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"Rettung" des Leistungsschutzrechts über Europa?
Letzten Donnerstag (27.11.2014) hat das Europäische Parlament eine Resolution zur "Stärkung der Verbraucherrechte im digitalen Binnenmarkt" verabschiedet. Ausgangspunkt ist das seit Jahren laufende EU-Wettbewerbsverfahren gegen Google. Dem Konzern wird vorgeworfen, eigene Dienste bei einer Suchanfrage zu bevorzugen. Doch wie passt hier das Leistungsschutzrecht hinein?
In Absatz 10 der Entschließung heißt es, "dass der Markt der Online-Suche von besonderer Bedeutung für die Wahrung der Wettbewerbsbedingungen im digitalen Binnenmarkt" sei. Suchmaschinen seien Gatekeeper und verfügten über die Möglichkeit, "die bezogenen Informationen kommerziell weiter zu verwerten". Das Europäische Parlament fordert die Kommission deshalb auf, die bestehenden Wettbewerbsregeln entschlossen anzuwenden. Dabei solle man auch eine mögliche Abkopplung von Suchmaschinen und sonstigen kommerziellen Diensten voneinander als eine langfristige Lösungsmöglichkeit in Betracht ziehen.
Zahlreiche Medien berichteten aufgrund dieses Passus davon, dass das Europaparlament eine Zerschlagung Googles beschlossen habe. Dies ist jedoch eine völlig falsche Wiedergabe des Ereignisses. Eine Resolution des Europäischen Parlaments hat keinerlei Bindungswirkung für irgendjemanden. Sie ist lediglich ein Mittel, politischen Druck auszuüben. Ferner spricht sich die Mehrheit der Parlamentarier nicht für eine Zerschlagung aus. Vielmehr wird die Kommission - nochmal: nicht bindend - darauf hingewiesen, auch eine solche Möglichkeit bei der Lösungssuche in Betracht zu ziehen.
Darum soll es hier aber nicht weiter gehen. Viel bedeutender ist der Absatz 11:
Das Europäische Parlament betont, dass bei der Nutzung von Suchmaschinen der Suchvorgang und die Suchergebnisse frei von Verzerrungen sein sollten, damit die Internetsuche frei von Diskriminierung bleibt, mehr Wettbewerb und Auswahl für Nutzer und Verbraucher sichergestellt werden sowie die Vielfalt an Informationsquellen erhalten bleibt; stellt daher fest, dass die Auflistung, Bewertung, Darbietung und Reihenfolge von Ergebnissen bei Suchmaschinen frei von Verzerrungen und transparent sein und dass Suchmaschinen bei verknüpften Dienstleistungen umfassende Transparenz gewährleisten müssen; fordert die Kommission auf, jeglichen Missbrauch bei der Vermarktung von verknüpften Dienstleistungen durch Suchmaschinenbetreiber zu unterbinden;
(Hervorhebungen stammen von IGEL)
Die Abgeordnete im Europaparlament Julia Reda (Piratenpartei) weist auf die Brisanz dieses Auszugs hin. Die Formulierung könnte darauf schließen lassen, dass eine Suchmaschine unter dem Vorwand der Neutralität zur Indexierung einer Seite gezwungen werden könnte. Anbieter wie Google müssten dann jede Seite in ihre Suche aufnehmen und unterschiedslos anzeigen. Presseverlage könnten dann von Suchmaschinenbetreibern Lizenzgebühren verlangen, die aufgrund des Leistungsschutzrechts für Presseverleger fällig würden. Ein Win-Win-Situation für Verlage.
Ob sie am Ende des Tages wirklich fällig würden, hängt vom Ausgang des Gerichtsverfahrens der VG Media gegen Google ab. Es ist nach wie vor streitig, ob es sich bei kurzen Anrisstexten noch um "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" handelt, die von der Zahlungspflicht ausgenommen sind. Bis zur Entscheidung dieses Streits wird es aber noch einige Instanzen und damit Jahre dauern. Eine Zwangslistung wäre allerdings ein wichtiger Sieg für die Verlage.
Julia Reda sowie der Abgeordnete Michel Reimon (Grüne) hatten deshalb im Namen ihrer Fraktion Die Grünen/Europäische Freie Allianz (Grüne/EFA) einen Änderungsantrag in das Europäische Parlament eingebracht. Einer möglichen Lesart für eine Zwangsindexierung wollten sie damit Einhalt gebieten. Darüber hinaus schlugen sie eine Ergänzung vor, um auf die negativen Auswirkungen eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger hinzuweisen (Amendment 32). Der Änderungsantrag wurde allerdings abgelehnt.
Besonders interessant ist, wer die Resolution in das Parlament eingebracht hat. Federführend war der deutsche Abgeordnete Dr. Andreas Schwab (CDU). Dieser ist Rechtsanwalt und als "Of Counsel" beratend für die Kanzlei CMS Hasche Sigle tätig. Von dort bezieht er monatlich ein vierstelliges Honorar, wie die New York Times berichtet. CSM Hasche Sigle wiederum vertritt unter anderem den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), der seinerseits zu den Beschwerdeführern im eingangs erwähnten EU-Wettbewerbsverfahren gegen Google zählt. Da verwundert es nicht, dass die Absätze 10 und 11 der Resolution wie aus einem Lobbypapier der Verlage abgeschrieben klingen.
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