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Pro Die Verleger werden „schleichend enteignet”!
Contra Von „Enteignung” kann keine Rede sein!
Suchmaschinen, News-Aggregatoren, Provider und andere Internet-Anbieter verdienen mit den Inhalten der Presseverlage viel Geld, nicht aber die Verlage selbst. Von Online-Werbung profitieren vor allem die Suchmaschinenbetreiber, während die Verlage nur geringe Umsätze erzielen. Das muss sich ändern. Hubert Burda schreibt in der F.A.Z.: „Wer die Leistungen anderer nutzt, muss dafür bezahlen. Dieses ökonomische Grundprinzip muss auch im digitalen Zeitalter mit seiner ,Link-Ökonomie' gelten. Sonst sehen wir der schleichenden Enteignung der Inhalte-Produzenten tatenlos zu.”
Suchmaschinen, News-Aggregatoren und andere Internet-Dienstleister verstoßen nicht gegen das Gesetz. Weder übernehmen („klauen”) sie ganze Inhalte oder Artikel der Verlage noch beuten sie deren Leistungen aus. Vielmehr sorgen sie für einen großen Teil der Werbeeinnahmen, die über die Webseiten der Presseverlage generiert werden, da sie die Reichweite der Angebote maßgeblich mitbestimmen.
Im Übrigen handeln Suchmaschinen nach der Rechtsprechung des BGH nicht rechtswidrig, verstoßen vor allem nicht gegen das Urheberrecht an den von den Verlagen veröffentlichten Artikeln.
Schon im Jahr 2003 hat der Bundesgerichtshof in seinem Paperboy-Urteil (Urteil vom 17. Juli 2003 – Az. I ZR 259/00) entschieden, dass Suchmaschinen und ähnlichen Informationsdienstleistern eine elementare Funktion im Internet zukommt. Sie machen die Informationsfülle im Netz erst nutzbar, indem sie dafür sorgen, dass Inhalte gezielt gesucht und aufgefunden werden können.
Suchmaschinen greifen nach der Paperboy-Entscheidung nicht in das Urheberrecht ein, weder indem sie auf Originalinhalte von Verlagen verlinken noch indem dort kurze Textausschnitte (Snippets) angezeigt werden, die den Original-Quellen entnommen wurden. Der BGH entschied vielmehr, dass den Verlagen unter keinen rechtlichen Umständen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche gegen einen Suchmaschinenbetreiber zustehen, also weder aus dem Urheberrecht oder dem Recht des Datenbankherstellers noch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine Suchmaschine übernehme keine Leistungen von Content-Anbietern (wie Verlagen), sondern mache ohnehin – mit Willen der Anbieter – öffentlich zugängliche Inhalte auffindbar.
Diese Rechtsprechung wurde durch die Entscheidung Vorschaubilder aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, Rz. 37) erneut bestätigt.
Im Übrigen besteht für die Verlage die technische Möglichkeit, ihre Seiten von der Indexierung durch Suchmaschinen oder News-Aggregatoren auszuschließen. Dass ihre Inhalte gefunden werden, ist also ihre eigene Entscheidung, die jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Allerdings machen sie hiervon keinen Gebrauch, da sie von den Suchmaschinen und Aggregatoren maßgeblich profitieren.
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