuellen Ereignissen besonders kurzlebig. Ihr Informations- und folglich ihr wirtschaftlicher Wert ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zwar immens hoch, nimmt dafür jedoch innerhalb kürzester Zeit rapide ab. Die Verwertung ist deshalb gerade im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bedeutung. Mit den Nachrichten von gestern lassen sich keine Leser anlocken und somit auch keine Einnahmen erzielen. Insofern besteht auch gar kein Schutzbedürfnis der Presseverlage mehr.

Deshalb ist es im Ergebnis vollkommen egal, ob die Schutzfrist ein Jahr, 20 Jahre oder 70 Jahre beträgt. Schon eine Schutzfrist von mehreren Tagen wird die Verfügbarkeit bzw. Auffindbarkeit von Informationen massiv beeinträchtigen.

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