Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie: Streit-Thema Leistungsschutzrecht

Am 13. Dezember 2019 - 13:17 Uhr von Tom Hirche

Bis zum 7. Juni 2021 haben die Mitgliedsstaaten Zeit, die neuen EU-Vorgaben zum Urheberrecht umzusetzen. Über 120 Stellungnahmen sind beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingegangen. Wir haben uns die Anmerkungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Artikel 15) genauer angeschaut. Fazit: Mehr Uneinigkeit geht nicht.

Grund dafür ist der äußerst unklare Wortlaut, der zahlreichen Interpretationen und damit Umsetzungsvarianten zugänglich ist. Der Vorschlag der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR e. V.) lautet daher, Artikel 15 möglichst wortlautgetreu umzusetzen und sich „weitergehender Präzisierungen […] zu enthalten“. Im Streitfall seien Auslegungsfragen ohnehin dem EuGH zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Die Arbeit des deutschen Gesetzgebers würde sich damit zwar auf ein Minimum beschränken, jedoch auf Kosten der Rechtssicherheit. Ohne Präzisierungen ist für die betroffenen Unternehmen völlig unklar, welche Nutzungen lizenzpflichtig sind, wer für die Rechtewahrnehmung zuständig ist und wer an den Lizenzeinnahmen beteiligt wird. Das würde nicht nur eben jenen Unternehmen schaden, sondern auch den Journalistinnen und Journalisten sowie schließlich den Nutzerinnen und Nutzern.

Fest steht allerdings auch, dass es keine Umsetzungsvariante gibt, die aus dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger eine gute Regelung macht. Das Ziel muss es daher sein, den Schaden, den es zweifelsfrei anrichten wird, so weit wie möglich zu begrenzen. Einzig die Vertreter der Presseverleger als vermeintliche Profiteure des Leistungsschutzrechts haben das noch nicht eingesehen. Das zeigt sich in ihren Stellungnahmen, mit denen sie für eine weitreichende Regelung mit engen Ausnahmen werben.

Die unterschiedlichen Ansichten zu jedem einzelnen Punkt darzulegen, würde den Rahmen sprengen. Wir beschränken uns deshalb darauf, das Meinungsbild zu zentralen Aspekten des Leistungsschutzrechts zusammengefasst wiederzugeben.

Inhaber des neuen Leistungsschutzrechts

Der Erwägungsgrund 55 der Urheberrechtsrichtlinie enthält den Hinweis, dass auch Presseagenturen Inhaber des Leistungsschutzrechts sein können. In der Sache geeint sprechen sich sowohl die Verlegerverbände Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) als auch Google und der iRights e.V. dagegen aus, diese Klarstellung in die deutsche Regelung zu übernehmen. So soll verhindert werden, dass Presseagenturen per se zu den Schutzrechtsinhabern gehören.

Auch die VG Media, die zahlreiche Presseverlage zu ihren Mitgliedern zählt, stimmt dem zu: „Entscheidend für die Qualifizierung als Rechteinhaber ist und bleibt in jedem Fall die Produktion von Presseveröffentlichungen.“

Die dahinterstehenden Intentionen unterscheiden sich allerdings. Während die Verlegervertreter befürchten, keine Lizenzgebühren für jene Artikel verlangen zu können, an denen bereits einer Presseagentur ein Leistungsschutzrecht zusteht, geht es den anderen darum, den Schutzbereich möglichst klein zu halten, um den gesamtgesellschaftlichen Schaden zu begrenzen.

Aus dem zweiten Grund wird der Gesetzgeber zu weiteren Präzisierungen des Schutzbereichs aufgefordert. So schlägt der Verband der Internetwirtschaft (eco) vor, eine Klarstellung aufzunehmen, wonach „Presseveröffentlichungen nur dann eine entsprechende Schutzfrist auslösen, wenn ein Veröffentlichungsdatum klar ersichtlich und maschinenlesbar bereitgestellt ist“ und dass „zwischenzeitliche Änderungen am Text keine neue Schutzfrist auslösen.“

Auch der iRights e.V. spricht sich dafür aus, dass „die bloße Überarbeitung einer bereits publizierten Presseveröffentlichung“ und „bloße Wiederveröffentlichungen von bereits publizierten Inhalten“ keinen Leistungsschutz genießen sollten. Nur so könne „vermieden werden, dass an denselben Inhalten durch Wiederveröffentlichungen ständig neue Schutzrechte entstehen und so die Schutzdauerbegrenzung unterlaufen wird.“ Ferner dürfe kein Leistungsschutzrecht an von Dritten lizenzierten sowie freien bzw. gemeinfreien Inhalte bestehen.

