Neuer Entwurf zum Leistungsschutzrecht geleakt (3. Update)

Am 27. Juli 2012 - 18:20 Uhr von David Pachali

Nach einem Bericht bei Heise soll das Bundesjustizministerium einen überarbeiteten Entwurf zum Leistungsschutzrecht an die Ministerien geschickt haben. Der Gesetzentwurf solle noch im August ins Kabinett gebracht werden.

Dem Bericht nach würde der neue Entwurf fürs Leistungsschutzrecht ausdrücklich auf Suchmaschinen zielen:

Blogger, die auf ihren Seiten Werbung schalten oder Micropayment-Verfahren nutzen, sollen mit dem neuen Entwurf nicht mehr von den Regelungen erfasst werden. Neu ist die deutliche Einschränkung des Schutzbereichs in Absatz 4 von Paragraph 87g. Demnach soll die "öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen" weiter zulässig sein, "soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen" erfolgt. 

Allerdings ist der Entwurf selbst bislang nicht öffentlich. Überraschend wäre der Schritt vor dem Hintergrund der heftigen Kritik am bisherigen Referentenentwurf jedenfalls nicht.

Update 3, 28.07.2012, 16:50: Hier ein Vergleich der beiden Entwürfe als PDF. Tatsächlich wird im neuen Entwurf (wie auch im alten) das Recht, ein Presseerzeugnis oder Teile davon „zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich" zu machen ausschließlich den Verlagen zugestanden – es soll in §87g dann jedoch ausdrücklick nur „Anbietern von Suchmaschinen” untersagt werden. 

Einen widersprüchlichen Eindruck im Hinblick auf andere Nutzer hinterlässt die Gesetzesbegründung, in der Blogger, Kanzleien usw. zunächst ausgenommen werden (S. 6), sich eine Fallunterscheidung verschiedener Blogger aber an anderer Stelle wieder findet (S. 10). Insoweit könnte es sich beim neuen Entwurf auch um einen zwischenzeitlichen Bearbeitungsstand handeln – falls das BMJ nicht womöglich selbst den Überblick verloren hat.

Weitere Einschätzungen und Kurzkommentare zum neuen Entwurf gibt es bereits u.a. von Udo Vetter, Jan Mönikes, Thomas KnüwerPetra SitteThomas Stadler, Tabea Rößner und Christoph Keese. Kurzfassung: Nicht mal mehr Christoph Keese ist für den Entwurf.

Update 2, 28.07.2012, 16:16: Nun ist auch der komplette, überarbeitete Entwurf als PDF öffentlich (via Mario Sixtus).

Update 1, 27.07.2012, 19:44: Bei Jan Mönikes findet sich folgender Text:

 

Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87f
Presseverleger
 
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
 
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
 
§ 87g
 
Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
 
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
 
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
 
(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder
eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
 
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen,
soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
 
§ 87h
Beteiligungsanspruch des Urhebers
 
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.
 
Sowie folgende Begründung:
 
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird – wie andere Leistungsschutzrechte auch – nur im Rahmen von Schrankenregelungen gewährleistet. Nach Absatz 4 Satz 1 ist es zulässig, Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies nicht durch Anbieter von Suchmaschinen erfolgt. Dies gilt selbstverständlich nicht für die Nutzung von
urheberrechtlich geschützten Werken, die in den Presserzeugnissen enthalten sind. Die gesetzlich zulässige Nutzung beurteilt sich hier weiterhin nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen der §§ 44a ff. Der Presseverleger wird so vor der systematischen Nutzung seiner verlegerischen Leistung durch Anbieter von Suchmaschinen geschützt, die ihr spezifisches Geschäftsmodell
gerade auf diese Nutzung ausgerichtet haben.
 
Andere Nutzer, wie z.B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer, werden somit nicht erfasst. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger mithin nicht berührt.
 
Nach Absatz 4 Satz 2 sind auf das Leistungsschutzrecht für Presseverleger die Schrankenregelungen, die im Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes das ausschließliche Recht des Urhebers einschränken, entsprechend anwendbar. Damit bleibt insbesondere das im Pressebereich wichtige Zitatrecht nach § 51 UrhG erhalten, sofern die konkrete
Festlegung als Grundlage des Zitats genutzt wird.”
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