Vermutungsregel gegen Open Access: Bundesratsempfehlungen zum Leistungsschutzrecht veröffentlicht

Am 5. Oktober 2012 - 9:00 Uhr von David Pachali

Der Bundesrat soll statt eines neuen Schutzrechts die Presseverleger mit einer „Vermutungsregel” stärken und im Gegenzug Regelungen für Bildung und Wissenschaft im Urheberrecht verankern. Die entsprechenden Empfehlungen der Ausschüsse zum Kabinettsentwurf für das Leistungsschutzrecht sind jetzt veröffentlicht (BR-Drs. 514/1/12, PDF).

Die SPD-geführten Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Berlin hatten als Gegentwurf zum Regierungsvorschlag zum Leistungsschutzrecht die „Vermutungsregel” vorgeschlagen, die den Verlegern ermöglichen soll, auch ohne Nachweis der Rechtekette gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen.

Zum Gesetzentwurf der Regierung merken die Ausschüsse Recht (federführend), Kultur und Wirtschaft an:

  • Ein Interessenausgleich zwischen den Presseanbietern und Plattform- und Suchmaschinenanbietern finde nicht statt
  • Eine Regelung müsse für letztere „jeweils im Einzelfall eine kritische Würdigung ihrer urheberrechtlichen Relevanz” ermöglichen
  • Stattdessen könnte eine Vermutungsregel in § 10 Absatz 4 Urheberrechtsgesetz untergebracht werden
  • Die Regierung wird gebeten, zu prüfen, ob das LSR nicht doch über eine Verwertungsgesellschaft abgewickelt werden soll
  • Es müsse präzisiert werden, dass nach der vorgesehenen Leistungsschutzdauer von einem Jahr nicht auch die Urheberrechte ablaufen

Im gleichen Atemzug sieht der Vorschlag auch weitere Änderungen am Urheberrechtsgesetz vor:

  • Die Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts für Wissenschaftler in §38 Abs. 2 UrhG. Die SPD will damit schon länger Open Access ermöglichen und hatte bereits einen ähnlichen Gesetzentwurf ausgearbeitet (PDF).
  • Die Entfristung der Regeln, die den Hochschulen in begrenztem Maß die Einrichtung elektronischer Semesterapparate erlauben. Sie laufen zum Jahresende ab. 

Kritisch zum SPD-Vorschlag haben sich die Freischreiber geäußert: Die Autoren würden ein Recht abtreten, ohne etwas dafür zu bekommen, der Vorschlag sei ein fauler Kompromiss.

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