Freistellung von Hyperlinks

Weitere Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage, wie die in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehene Ausnahme für „das Setzen von Hyperlinks“ zu verstehen und umzusetzen ist. Die Verlegervertreter wollen diese möglichst eng verstanden wissen. Laut BDZV und VDZ sei „nur der reine Verweis“, also die URL, nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst. Anderenfalls liefe der „verbindliche Schutz auf höchst simple Art ins Leere“, so die VG Media.

Das ist jedoch eine heillos übertriebene Darstellung der Folgen. Das Leistungsschutzrecht an einer Presseveröffentlichung wird nicht dadurch obsolet, dass auf den Beitrag zusammen mit dessen Überschrift, einem kurzen Textauszug (Snippet) oder einem Vorschaubild verlinkt wird. Vielmehr ergebe ein Verlinken nur in dieser Kombination einen Sinn, wie der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (bitkom) und der eco in ihren Stellungnahmen klarstellen.

Ähnlich bringt es Google zum Ausdruck:

Das Setzen eines Hyperlinks ist nutzlos, wenn der Link nicht in irgendeiner Weise die Seite, auf welche er sich bezieht, identifiziert. Dasselbe gilt auch im Falle von Bildern, wenn ein Vorschaubild letztlich die Beschreibung für das verlinkte Ziel bietet. Wenn die Anzeige von Anker-Text oder Vorschaubild der Genehmigung des Verlages bedürfte, wäre die in der Richtlinie vorgesehene Freiheit, Hyperlinks zu setzen, nutzlos.

Das wissen auch die Presseverleger. Testweise hatte der Springer-Verlag für einzelne Angebote die Darstellung bei Google dahingehend modifiziert, dass nur noch die Überschrift des verlinkten Artikels angezeigt wird – ohne Vorschaubild, ohne Snippet. Folge: Der Traffic der betroffenen Angebote ging spürbar zurück. Sollte nun nicht einmal mehr die Überschrift angezeigt werden, sondern bloß der „reine Verweis“, dürften die Auswirkungen noch gravierender sein. Voraussichtlich würde kaum jemand auf den Link klicken, da er nicht abschätzen kann, wohin ihn dieser führt. Presseverlage profitieren von einer Beschreibung des verlinkten Inhalts.

Übereinstimmend sprechen sich Google und der bitkom daher für eine breite, technologieneutrale Definition des Hyperlinks im deutschen Recht aus. Anderenfalls, also „wenn die Darstellung eines kurzen Snippets ohne Erlaubnis nicht mehr möglich wäre, würde auch das Verlinken drastisch zurückgehen“, so die ernstzunehmende Warnung des bitkom.

Ausnahme für einzelne Wörter und kurze Textausschnitte

Ähnlich gegensätzlich sind die Ansichten, wenn es um die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 geht. Danach gilt das Leistungsschutzrecht „nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.“

Erneut sprechen sich die Verlegervertreter für eine restriktive Auslegung aus. Die Stellungnahmen der VG Media sowie von BDZV und VDZ sind an dieser Stelle nahezu identisch. Demnach würden die Begriffe „einzelne Wörter“ und „sehr kurze Auszüge“ keine tatbestandlichen Alternativen darstellen. Vielmehr handele es sich um „sprachliche Varianten und Elemente ein und desselben Ausnahmetatbestandes“, also um Synonyme.

