Gesetzentwurf: Unsere Stellungnahme zu den Plänen für ein neues altes LSR

Am 31. Januar 2020 - 17:40 Uhr von Tom Hirche

Vor gut zwei Wochen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen ersten "Diskussionsentwurf" für die (teilweise) Umsetzung der Urheberrechts-Richtlinie vorgestellt. Heute endet die Konsultationsphase. Auch wir haben Stellung genommen.

Der Diskussionsentwurf umfasst nicht alle umsetzungsbedürftigen Regelungen der Richtlinie. Vielmehr hat das BMJV einzelne Regelungen als "besonders dringlich" eingestuft, will sie also prioritär umsetzen. Dazu gehört das in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehene Leistungsschutzrecht für Presseverleger (LSR).

"Das LSR ist gleichermaßen ungerechtfertigt, gefährlich und nutzlos"

Es soll sich künftig in den Paragraphen 87f bis 87k des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wiederfinden. Eine erste Besprechung der vorgeschlagenen Umsetzung gibt es hier. Unsere Stellungnahme führt die dort genannten Punkte weiter aus, geht auf zusätzliche Aspekte ein und liefert teils konkrete "Verbesserungsvorschläge".

Da das LSR im Ergebnis keine Verbesserungen bringen wird, weder für Presseverleger geschweige denn für Nutzer von Presseerzeugnissen, muss es das oberste Ziel sein, durch eine restriktive Umsetzung den drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten.

Rechteinhaber und Adressaten müssen eng und klar definiert sein

Deshalb ist es wichtig, den Kreis der Rechteinhaber nicht über den Richtlinientext hinaus auszuweiten. Im Gesetz muss klargestellt werden, dass "Presseverleger nur auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen oder Unternehmer sind, deren Tätigkeit (ganz überwiegend) darin besteht, Presseveröffentlichungen gem. § 87f Abs. 1 UrhG-E zu publizieren." Presseagenturen sind gerade keine Presseverleger. Sie publizieren nicht, sie produzieren.

Bei der Definition der Adressaten des LSR übernimmt der Entwurf den Richtlinientext. Das geht massiv auf Kosten der Rechtssicherheit, weshalb Präzisierungen dringend erforderlich sind.

Ausnahmen mit Verbesserungsbedarf aber guten Ansätzen

Unter demselben Problem leidet die Ausnahme für die "nicht kommerzielle Nutzung ... durch einzelne Nutzer". Wann eine Nutzung als kommerziell oder nicht kommerziell einzustufen ist, lässt sich auf unterschiedlichste Weise interpretieren. Wir schlagen daher folgende Formulierung vor:

„(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht

1. Nutzungen einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer, die diese ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht vornehmen, ...“

Positiv zu bewerten ist die Nennung klarer Beispiele für "einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge", die ebenfalls nicht dem LSR unterfallen sollen. Um zu verdeutlichen, dass es sich dabei nicht um die absolute, sondern lediglich um die Untergrenze des lizenzfrei Zulässigen handelt, sollte der einleitende Satz angepasst werden:

„Einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge eines Beitrags in einer Presseveröffentlichung umfassen zumindest...“

Beteiligungsanspruch muss gesetzlich abgesichert werden

Der vorgesehene Beteiligungsanspruch an den LSR-Einnahmen für Urheber und Leistungsschutzberechtigte sollte dringend vom Gesetzgeber so ausgestaltet werden, dass er vertraglich weder beschränkt, ausgeschlossen oder – mit Ausnahme einer Verwertungsgesellschaft – übertragen werden kann.

Im gleichen Zuge muss eine Ausnahme davon für solche Inhalte der Presseveröffentlichung eingefügt werden, die unter einer offenen Lizenz stehen. Ohne eine solche Ausnahme sind unabdingbare Vergütungsansprüche mit offenen Lizenzen unvereinbar. Auch dafür enthält unsere Stellungnahme konkrete Formulierungsvorschläge.

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