Absurde Forderungen der Presse-Verwertungsgesellschaft

Am 10. November 2021 - 19:07 Uhr von Till Kreutzer

Die Verwertungsgesellschaft Corint Media (ehemals VG Media) fordert 420 Millionen Euro von Google Deutschland für das Jahr 2022. Sie verlangt 11 % der Gesamtumsätze, die der Suchmaschinenanbieter in Deutschland erzielt. Hiermit sollen Nutzungen aus dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger (LSR) vergütet werden. Corint ignoriert dabei, dass die Schiedsstelle Urheberrecht bereits im Jahr 2015 einer ähnlich berechneten Forderung eine klare Absage erteilt hatte.

Der Traum vom großen Geld

Das neue LSR ist im Juni 2021 in Kraft getreten. Es basiert auf Art. 15 der sogenannten DSM-Richtlinie der EU. Entgegen aller Kritik hatte die EU den Forderungen der Presseverlage nachgegeben und damit wiederholt, was in Deutschland und Spanien bereits 2013/2014 kläglich gescheitert ist.

Nun fordert die Corint Media, die Verwertungsgesellschaft, die nach eigenen Angaben derzeit ca. 200 „digitale Pressepublikationen im deutschen Markt“ vertritt, von Google „für die Nutzung von Presseinhalten wie Überschriften, kurzen Artikelausschnitten und Vorschaubildern in der Suchmaschine (…) eine Lizenzgebühr von 420 Millionen Euro für das Jahr 2022“. Dies entspreche einem Anteil von 11 % des Gesamtumsatzes von Google Deutschland. Dieser belaufe sich auf „geschätzt 9 Milliarden Euro“. Bei der Summe habe man Abzüge vorgenommen, da nicht alle deutschen Presseverleger von Corint Media vertreten werden (daher beträgt die Forderung “nur” 420 und nicht 990 Millionen Euro). 

Zur Begründung für diese Summe trägt Corint vor: 

„Diese berechnet sich aus einem üblichen Vergütungssatz auf die relevanten Umsätze des verwertenden Unternehmens im jeweiligen Markt – hier also Google in Deutschland. (…). Für Google werden die aus dem Betrieb der Suchmaschine in Deutschland erwirtschafteten Umsätze auf rund 9 Milliarden Euro für das Jahr 2020 geschätzt.“

Realitätsferne Forderung

In ihrer Pressemitteilung behauptet Corint weiter: “die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) – zuständig für die Bewertung von Tarif- und Vergütungsfragen – hatte bereits einen Lizenzsatz von bis zu 11 % auf die relevanten Umsätze für das Gesamtrepertoire als grundsätzlich angemessen bewertet.”

Diese Behauptung entspringt offenbar einer alternativen Realität. Tatsächlich hatte die Schiedsstelle die damalige Forderung der Verwertungsgesellschaft in ihrer Entscheidung von 2015 deutlich zurückgewiesen. Sie führte hierzu folgendes aus (s. Seite 22 ff. der Entscheidung, die Hervorhebungen sind von uns):

“Der Tarif Presseverleger gemäß Hauptantrag ist zwar unter den nachstehend wiedergegebenen Voraussetzungen anwendbar, er ist jedoch nicht angemessen, weil er letztlich durch das Abstellen auf den gesamten in Deutschland erwirtschafteten Umsatz in nicht kausaler Weise die Nutzung des Leistungsschutzrechtes gemäß dem Tarif, also das öffentliche Zugänglichmachen der Online- Presseausschnitte und geldwerte Vorteile der Antragsgegnerin verbindet. Des Weiteren ist die Verbindung einer derart weiten Bemessungsgrundlage mit einem Tarifsatz von bis zu 11% unangemessen. Wegen der nicht feststellbaren Kausalität ist die Angemessenheit auch nicht durch eine eingeschränkte Auslegung des Tarifes herstellbar.”

Vereinfacht ausgedrückt: Die Schiedsstelle erklärte den Tarif von 11 % ausdrücklich als unangemessen. Eine Berechnung auf Basis des Gesamtumsatzes sei per se nicht adäquat. Vielmehr könne die Vergütung nur solche “geldwerten Vorteile” erfassen, die nachweislich kausal auf der Nutzung des Leistungsschutzrechtes basieren. Hierbei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass „einzelne Wörter“ und „kleinste Textausschnitte“ nicht vergütungspflichtig seien (diese Ausnahme ist auch im neuen LSR enthalten, nur dass hier von “sehr kurzen Auszügen” die Rede ist). Auch sind (natürlich) allenfalls Suchergebnisanzeigen vergütungsrelevant, die überhaupt auf Presseerzeugnisse verweisen und auch nur insofern als sie von Mitgliedern der Corint (damals VG Media) veröffentlicht werden.

Mit dem Taxi ins Kino

Noch einmal zum Mitschreiben: Obwohl Google nur einen Bruchteil der Werbeeinnahmen mit der Anzeige von (kleinen Auszügen aus!) Presseerzeugnissen erzielt, verlangt Corint Beteiligungen an den Gesamtumsätzen des Unternehmens.