Zur Begründung heißt es: „Ginge man nämlich von zwei alternativen Ausnahmetatbeständen aus, liefe in jedem Fall eine davon leer, weil sie zwangsläufig in der anderen enthalten ist. Denn beide Begriffe beschreiben rein quantitative Ausnahmen. ,Einzelne Wörter‘ sind stets ein ,sehr kurzer Auszug‘ und ein ,sehr kurzer Auszug‘ besteht logischer Weise immer aus ,einzelnen Wörtern‘.“

Daher solle der deutsche Gesetzgeber nur den Begriff „einzelne Wörter“ verwenden. Dieser sei quantitativ zu bestimmen und beschreibe ein „absolutes Textminimum“. Überschriften möchten BDZV und VDZ nicht per se vom Leistungsschutzrecht ausgenommen wissen, „denn der Begriff ,Überschrift‘ beschreibt eine qualitative Kategorie.“ Eine konkrete Wortgrenze nennen allerdings weder die Verlegerverbände noch die VG Media.

Eine weniger enge, aber ebenfalls quantitative Bestimmung der ausnahmsweise lizenzfreien Nutzung befürwortet auch der Bundesverband Deutsche Startups:

Dies ist zwingend notwendig, da die Analyse und eventuelle Nutzung einer Presseveröffentlichung bei Startups immer auf Grundlage eines auf Algorithmen basierten automatischen Prozesses geschieht. Algorithmen benötigen klare Regeln um im Rahmen der Gesetze agieren zu können.

Für eine Gesamtwort- oder Gesamtbuchstabenzahl spricht sich ferner der iRights e.V. aus Gründen der Rechtssicherheit aus – sowohl im Hinblick auf automatisierte Systeme als auch auf manuelle Übernahmen. Klargestellt werden solle, „dass zumindest die Überschrift sowie ein Vorschaubild generell als ,sehr kurzer Auszug aus einer Presseveröffentlichung‘ gelten.“

Anhand eines Beispiels verdeutlicht der eco den Nachteil einer zu engen rein quantitativen Bestimmung der Ausnahme:

Sucht ein Internetnutzer bspw. nach „Ursula von der Leyen EU Kommission“ beinhaltet allein der Suchbegriff bereits sechs Wörter. Erlaubt das Leistungsschutzrecht entsprechend z.B. nur sieben Wörter, wird eine Trefferanzeige im Suchergebnis neben den Suchbegriffen ggf. nur um ein weiteres Wort ergänzt werden können. An diesem einen zusätzlichen Wort lässt sich für den Internetnutzer aber kaum erkennen, welche Unterschiede die im Suchergebnis angezeigten Treffer und über diese verlinkten Texte im Zweifel bieten und welcher davon die Anfrage bzw. die Suchkriterien des Nutzers am ehesten erfüllt.

Vorgeschlagen wird vom eco deshalb eine variable Beschränkung der lizenzfrei zulässigen Übernahme aus der Presseveröffentlichung. „Diese Beschränkung sollte sich an der Länge der Presseveröffentlichung orientieren und jedenfalls die Nutzung des Titels sowie eines Auszugs im Umfang von 5-10 % der Gesamtlänge der Presseveröffentlichung erlauben.“

Für eine qualitative und damit variable Bestimmung des „sehr kurzen Auszugs“ machen sich auch Facebook und Google stark. Der Suchmaschinenanbieter verweist dazu auf eigene Untersuchungen. „Je nach Suchanfrage, den verwendeten Begriffen, der Anzahl der Begriffe und verschiedenen anderen Faktoren variiert der Umfang des Kontexts, den Nutzer benötigen, um einzuschätzen, ob eine verlinkte Seite für sie relevant ist, erheblich.“

Ergänzend trägt Google vor:

Die Entscheidung des EU-Gesetzgebers, dass kurze Auszüge außerhalb des Schutzumfangs der Rechte gemäß Artikel 15 liegen, beruht zum Teil auf seiner allgemeinen Einschätzung, dass kurze Auszüge die Investitionen von Verlagen nicht untergraben und infolgedessen keinen Schutz nach europäischen Recht benötigen (Erwägungsgrund 58). Die Auslegung von ,sehr kurze Auszüge‘ sollte deshalb auf allgemeiner Ebene den Grundsatz berücksichtigen, dass Schutz nur für Auszüge gewährt wird, welche die Investitionen der Presseverlage untergraben würden, und dass Auszüge, welche diese Schwelle nicht überschreiten, somit ohne Zustimmung der Verlage frei genutzt werden dürfen.

