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Zumindest wenn es nach dem Willen des österreichischen Justizministers geht. Sein Ministerium hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das österreichische Urheberrecht überarbeitet werden soll. Für viele überraschend: Der Entwurf beinhaltet ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger.
Demnach soll § 76 des Urheberrechtsgesetzes (Schutz der Hersteller von Zeitungen oder Zeitschriften) in Österreich wie folgt lauten:
Schutz der Hersteller von Zeitungen oder Zeitschriften
(1) Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in einem Massenherstellungsverfahren oder in Form einer Internetausgabe herstellt, hat das ausschließliche Recht, die Zeitung, die Zeitschrift oder Teile davon zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Zeitungen oder Zeitschriften gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Eine Zeitung, eine Zeitschrift oder Teile davon dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten geschieht, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die für das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht geltenden freien Werknutzungen sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 bis 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18a, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 74 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(3) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung der Zeitung oder Zeitschrift.
(4) Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.
(5) Ansprüche nach Abs. 1 und 4 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Damit orientiert sich diese Regelung stark am deutschen Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Die Schutzfrist beträgt jeweils ein Jahr und der Anspruch richtet sich in beiden Fällen gegen "gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten [.], die Inhalte entsprechend aufbereiten". Außerdem teilen österreichischer Entwurf und deutsches Gesetz die Regelung, dass der Urheber an einer Vergütung angemessen zu beteiligen ist. Einige kleinere Unterschiede fallen allerdings direkt auf.
So hat man sich für eine vereinfachte Wortwahl entschieden. Anstatt wie in Deutschland von einem Presseerzeugnis zu sprechen, soll nur der Hersteller einer "Zeitung oder Zeitschrift" Schutzrechtinhaber sein. Eine Definition wie in § 87f Abs. 2 des deutschen Urhebergesetzes ist damit nach Ansicht des Ministeriums scheinbar nicht mehr notwendig. So kann sich jeder etwas unter einer "Zeitung oder Zeitschrift" vorstellen. Dies fällt beim Begriff des "Presseerzeugnisses" schwerer. Ob der Schutzbereich dadurch jedoch eingeschränkt ist, lässt sich bezweifeln. In Deutschland sind beispielsweise solche Sammlungen ausgenommen, die der Eigenwerbung dienen. In Österreich hingegen soll es nach dem Entwurf nicht auf den Zweck, sondern auf die Aufmachung ankommen. Werbebroschüren eines Unternehmens könnten dort also geschützt sein.
Ferner gibt es keine Ausnahme für "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte". Der Grund dafür könnte sein, dass in Deutschland bis heute, fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, immer noch nicht geklärt ist, was darunter zu verstehen ist. Vielmehr soll der Schutz in Österreich sogar umfassend gelten, da auch "Teile davon" - gemeint sind die Zeitungen und Zeitschriften - erfasst sein sollen.
In einem anderen Belang geht der Entwurf ebenfalls weiter: Während in Deutschland nur die öffentliche Zugänglichmachung geschützt ist (gemeint ist ein Bereithalten im Internet mit freiem Zugriff durch jedermann), soll nach der österreichischen Novelle auch das Vervielfältigen und Verbreiten geschützt sein. Inwiefern diese Nennung hier sinnvoll ist, erschließt sich mir auf die Schnelle nicht. "Verbreiten" meint hier gemäß § 16 Abs. 1 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes das Recht, "Werkstücke zu verbreiten". Es geht also um die "analoge Welt". Dass ein Suchmaschinenanbieter eine Zeitung durch den Kopierer jagt, ist doch eher zweifelhaft. Das Verbreiten über das Internet wird bereits vollends von § 18a Urheberrechtsgesetz, das "Zurverfügungstellungsrecht", (§ 19 Urhebergesetz in Deutschland) erfasst . Indem des Weiteren das Vervielfältigen ebenfalls geschützt wird - Vervielfältigen meint das Anfertigen von Kopien egal in welcher Art und Weise - sind auch Kopiervorgänge durch den Suchmaschinenanbieter bzw. Aggregator erfasst. Somit geht auch hier die österreichische Regelung nach dem Entwurf weiter als das deutsche Gesetz.
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem österreichischen Leistungsschutzrecht dem Entwurf nach nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Eine solche Vorgabe gibt es in Deutschland nicht. Vielmehr sollen in Österreich die Ansprüche über eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, berichtet krone.at. Auf diese Weise sollen die Verlagshäuser als ein Verhandlungspartner auftreten.
Man sieht, dass Österreichs Regierung nichts aus den Vorgängen in Spanien und Deutschland gelernt zu haben scheint. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der österreichische Markt für Google - wenn man denn beim kostenlosen Google News überhaupt von einem Markt sprechen möchte - so interessant ist, dass man sich hier auf eine Zahlung einigen wird. Viel wahrscheinlicher ist es, dass auch Google News Austria einfach geschlossen wird. Dies wäre ein weiterer Tiefschlag für die Informationsfreiheit.

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