VG Media unterliegt vor DPMA

Am 24. September 2015 - 23:23 Uhr von Tom Hirche
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Heute hat die Urheberrechtsschiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) seine Entscheidung zum "Tarif Presseverleger" der VG Media getroffen. Das Ergebnis: Der Tarif ist unangemessen. Die VG Media unterliegt und muss die Verfahrenskosten tragen.

Die VG Media verlangt in ihrem Tarif rund 6% des Gesamtumsatzes von Google mit der Darstellung von Verlagsinhalten aus Deutschland. Ursprünglich waren sogar 11% angesetzt. Da jedoch nur gut die Hälfte der deutschen Verlage die VG Media mit der Wahrnehmung ihres Leistungsschutzrechts beauftragt haben, reduzierte man den Tarif auf exakt 6,1084%.

Die Schiedsstelle hat nun entschieden, dass der Tarif "in seiner gegenwärtigen Form nicht angemessen" sei, da die Bemessungsgrundlage zu weit gefasst sei. Hier muss also nachgebessert werden. Die verlangten Zahlungen sind damit rechtswidrig und überzogen. Die Schlichter schlagen eine feste Mindestvergütung vor und raten zu einem Vergleich.

Außerdem sei eine konkrete Höchstgrenze der Ausnahme für "einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte" notwendig. Die Schiedsstelle schlägt hier "eine feste Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriffe vor". Somit dürfen Snippets also bis zu sieben Wörter lang sein ohne dass eine Vergütungspflicht entsteht. In der Regel sind Snippets bei Google 20-30 Wörter lang. Damit handelt es sich offensichtlich um einen Kompromiss zwischen dem Vergütungsinteresse der VG Media und der Reichweite des Ausnahmetatbestandes.

Für die Nutzer ist ein so kurzes Snippet jedoch weitgehend unbrauchbar. Anhand von sieben Wörtern lässt sich nur schwer erkennen, womit sich der verlinkte Text auseinandersetzt. Informationen lassen sich so schwerer verbreiten und auffinden. Den Verlagen gehen dadurch Klicks und somit Einnahmen verloren. Google hat auch jetzt schon die Snippets vollständig entfernt, sofern nicht eine kostenlose Nutzungsermächtigung erteilt wurde. Das Bundeskartellamt hat bereits entschieden, dass dieses Vorgehen kartellrechtlich zulässig ist. Einer kartellrechtlichen Verpflichtung zum Anzeigen von Snippets hat das Bundeskartellamt eine klare Absage erteilt. Dass jemals Geld aufgrund des Leistungsschutzrechts von Google an die Verlage fließen wird ist deshalb weiterhin nicht zu erwarten. Damit wird das Leistungsschutzrecht - so wie es von Anfang an vorhergesagt wurde - leer laufen und Schaden für alle Beteiligten anrichten. Die Entscheidung der Schiedsstelle verdeutlicht, dass das Leistungsschutzrecht ein konzeptioneller Irrweg ist.

In ihren ersten Stellungnahmen nach der Entscheidung geben sich jedoch beide Seiten siegreich. Google-Sprecher Kay Oberbeck erklärte in einem Statement

Nach dem Bundeskartellamt hat nun auch die Schiedsstelle die Anträge der VG Media zurückgewiesen und in aller Deutlichkeit auf die Widersprüchlichkeit des Leistungsschutzrechts hingewiesen

Markus Runde, der Geschäftsführer der VG Media, teilte mit

Das Recht ist anwendbar. Google verwertet im Sinne des Urheberrechtsgesetzes die Presseerzeugnisse in den verschiedenen Google-Oberflächen. Damit sind wichtige Fragen von der sachkundigen Schiedsstelle geklärt.  

Und Maren Ruhfus, ebenfalls Geschäftsführerin der VG Media, ergänzte:

Die Entscheidung der Schiedsstelle gibt wertvolle Hinweise auch für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in ganz Europa. Die VG Media wird der Einladung der Europäischen Kommission folgen und ihre Erkenntnisse und Erfahrungen aus diesem Verfahren aktiv in die politische Diskussion auf europäischer Ebene einbringen.

Jetzt bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung akzeptiert oder ob Widerspruch eingelegt wird. In letzterem Fall würde der Streit ans Landgericht gehen und wahrscheinlich erst in einigen Jahren vor dem Bundesgerichtshof ein Ende finden. Rechtssicherheit wird damit noch lange nicht einkehren.

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