Am 11. November 2010 - 19:12 Uhr von Till Kreutzer Akteure: Schlagworte: 

Pro Vergütungen nach dem Leistungsschutzrecht sind freiwillig - es schafft kein Zwangsabgabemodell

Contra Der Leistungsschutzrechtsvergütung wird sich kaum ein gewerblicher Nutzer entziehen können

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat nichts mit einer „Presse-GEZ” gemein. Dementsprechende Aussagen sind irreführend und unwahr (Döpfner). Zahlen muss nur, wer nutzen will. „Wer das Angebot nicht annehmen will, nutzt nicht und zahlt nicht” (Fiedler). „Deshalb ist auch falsch, den Eindruck zu erwecken, mit dem Leistungsschutzrecht würde eine staatliche Zwangsabgabe geschaffen.” (BDZV).

Sofern Leistungen von Suchmaschinen und Aggregatoren durch das Leistungsschutzrecht erfasst werden, ist die Möglichkeit, der „Nutzung” zu entgehen, rein theoretischer Natur. Zwar ist es möglich, dass solche Dienste Verlagsangebote ausschließen. Das wäre aber einerseits nicht im Interesse der Verlage und würde im Zweifel von diesen angegriffen, etwa mit kartellrechtlichen Mitteln.

Zudem würde hierdurch die Funktion und Aufgabe solcher Dienste konterkariert. Suchmaschinen sollen das Netz gerade inhaltsneutral indexieren ohne zu unterscheiden, von wem die Inhalte bereitgestellt werden. News-Aggregatoren sollen die Nachrichten- und Informationslage zu bestimmten Themen möglichst umfassend abbilden. Nehmen sie wichtige Angebote aus, ergeben sich Lücken, die weder im Interesse der Dienste oder der Verlage noch der Allgemeinheit sind. Soll in die Informationsarchitektur des Internets also nicht nachhaltig eingegriffen werden, müssen Suchmaschinen und Aggregatoren – so sie das Leistungsschutzrecht dazu verpflichtet – zahlen.

„Freiwilliges Modell” für gewerbliche Nutzer?

Dass es sich um ein freiwilliges Modell handeln soll, erscheint nach jetzigem Stand als ein vorgeschobenes Argument. Was den Verlagen eigentlich vorschwebt, wird an deren eigenem Entwurf (PDF) für eine gesetzliche Regelung des Leistungsschutzrechts aus dem Frühjahr 2010 deutlich. Demnach (Paragraf 87g Absatz 3) soll „vermutet“ werden, dass zu gewerblichen Zwecken betriebene Vervielfältigungsgeräte (gemeint sind vor allem Computer) für Nutzungen nach dem Leistungsschutzrecht verwendet werden. Eine solche gesetzliche Vermutung hätte zur Folge, dass jeder, der zum Beispiel Computer zu gewerblichen Zwecken einsetzt, im Zweifel Presseerzeugnisse im Sinne des Leistungsschutzrechts nutzt, mit anderen Worten, eine Lizenz benötigt und Vergütungen zahlen muss. Dass diese Forderung nicht mehr Raum steht, ist nicht ersichtlich. Die Verleger haben sich hiervon jedenfalls nicht distanziert.

Will ein Unternehmen oder ein Freiberufler nicht bezahlen, muss er bei einer Auseinandersetzung beweisen, dass er solche Inhalte nicht nutzt (Mönikes). Ein derartiger Negativbeweis ist naturgemäß schwer zu führen. Wie soll man beweisen, dass man etwas nicht tut? Ob und wie es gewerblichen Nutzern gelingen soll, sich der Vergütungspflicht zu entziehen, ist völlig unklar.

Gerade größeren Unternehmen mit einer Vielzahl von Arbeitsplätzen wäre dies im Zweifel nur möglich, indem umfangreich technische Sperren implementiert werden. Individuell das Nutzungsverhalten ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren, ist im Zweifel weder möglich noch wünschenswert. Um effektiv sperren zu können, müsste das Unternehmen zunächst herausfinden, was es sperren muss. Es muss also wissen, was ein „Presseerzeugnis” im Sinne des Leistungsschutzrechts ist, was ein „Presseverlag” ist und so weiter.

Da absehbar ist, dass der Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts kaum trennscharf definiert werden kann, würde eine solche Lösung darauf hinauslaufen, dass die hiermit einhergehende erhebliche Rechtsunsicherheit allein zulasten der Nutzer geht. Sperren sie nicht oder nicht alle vom Leistungsschutzrecht erfassten Angebote, laufen sie Gefahr, rechtlich verfolgt zu werden. Sperren sie zu viel, schneiden sie sich Freiheiten ab, die eigentlich bestehen würden. Diese Unsicherheiten lassen erwarten, dass viele Nutzer bezahlen werden, obwohl sie eigentlich gar nicht nutzen wollen. Dies ist von einer Zwangsabgabe und der Situation bei der GEZ keineswegs so weit entfernt, wie die Presseverlage Glauben machen wollen.

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