Die Absurdität dieser Berechnung zeigt sich an einem Vergleich: Angenommen Taxifahrer müssten an Kinos bezahlen, wenn sie Personen dort hinbringen (Argument: Weil sie davon auch profitieren). Nach der Logik der Corint Media müssten sie 11 % ihrer Gesamtumsätze (nicht: ihres Gesamtgewinns) an die Kinos zahlen, weil sie auch manchmal Menschen zu einem Kino fahren. Nicht etwa 11 % des Umsatzes (oder gar Gewinns), den sie mit Fahrten zu Kinos erzielen, sondern von all ihren Touren. Abgesehen von der Frage, ob eine solche Zahlungspflicht (ähnlich wie beim LSR) überhaupt gerechtfertigt werden könnte: Wäre das angemessen? 

Wer profitiert von wem?

Damit nicht genug. Bei der Berechnungsmethode der Corint Media bleiben viele weitere Faktoren unberücksichtigt, die für die Vergütungshöhe relevant sind. Noch einmal zur Erinnerung: Mit solchen Vergütungen sollen zum einen die “geldwerten Vorteile” abgegolten werden, die der Nutzer aus der Nutzung zieht. Zum anderen sollen die Nachteile kompensiert werden, die einem Rechteinhaber (hier: Presseverlag) dadurch entstehen, dass jemand seine Inhalte nutzt. Hierin einzurechnen sind natürlich die Vorteile, die dem Rechteinhaber durch die Nutzung entstehen (hier: der von Suchmaschinen generierte Traffic, der einen erheblichen wirtschaftlichen Wert für die Verlage hat). 

Bei Zugrundelegung dieser Parameter betrüge eine angemessene Vergütung aus dem LSR (damals wie heute) vermutlich Null. 

Presseverlage profitieren von Plattformen und Suchdiensten

Zum einen: Presseverlage profitieren in erheblichem Maß davon, dass sie in Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren gelistet werden bzw. Kleinbestandteile ihrer Presseerzeugnisse auf Plattformen geteilt werden. Weil das ihre Reichweite und dadurch Werbeeinnahmen erheblich steigert, setzen sie systematisch Optimierungstechniken ein (Stichwort: SEO). Hierdurch soll die Sichtbarkeit - und damit die Nutzungsintensität in Suchmaschinen - gesteigert werden. 

Presseverlage erleiden also durch die Anzeige in Suchmaschinen und auf Plattformen keinen Schaden. Im Gegenteil: Sie ziehen immensen Nutzen daraus. Wäre das nicht so, könnten sie - wie jeder andere Webseitenanbieter - die Auffindbarkeit, Anzeige und das Teilen ihrer Beiträge durch ein paar einfache Befehle im HTML-Code ausschließen. Zusätzlich zu diesen Vorteilen profitieren die Presseverlage im Übrigen durch milliardenschwere Förderprogramme der Online-Dienste, wie die “Google News Initiative”, “Showcase” oder “Facebook News”.

Die Anzeige von kleinsten Textvorschauen, wie etwa bei Google, ist auch nicht vergleichbar mit Vergütungssätzen die im Hinblick auf andere urheberrechtliche Verwertungsvorgänge üblich sein mögen. Die Wertschöpfungsketten unterscheiden sich fundamental: Wird etwa ein Musikstück im Radio gespielt oder ein Roman im Einzelhandel verkauft, so wird damit das (vollständige) Werk genutzt. Werden im Rahmen einer Suchmaschine hingegen kleine Vorschauen der verlinkten Webseiten angezeigt, wird damit nicht etwa deren Konsum substituiert, sondern im Gegenteil zu dessen Nutzung angeregt; der Presseverlag verdient mit Werbung wenn die Nutzer auf das Suchergebnis klicken.  

Keine nennenswerten Vorteile für Online-Dienste

Zum Anderen: Google erzielt durch die Anzeige kurzer Auszüge von Nachrichtenbeiträgen keine nennenswerten Vorteile. So haben nach einer Studie von Sistrix nur etwa 0,25% sämtlicher wirtschaftlich relevanter Suchanfragen bei Google einen Bezug zu solchen Inhalten. Nach eigenen Angaben des Suchmaschinenbetreibers werden Suchanfragen mit Nachrichtenbezug in der Regel nicht einmal monetarisiert (weil keine Werbung in deren Kontext angezeigt wird). Beim Aggregator „Google News“ wird sogar gar keine Werbung angezeigt – und lediglich die Überschrift des verlinkten Artikels.

Fazit

Von der Anzeige in Suchmaschinenergebnissen profitieren ganz überwiegend die Presseverlage. Dass sie für diesen Mehrwert auch noch bezahlt werden wollen und dass der Gesetzgeber diesem unerhörten Verlangen nachgekommen ist, zeigt den Zynismus des LSR mehr als deutlich. Dass nunmehr Online-Anbieter - es geht nicht nur um Google oder Facebook - auch noch ihre Gesamtumsätze mit den Presseverlegern teilen sollen, setzt dem Ganzen die Krone auf. Es zeigt, dass es den Presseverlegern nicht um den Ausgleich von Nachteilen oder die Vergütung von relevanten (Bagatell-)Nutzungen geht. Sie wollen von Google, Facebook und anderen Akteuren der Internet-Wirtschaft subventioniert werden. Punkt. 

Die in der Corint Media organisierten Presseverlage zeigen dabei einmal mehr eine erstaunliche Chuzpe bei der Durchsetzung ihrer dreisten und unsubstantiierten Forderungen. Da diesmal jedoch nicht die von ihnen massiv beeinflusste Politik, sondern die Gerichte entscheiden werden, werden ihre märchenhaften Träume unerfüllt bleiben. Und am Ende wird es, nach jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten, auch diesmal wieder lauten: “Außer Spesen nichts gewesen”.

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