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Rat winkt Urheberrechtsreform durch – Die Würfel sind gefallen
Die umstrittene EU-Richtlinie zur Reform des Urheberrechts ist beschlossen worden. Am 15. April 2019 stimmten die EU-Mitgliedsstaaten mehrheitlich dafür. Deutschland gab zusätzlich eine Protokollerklärung ab.
Abstimmungsergebnis keine Überraschung
Erwartungsgemäß versagten Finnland, Luxemburg, Italien, die Niederlande sowie Polen und Schweden ihre Zustimmung. Damit stimmten bloß 19 EU-Staaten für die Richtlinie, da sich die Vertreter aus Belgien, Estland und Slowenien enthielten.
Im Vorfeld gab es kurzzeitig Hoffnung, Deutschland würde sich ebenfalls enthalten. In diesem Fall wäre die Richtlinie nicht beschlossen worden, da die zustimmenden Mitgliedsstaaten mindestens 65 % der EU-Bevölkerung auf sich vereinigen müssen. Ohne die Zustimmung Deutschlands wäre dieses Quorum nicht erreicht worden. Anlass zur Hoffnung gab der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, in dem sich die Regierungsparteien klar gegen Upload-Filter aussprechen. Eben solche sieht Artikel 17 der Richtlinie (vormals Artikel 13) vor.
Deutschland will Upload-Filter vermeiden
Letztlich entschied sich die Bundesregierung jedoch dazu, für die Richtlinie zu votieren und lediglich eine sog. Protokollerklärung abzugeben. Darin bringt sie "ernsthafte Bedenken" hinsichtlich des Einsatzes von Upload-Filtern zum Ausdruck und proklamiert:
Ziel muss es sein, das Instrument „Uploadfilter“ weitgehend unnötig zu machen.
Unter anderem wolle man daher auf nationaler Ebene sicherstellen, "dass Dienste wie Wikipedia, Hochschul-Repositorien, Blogs und Foren, Software-Plattformen wie Github, Special-Interest-Angebote ohne Bezüge zur Kreativwirtschaft, Messengerdienste wie WhatsApp, Verkaufsportale oder Cloud-Dienste nicht zu Plattformen im Sinne des Artikels 17 gehören". Für diese Dienste soll sich nach dem Willen der Bundesregierung also nichts ändern.
Umstritten ist allerdings, welche rechtliche Bedeutung der Protokollerklärung zukommt. Manche sehen diese nur als symbolisch an. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hatte jedoch im Dezember 2016 in einem Gutachten festgestellt, dass Protokollerklärungen von Mitgliedsstaaten unter Umständen die Auslegung der Richtlinie beeinflussen können.
Eine Entscheidung des EuGH dazu fehlt. Noch. Denn wenn die Bundesregierung es mit ihrer Erklärung ernst meint, ist mit einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland zu rechnen.
Zeit zur Umsetzung
Doch bis dahin wird es noch einige Zeit dauern. Alle EU-Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Vorgaben der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen. Sie müssen also entweder neue Regelungen schaffen oder bereits bestehende Vorschriften bei Bedarf anpassen.
Verlegerrecht wird noch mehr Schaden anrichten
Artikel 15 der Richtlinie (vormals Artikel 11) sieht die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger vor. Ein solches existiert in Deutschland bekanntermaßen seit 2013. Allerdings gehen die Vorgaben der Richtlinie deutlich darüber hinaus, sodass der Anwendungsbereich der deutschen Regelung massiv ausgeweitet werden muss.
Sind aktuell nur gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen bzw. von Diensten betroffen, die Inhalte entsprechend aufbereiten, werden es künftig sämtliche "Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft" sein. Daran wird auch die völlig unklare Ausnahme "für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer" nichts ändern. Ein jetzt schon furchtbares Gesetz wird noch furchtbarer und der Presselandschaft stärker Schaden als zuvor.
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