Verwandte Beiträge
- Bericht: Aggregatoren wieder im Gesetzesentwurf, Kabinettstermin offen (Update: BMJ dementiert)
- Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach dem Regierungsentwurf zum 7. UrhRÄndG
- Ansgar Ohly: Fast jeder Urheberrechtler lehnt das Leistungsschutzrecht ab
- Elektrischer Reporter zum Leistungsschutzrecht
- Thomas Hoeren: Das Leistungsschutzrecht wäre ein schwerer Eingriff in die Informations- und Meinungsfreiheit
- Fragestunde der 183. Sitzung des Deutschen Bundestages, Max Stadler/Brigitte Zypries
- Die Nachrichtendarstellung in Suchmaschinen nach der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger
Bundeskabinett tagt zum Leistungsschutzrecht – Aggregatoren wieder im Entwurf (Update)
Update: Wie Heise berichtet, hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Leistungsschutzrecht jetzt beschlossen.
Heute steht der Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht auf der Tagesordnung des Bundeskabinetts. Nach dem gestern Abend bei iRights.info veröffentlichten Entwurf (PDF) sollen nun nicht mehr nur Suchmaschinen, sondern auch News-Aggregatoren vom Presse-Leistungsschutz erfasst werden, wie bereits Jan Mönikes berichtete.
Während in der ersten Fassung noch jede „gewerbliche Nutzung” umfasst sein sollte, war in der zweiten Version nur noch von Suchmaschinen die Rede. Die Aussagen aus dem Justizministerium, es gebe keinen weiteren Entwurf, haben sich damit als falsch erwiesen. Freuen dürfen sich die Verlegerverbände, denen ein Leistungsschutzrecht als reine „Lex Google” nicht weit genug ging.
Im vorgeschlagenen Paragrafen 87g des Urheberrechtsgesetzes soll es dem jetzt bekannten Entwurf nach nun heißen:
Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.
Was im Gesetzestext vage bleibt, versucht die Begründung näher zu bestimmen:
Erfasst sind also unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung auch entsprechende Dienste, die nicht das gesamte Internet durchsuchen, sondern lediglich
einzelne, ausgewählte Bereiche hiervon, also auch so genannte News-Aggregatoren, soweit sie nach Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen. Demgegenüber werden Dienste nicht erfasst, die die verlegerische Leistung auf andere Weise nutzen, z. B. indem sie dem Internet-Nutzer aufgrund eigener Wertung eine Auswahl von Presseerzeugnissen anzeigen. Auch Suchfunktionen innerhalb des eigenen Datenbestandes werden vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen.
Mit der Formulierung „nach Art einer Suchmaschine” sind anscheinend alle algorithmisch generierten Übersichten mit Überschrift und Snippet gemeint, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen – nicht aber Dienste, die diese „aufgrund eigener Wertung” nutzen, also vermutlich redaktionell erstellte Presseschauen usw. Hier lauert womöglich schon die nächste große Abgrenzungsfrage.
Die restlichen Änderungen am aktuellen Entwurf sind überschaubar:
- Während es in den ersten Versionen hieß, es entstünden keine Kosten für die Wirtschaft, heißt es nun, der Erfüllungsaufwand lasse sich „mit verhältnismäßigem Aufwand nicht abschätzen”
- Statt „Anbieter von Suchmaschinen” heißt es nun durchgängig „gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen” – ergänzt eben um Dienste, die „Inhalte entsprechend aufbereiten”
- Bei der Aufzählung, wer vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen sein werde, wurden „Verbände” ergänzt.
Hier eine Synopse (PDF) aus dem gestern veröffentlichten und dem zweiten Entwurf:
Mit der Beratung im Kabinett ist das Leistungsschutzrecht zwar einen Schritt weiter, steht nach inzwischen drei Jahren Vorlauf allerdings immer noch am Anfang des Gesetzgebungsprozesses. Selbst vom Bundesjustizministerium bis ins Kabinett brauchte es diverse Anläufe, immer wieder fehlte es am Ende doch auf der Tagesordnung. Die nächste Station wäre dann die Beratung im Bundestag, bevor es in die Fachausschüsse und erneut ins Plenum wandern kann – der Bundesrat muss nicht zustimmen, könnte aber Einspruch erheben.
Text freigegeben unter Creative Commons BY 3.0 de.Diese Lizenz gilt nicht für externe Inhalte, auf die Bezug genommen wird.