Deutsches Patent- und Markenamt prüft Benachteiligung kleinerer Suchmaschinen Am 15. November 2014 - 16:26 Uhr von Tom Hirche
Die Verwertungsgesellschaft (VG) Media hat Google die Erlaubnis erteilt, kostenlos Anrisstexte, Vorschaubilder und Überschriften der von der VG vertretenen Inhalteanbieter in der Suche und bei Google News anzuzeigen. Nach Ansicht der VG Media müsste für eine solche Nutzung eine Lizenzgebühr aufgrund des Leistungsschutzrechts für Presseverleger fällig werden. Die Erlaubnis gilt jedoch nur gegenüber Google, kleinere Diensteanbieter müssen weiterhin die Gebühr zahlen. Aus diesem Grund prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nun eine mögliche Benachteiligung solcher kleineren Anbieter.
Deutsches Patent- und Markenamt prüft Benachteiligung kleinerer Suchmaschinen Am 15. November 2014 - 16:24 Uhr von Tom Hirche
Die Verwertungsgesellschaft (VG) Media hat Google die Erlaubnis erteilt, kostenlos Anrisstexte, Vorschaubilder und Überschriften der von der VG vertretenen Inhalteanbieter in der Suche und bei Google News anzuzeigen. Nach Ansicht der VG Media müsste für eine solche Nutzung eine Lizenzgebühr aufgrund des Leistungsschutzrechts für Presseverleger fällig werden. Die Erlaubnis gilt jedoch nur gegenüber Google, kleinere Diensteanbieter müssen weiterhin die Gebühr zahlen. Aus diesem Grund prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nun eine mögliche Benachteiligung solcher kleineren Anbieter. Weiter
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„Wir wollen nicht mehr als das, was andere – nämlich Fernsehsender, Konzertveranstalter, Filmproduzenten, Datenbankhersteller und viele weitere Branchen – seit Jahrzehnten haben” (BDZV und VDZ in einer gemeinsamen Pressemitteilung). Die Presseverleger werden gegenüber anderen "Werkmittlern" wie Filmproduzenten, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen oder Konzertveranstaltern, benachteiligt, sie stehen rechtlich „nackt da” (Hegemann).
Gleiches wird hier ungleich behandelt. Die Leistung des Presseverlegers ist nicht weniger schutzwürdig als die anderer Werkmittler. "Der Presseverleger schafft die Voraussetzung dafür, dass der journalistische Beitrag überhaupt Leser findet und Wirkung entfalten kann." (Hegemann).
Die Leistungen der Presseverleger sind mit denen anderer Werkmittler, die nach geltendem Recht Leistungsschutzrechte haben, nicht vergleichbar. Weiter