Leistungsschutzrecht [Frage-Antwort-Sammlung] Am 22. Juli 2011 - 13:32 Uhr von Redaktion
- VDZ
- Robert Schweizer
- Robert Heine
- Presseschauder
- Jan Hegemann
- Christoph Keese
- Christoph Fiedler
- BDZV
In seinem Blog stellt Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer Public Affairs der Axel Springer AG, eine Fragen-Antworten-Sammlung zum Presse-Leistungsschutzrecht zusammen. Die Sammlung gibt einen Überblick über die Positionen des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), des Verbands Deutscher Zeitungsverleger (VDZ) sowie weiterer Verlagsvertreter, die sich für ein Leistungsschutzrecht einsetzen. Weiter
Erlösmodelle im Internet: Verleger wollen Web-Inhalte schützen Am 7. März 2011 - 15:41 Uhr von Redaktion
- WDR
- Vera Linß
- Till Kreutzer
- Matthias Spielkamp
- iRights.info
- IGEL
- Christoph Keese
- Christoph Fiedler
- BDZV
- Axel Springer AG
Auf WDR.de berichtet Vera Linß über die Pläne für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Presse-LSR) und die Kritik daran.
Der Beitrag stellt die Grundidee eines Presse-LSR vor und lässt Christoph Fiedler (BDZV) und Christoph Keese (Axel Springer) zu Wort kommen. Als Kritiker eines Presse-LSR werden Till Kreutzer (IGEL) und Matthias Spielkamp (iRights.info) befragt. Weiter
Leistungsschutzrecht oder Informationsfreiheit - auf dem Weg zur öffentlich-rechtlichen Presse? Am 8. Dezember 2010 - 16:40 Uhr von Redaktion
Bei dieser Podiumsdiskussion im Rahmen der IFA-Medienwoche 2010 diskutierten Jan Mönikes (Justiziar des Bundesverbandes deutscher Pressesprecher), Matthias Spielkamp (Projektleiter iRights.info) und Christoph Fiedler (Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik im Verband Deutscher Zeitschriftenverleger) unter der Moderation von Oliver Süme über das Für und Wider eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Der ebenfalls eingeplante FDP-Bundestagsabgeordnete Stephan Thomae hatte kurzfristig abgesagt.
- Till Kreutzer
- Philipp Otto
- Matthias Spielkamp
- Joerg Heidrich
- Deutsche Bank Research
- Christoph Fiedler
„Das Urheberrecht des Autors an seinem Text und das Leistungsschutzrecht des Verlegers an dem Presseerzeugnis stehen nebeneinander, behindern sich wegen ihres unterschiedlichen Gegenstandes aber nicht. Der freie Autor kann seinen Artikel wie bisher an mehrere Publikationen verkaufen.” (Fiedler)
Die Verlage verlangen ein Recht, das sich (auch) auf die einzelnen Inhalte erstreckt, indem es Schutz gegen die Übernahme der Texte, Bilder und anderer Werke verleiht, aus denen Zeitungen und Verlagswebseiten bestehen. Ein solches Leistungsschutzrecht würde die Urheberrechte an den Bestandteilen des Presseerzeugnisses (Artikel, Fotos, einzelne Formulierungen aus den Artikeln) unweigerlich überlagern. Es ginge weit über das hinaus, was anderen Inhabern von Leistungsschutzrechten zusteht (Bitkom). Weiter
Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage führt zu keinerlei Einschränkungen von bisherigen Freiheiten. Die Kommunikationsfreiheit bleibt durch die Zitierfreiheit gewährleistet, die durch das Leistungsschutzrecht nicht berührt werden soll (Schweizer, BDZV und VDZ).
Zudem bezieht sich das Leistungsschutzrecht nicht auf die Texte selbst. Es greift nicht, wenn jemand etwa eine Überschrift, die schon auf einer Verlagswebseite publiziert wurde, auch auf seiner Webseite verwendet. Das Leistungsschutzrecht schützt vielmehr nur vor Übernahmen von Inhalten von der Originalquelle. Der HTML-Code der Verlagswebseiten verkörpert den Wert, den Presseverlage mit erheblichem Investitionsaufwand schaffen. Er soll davor geschützt werden, von Dritten unbefugt genutzt zu werden (Keese). „Nachrichten, Texte oder gar Worte werden schon deshalb nicht monopolisiert, weil das Leistungsschutzrecht Texte nur in Anbindung an das Presseerzeugnis erfasst. Werden Worte oder Sätze ohne Bezug auf das Presseerzeugnis verwendet, kann, wie heute schon, allenfalls das Urheberrecht des Autors betroffen sein.” (Fiedler)
Ein Monopolrecht, das kleine Textausschnitte, kurze Wortfolgen wie einzelne Sätze oder Überschriften erfasst, wird unweigerlich den Umgang mit der Sprache an sich einschränken. Das Urheberrecht vermeidet solche negativen Effekte. Es ist ein selbstverständlicher Grundsatz, dass nicht die Sprache an sich, sondern nur konkrete Formulierungen geschützt sind. Urheberrechtsschutz entsteht erst ab einer gewissen „Schöpfungshöhe”. Kurze Wortfolgen, Überschriften oder einzelne Sätze in Presseartikeln sind in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Weiter
Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat nichts mit einer „Presse-GEZ” gemein. Dementsprechende Aussagen sind irreführend und unwahr (Döpfner). Zahlen muss nur, wer nutzen will. „Wer das Angebot nicht annehmen will, nutzt nicht und zahlt nicht” (Fiedler). „Deshalb ist auch falsch, den Eindruck zu erwecken, mit dem Leistungsschutzrecht würde eine staatliche Zwangsabgabe geschaffen.” (BDZV).
Sofern Leistungen von Suchmaschinen und Aggregatoren durch das Leistungsschutzrecht erfasst werden, ist die Möglichkeit, der „Nutzung” zu entgehen, rein theoretischer Natur. Zwar ist es möglich, dass solche Dienste Verlagsangebote ausschließen. Das wäre aber einerseits nicht im Interesse der Verlage und würde im Zweifel von diesen angegriffen, etwa mit kartellrechtlichen Mitteln. Weiter