Kartellamt lehnt Beschwerde der Verlage ab

Am 23. August 2014 - 15:28 Uhr von Tom Hirche

Im Juni 2014 hatten zwölf Verlage zusammen mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Media eine Beschwerde beim Bundeskartellamt eingereicht. Google forderte die Verlage auf, ihr Leistungsschutzrecht nicht durchzusetzen. Darin sahen letztere einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Internetriesen. Das Bundeskartellamt bewertet das jedoch anders.

Nachdem FAZ.NET als erstes darüber berichtete, hat iRights.info den Brief des Bundeskartellamts an die VG Media inzwischen veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass das Bundeskartellamt kein Verfahren gegen Google einleiten werde. Es fehle schlicht der Anfangsverdacht. Die seitens der Verlage vorgetragenen Anknüpfungspunkte für ein kartellrechtliches Verfahren beruhten teilweise nur auf Mutmaßungen. Das eigentliche Beschwerdeziel bleibe im Ergebnis unklar.

Ferner heißt es in dem Brief:

Eine kartellrechtliche Verpflichtung Googles zum entgeltlichen Erwerb von Leistungsschutzrechten ist aus Sicht der Beschlussabteilung nicht anzunehmen. Eine Pflicht von Google zur Darstellung der Webseiten deutscher Presseverlage in einem so großen Umfang, dass das Leistungsschutzrecht nach § 87f UrhG berührt würde, kommt aus Sicht der Beschlussabteilung ebenfalls nicht in Betracht.

Über den Umweg des Kartellrechts könne man Google demnach nicht zwingen, Zahlungen an die Verlage zu tätigen. Ferner müssten die Anrisstexte (sog. Snippets), die Google unterhalb der Links anbietet, nicht so groß sein, dass sich daraus eine Zahlungspflicht aufgrund des Leistungsschutzrechts ergebe.

Das Bundeskartellamt weist allerdings darauf hin, dass es unter Umständen auch von Amts wegen eingreife, z.B. dann, wenn Google die Verlagsangebote aus den Ergebnissen der allgemeinen Suche (also nicht nur aus Google News) ausliste.

Am Ende spricht das Bundeskartellamt sogar noch eine Warnung aus. So behalte man sich eine Prüfung vor, ob nicht das Zusammenwirken der an der VG Media beteiligten Verlage in Sachen Leistungsschutzrecht kartellrechtlich zu beanstanden sei.

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