Bundestag beschließt Urheberrechtsreform

Am 21. Mai 2021 - 9:12 Uhr von Tom Hirche

Gestern hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes verabschiedet und damit EU-Vorgaben umgesetzt – Upload-Filter und Leistungsschutzrecht für Presseverleger inklusive.

Damit kommt die mit der DSM-Richtlinie angestoßene Urheberrechtsreform zu ihrem vorläufigen Ende. Beschlossen wurde das Gesetz mit den Stimmen von CDU/CSU sowie der der SPD. Die Linke, FDP und AfD votierten dagegen; die Grünen enthielten sich.

Lobbyarbeit der Presseverleger zahlt sich vorerst aus

Mit dem Leistungsschutzrecht werden Verlagshäuser wieder über ein eigenes Schutzrecht an ihren Presseveröffentlichungen verfügen. Hierbei wurde die Vorgaben der EU-Richtlinie fast eins zu eins übernommen. Erfasst sind nur Online-Vervielfältigungen. Dazu soll auch das "Versenden von E-Mail-Newslettern mit Inhalten aus Presseveröffentlichungen an einzelne Nutzer" zählen.

Zu einer Konkretisierung der Ausnahme konnte man sich nicht durchringen. Damit dürfen einzelne Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einem geschützten Beitrag frei verwendet werden, nur weiß niemand, was genau darunter zu verstehen ist. Rechtsunsicherheit und eine ebenso langwierige wie kostspielige Klärung durch die Gerichte sind damit vorprogrammiert.

Vorgaben zu Upload-Filtern unter Vorbehalt

Entgegen vergangener Versprechungen, dass es in Deutschland keine Upload-Filter geben werde, wurden sie nun mit dem neuen "Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz" (UrhDaG) dennoch eingeführt. Nutzer sollen Inhalte als "mutmaßlich erlaubte Nutzung" kennzeichnen können, um einer direkten Blockierung vorzubeugen. Gleichzeitig erhalten die Rechteinhaber aber einen "roten Knopf", um insbesondere "Premiuminhalte" unverzüglich blockieren zu können, sollte ein Nutzer fälschlicherweise behaupten, dass der Upload rechtlich zulässig sei.

Eine Ausnahme gibt es für nutzergenerierte Inhalte, die weniger als die Hälfte eines Werkes enthalten und grundsätzlich zulässige Auszüge zu den genannten Zwecken "mit anderem Inhalt kombinieren". Davon erfasst sind 15 Sekunden eines Films, 160 Zeichen eines Texts sowie 125 Kilobyte eines Fotos oder einer Grafik. Damit sollen Memes, Remixe, Fan Art und gesampelte Mini-Stücke weiterhin veröffentlicht und verbreitet werden können.

Noch steht allerdings nicht fest, ob es bei den EU-Vorgaben zu den Upload-Filter bleiben wird. Die polnische Regierung hat gegen den entsprechenden Artikel 17 der DSM-Richtlinie Klage vor dem EuGH eingereicht. Eine Entscheidung wird noch für dieses Jahr erwartet.

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