Beteiligung der Urheber

Ein weiterer große Streitpunkt betrifft die in Artikel 15 Absatz 5 vorgesehene Pflicht, die Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke angemessen an den Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht zu beteiligen.

Wenig überraschend sind die Verleger daran interessiert, diese Pflicht möglichst eng zu halten. So weisen VG Media, BDZV und VDZ darauf hin, dass der Beteiligungsanspruch nur an die Geldzahlung anknüpfe, die der Presseverlag als Lizenzgebühr aufgrund seines Leistungsschutzrechts erhalte. Darüber hinaus erzielte Einnahmen dürften nicht erfasst sein. Des Weiteren verbiete sich jedenfalls für BDZV und VDZ eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Beteiligung. Stattdessen solle die Rechtsprechung im Einzelfall entscheiden, ob die vereinbarte Beteiligung angemessen ist.

Unter Verweis auf den Wortlaut stehe der Beteiligungsanspruch nach Ansicht der Verlegerverbände zudem ausschließlich Urhebern zu, nicht hingegen Inhabern von Leistungsschutzrechten an einzelnen Inhalten einer Presseveröffentlichung. Das würde vor allem Fotografen betreffen, die meist nur über ein Leistungsschutzrecht an ihren (Licht-)Bildern verfügen. Für die Frage nach einem Beteiligungsanspruch müsste demnach für jedes Foto individuell beurteilt werden, ob es sich um ein Lichtbild oder um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Massive Rechtsunsicherheit wäre die Folge.

Deshalb wendet sich der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) in seiner Stellungnahme gegen diese Differenzierung. Der Leistungsschutz für Lichtbilder entspreche in Deutschland gemäß § 72 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz dem für urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke. Wegen dieser fehlenden Unterscheidung seien jedenfalls auch (einfache) Lichtbildner an den Einnahmen zu beteiligen. Dem stimmt die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zu.

Die VG Media möchte darüber hinaus Arbeitnehmerurheber vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausschließen. Mit der Vergütung aus dem Arbeitsvertrag sei die Nutzung des Werkes umfangreich abgegolten. Die GRUR diskutiert diesen Punkt ebenfalls, will sich aber nicht abschließend positionieren. Ausdrücklich abgelehnt wird diese Einschränkung vom iRights e.V. sowie von ver.di.

Verwertungsgesellschaftspflicht

Nach Ansicht von ver.di, dem Deutschen Kulturrat und der VG Media sollte der Beteiligungsanspruch durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden.

Das Leistungsschutzrecht generell verwertungsgesellschaftspflichtig auszugestalten, stößt hingegen auf große Ablehnung. „Wenn ein Presseverlag die Nutzung seiner Inhalte in der gesamten EU erlaubt, wäre diese Erlaubnis ggf. in einem Mitgliedstaat, welcher eine kollektive Lizenzierung oder eine Zwangslizenz vorschreibt, unwirksam“, so Google.

„Der europäische Gesetzgeber hat Verzichtsverboten wie in Spanien oder Verwertungsgesellschaftspflichten bewusst eine Absage erteilt“, stellt der iRights e.V. klar. „Eine Einführung solcher Zwangsmaßnahmen auf nationaler Ebene würde die Umsetzungspflicht verletzen.“

Der bitkom weist zudem darauf hin, dass eine solche Pflicht den Verlagen die Möglichkeit nehmen würde, frei darüber zu entscheiden, ob sie ihr Leistungsschutzrecht wahrnehmen oder darauf verzichten wollen.

Auch Facebook spricht sich dafür aus, dass es den Verlagen freistehen sollte, „selbst über für beide Seiten vorteilhafte Lösungen für die Darstellung der betroffenen Inhalte [zu] entscheiden und ihre Vereinbarungen an ihre sich ändernden Bedürfnisse anpassen [zu] können.“

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