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Das entschärfte Leistungsschutzrecht für Presseverleger: Warum Snipppets „kleinste Textausschnitte” sind
In der Zeitschrift Computer und Recht hat Medienrechtler Armin Kühne untersucht, was mit dem Leistungsschutzrecht in der jetzt vom Bundestag beschlossenen Variante eigentlich noch geschützt werden soll. Mit der letzten Änderung, nach der „einzelne Worte” und „kleinste Textausschnitte” nicht mehr vom Leistungsschutzrecht betroffen sein sollen, bleibt das im Dunkeln.
Kühne vergleicht die Regelungen für Pressespiegel nach Paragraf 49 Urheberrechtsgesetz mit dem geplanten Gesetz. Sein Fazit: Systematisch betrachtet müssten auch Snippets von Verlagsinhalten unter „kleinste Textausschnitte“ fallen und wären demnach nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen. Auch aus der Interessenlage von Verlagen, News-Suchmaschinen und -Aggregatoren ergebe sich kein neuer Schutzbedarf für Snippets.
Die Last-Minute-Änderungen am Gesetz im Rechtsausschuss deutet er als „unkonventionelle legislatorische Notbremse” des Gesetzgebers, die fragwürdig bleibe:
Geschaffen wurde ein Leistungsschutzrecht, dessen Anwendungsbereich praktisch vollständig von urheberrechtlichem Werkschutz und Datenbankherstellerrecht abgedeckt ist, das aber immerhin rechtsdogmatisch und wertungsmäßig wohl tragbar bleibt, soweit man von den erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Normenklarheit und Bestimmtheit absieht.
Aber auch dann, wenn man Snippets nicht als „kleinste Textausschnitte” ansieht, müssten Presseverleger sie erst einmal technisch unterbinden, um nicht in deren Nutzung einzuwilligen. Auch der Verstoß gegen die Notifizierungspflicht gegenüber der EU-Kommission mache das Gesetz auf Einzelne unanwendbar.
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