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Deutsches Patent- und Markenamt prüft Benachteiligung kleinerer Suchmaschinen
Die Verwertungsgesellschaft (VG) Media hat Google die Erlaubnis erteilt, kostenlos Anrisstexte, Vorschaubilder und Überschriften der von der VG vertretenen Inhalteanbieter in der Suche und bei Google News anzuzeigen. Nach Ansicht der VG Media müsste für eine solche Nutzung eine Lizenzgebühr aufgrund des Leistungsschutzrechts für Presseverleger fällig werden. Die Erlaubnis gilt jedoch nur gegenüber Google, kleinere Diensteanbieter müssen weiterhin die Gebühr zahlen. Aus diesem Grund prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nun eine mögliche Benachteiligung solcher kleineren Anbieter.
Eingeleitet wurde das Verfahren bereits am 27. Oktober 2014. Die Sprecherin des DPMA, Petra Knüfermann, erklärte auf Anfrage gegenüber dem Online-Nachrichtenmagazin Golem.de, dass alle Verwertungsgesellschaften gegenüber den Nutzern (also auch Diensteanbietern) an das Gleichbehandlungsgebot gebunden seien. Von den staatlich genehmigten Tarifen dürften sie deshalb im Einzelfall nur abweichen, wenn dafür ein sachlicher Grund bestehe.
Die Frage ist also, ob der Google erteilten "Gratiseinwilligung" durch die VG Media ein sachlicher Grund zur Seite steht. Executive Vice President Christoph Keese versucht in seinem Blogbeitrag den Grund darzulegen. Die Gratiseinwilligung sei gegen den Willen der VG Media und gegen den Willen der Verlage erteilt worden. Ursache sei der "missbräuchliche Druck des Marktbeherrschers", also von Google, gewesen. Somit sei die Gratiseinwilligung das Ergebnis einer Nötigung, so Keese. Da jedoch kleinere Suchmaschinen keine Marktbeherrscher seien, könnten sie die Verlage auch nicht nötigen. Folglich dürfe man ihnen gar keine kostenlose Lizenz erteilen.
Christoph Keese erwähnt in seinem Blogbeitrag achtmal das Wort "Nötigung". Ferner erteilt er dem Journalisten und Medienkritiker Stefan Niggemeier den Rat, "doch mal ins Gesetz [zu] schauen." Wenn man das macht, dann findet man unter Paragraf 240 des Strafgesetzbuches den Tatbestand der Nötigung. Dessen Absatz 1 lautet:
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es fällt sofort auf, dass nur ein Mensch und auch nur durch einen anderen Menschen genötigt werden kann. Weder die VG Media noch die Verlage noch Google sind jedoch menschlicher Natur. Der Straftatbestand der Nötigung kann also allein aus diesem Grunde schon nicht einschlägig sein. Zwar bezieht sich Keese nicht ausdrücklich auf diesen Paragrafen, er zieht dessen Tatbestandsvoraussetzungen jedoch heran. So sei der zweiwöchige Verkürzungstest notwendig gewesen, um einen Schaden festzustellen, "weil ohne Androhung eines empfindlichen Übels keine Nötigung vorliegt". Es mag wohl einfach (juristisch) fundierter klingen, wenn man seine Argumentation so zu untermauern versucht und selbst "fahrlässig [...] Verwirrung" stiftet.
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