Justizministerium plant das nächste europarechtswidrige Geschenk für Presseverlage

Am 27. Juli 2020 - 11:29 Uhr von Tom Hirche

Nach dem Umsetzungsvorschlag zu Artikel 17 der DSM-Richtlinie sollen auch Presseverlage von den neuen Plattformpflichten profitieren. Die Richtlinie sieht dies jedoch nicht vor.

Hintergrund

Am 6. Juni 2019 ist die sogenannte DSM-Richtlinie in Kraft getreten. Sie enthält Regelungen, mit denen das Urheberrecht innerhalb der Europäischen Union an die Erfordernisse der digitalen Gesellschaft angepasst werden soll.

So sieht etwa Artikel 17 der DSM-Richtlinie neue Verpflichtungen für Betreiber von Online-Plattformen vor, auf denen Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen können (bspw. YouTube, Facebook etc.). Häufig wird es sich dabei um Material handeln, an dem ein Urheberrecht und meist auch eines oder mehrere Leistungsschutzrechte (verwandte Schutzrechte) bestehen. Wird ein solches Material ohne Genehmigung des Rechteinhabers über die Plattform verfügbar gemacht, stellt dies eine Verletzungshandlung durch den Nutzer selbst dar.

Eine Haftung auch des Betreibers der Online-Plattform ergab sich bisher nur in besonderen Fällen. Ein solcher lag etwa dann vor, wenn der Rechteinhaber darauf hingewiesen hat, dass ein bestimmtes Material ohne seine Genehmigung verfügbar gemacht wurde. Erst wenn der Betreiber daraufhin untätig blieb, das Material also nicht von seiner Plattform entfernte, haftete er auch selbst.

Neue Pflichten für Plattform-Betreiber

Dies ändert sich nun durch Artikel 17 der DSM-Richtlinie. Vereinfacht gesagt sollen danach die Betreiber bestimmter Online-Plattformen im Grundsatz immer für die Urheberrechtsverletzungen haften, die ihre Nutzer begehen. Sie können sich dieser Haftung allerdings unter anderem dadurch entziehen, dass sie selbst einen Lizenzvereinbarung mit dem Rechteinhaber schließen.

Weitere Einzelheiten regelt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Damit sollen die europarechtlichen Vorgaben aus Artikel 17 der DSM-Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt werden. Aktuell befindet sich das UrhDaG noch in der Diskussionsphase.

UrhDaG-Entwurf lässt auch Presseverlage von Artikel 17 DSM-Richtlinie profitieren

Problematisch ist die Anordnung, die Paragraf 22 des UrhDaG-Entwurfs trifft. Sie lautet: „Dieses Gesetz ist auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.“ Gemeint ist damit, dass die Betreiber der adressierten Online-Plattformen nicht nur mit den Inhabern von Urheberrechten eine Lizenzvereinbarung schließen sollen, sondern auch mit den Inhabern verwandter Schutzrechte, die an den verfügbar gemachten Materialien bestehen.

Der Haken an der Sache: Artikel 17 der DSM-Richtlinie sieht dies so nicht vor. In dessen Absatz 1 wird hinsichtlich der Lizenzvereinbarungen nicht auf alle, sondern allein auf die „in Artikel 3 Absatz […] 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten“ Inhaber verwandter Schutzrechte verwiesen. Dort werden aufgeführt: Tonträgerhersteller, Filmhersteller, Sendeunternehmen und ausübende Künstler. Presseverlage? Fehlanzeige.

Ihr Fehlen in der Auflistung liegt darin begründet, dass sie ihr verwandtes Schutzrecht an ihren Presseveröffentlichungen erstmalig durch Artikel 15 der DSM-Richtlinie eingeräumt bekommen. Nun könnte man argumentieren, dass dort zugunsten der Presseverlage auf die in „Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte“ verwiesen wird, die fortan auch den Presseverlagen zustehen sollen. Folglich erfasse der Verweis in Artikel 17 Absatz 1 der DSM-Richtlinie auch das verwandte Schutzrecht der Presseverlage. Somit sei Paragraf 22 des UrhDaG-Entwurfs richtlinienkonform.

Privilegierung der Presseverlage ist europarechtswidrig

Dagegen sprechen jedoch mehrere Gründe. In Artikel 17 Absatz 1 der DSM-Richtlinie ist ausdrücklich die Rede von „den in Artikel 3 Absatz […] 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhabern“. Die Presseverlage sind dort gerade nicht genannt. Der Richtliniengeber hätte also auch auf Artikel 15 der DSM-Richtlinie verweisen müssen, wenn er die Presseverlage hätte einbeziehen wollen. Das hat er aber bewusst nicht getan. Dass die Presseverlage an dieser Stelle schlicht übersehen wurden, ist angesichts der breiten Diskussionen um das neue Verlegerrecht nicht anzunehmen.

Der Richtliniengeber hätte auch einen anderen Weg wählen können, indem er die Richtlinie 2001/29/EG ändert. Mit Artikel 24 der DSM-Richtlinie erfolgt genau das; die Auflistung der „in Artikel 3 Absatz […] 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten“ Rechteinhaber wird jedoch gerade nicht angepasst.

Schließlich soll das in Artikel 15 der DSM-Richtlinie vorgesehene Presseverlegerrecht „nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer“ gelten. Doch genau eine solche Nutzung erfolgt, wenn Materialien – konkret Presseartikel – auf Plattformen wie YouTube oder Facebook verfügbar gemacht werden. Auch dies spricht gegen eine Einbeziehung der Presseverlage durch Paragraf 22 des UrhDaG-Entwurfs.

Eine Begründung für diese weite Regelung liefert der UrhDaG-Entwurf nicht. Dabei wäre interessant zu wissen, ob der deutsche Gesetzgeber von einem ihm zustehenden Umsetzungsspielraum ausgeht. Weder Artikel 17 der DSM-Richtlinie noch die dazugehörigen Erwägungsgründe lassen dies vermuten. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Richtliniengeber eine Vollharmonisierung anstrebt, damit eine EU-weit einheitliche Regelung in den einzelnen Mitgliedstaaten existiert. Für nationale Alleingänge ist damit kein Raum.

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