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Bundesverfassungsgericht nimmt Klage gegen Leistungsschutzrecht nicht an
Seit dem 1. August 2013 gilt das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland. Exakt ein Jahr darauf hatte Yahoo Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Gestern hat das Gericht einen Beschluss vom 10. Oktober veröffentlicht, wonach die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Trotzdem hat der Beschluss auch sein Gutes.
Yahoo, das seine Suchmaschinengeschäft inzwischen an Verizon verkauft hat, berief sich vor allem darauf, dass das Leistungsschutzrecht die Informations- und Pressefreiheit verletze, sowie außerdem die Berufsfreiheit und das Gleichheitsgebot. Eine Verletzung dieser Rechte prüfte das Bundesverfassungsgericht jedoch gar nicht.
"Offensichtlich unzulässig"
Wer Verfassungsbeschwerde einlegt, muss grundsätzlich zuvor alle anderen ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ausgeschöpft haben, um die Verletzung zu beseitigen (sog. Grundsatz der Subsidiarität). Dazu gehört es auch, zunächst den Rechtsweg über die Fachgerichte zu beschreiten.
Yahoo argumentierte, dass ihnen dieser Weg nicht zugemutet werden könne. Denn um den Rechtsweg beschreiten zu können, müsste man erst eine Forderung der Verleger heraufbeschwören, um sich dann gerichtlich dagegen zu wehren. Die Folgen eines solchen Vorgehens seien jedoch nicht genau vorhersehbar und würden Yahoo in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen.
Dieser Argumentation ist das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht gefolgt. Weshalb eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität gemacht werden müsse, hätte Yahoo nicht ausreichend dargelegt. Deshalb ist es ihnen zuzumuten, zunächst den Rechtsschutz durch die Fachgerichte zu beanspruchen. Zusätzlich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Möglichkeit, sich an die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zu wenden.
Wichtige Klarstellungen durch Karlsruhe
Doch dabei haben es die drei Richter nicht belassen. Sie weisen explizit darauf hin, dass die Fachgerichte, wenn sie die Regeln zum Leistungsschutzrecht anwenden und auslegen, "die Bedeutung von Suchmaschinen für die Verwirklichung der Informationsfreiheit" zu berücksichtigen haben. Zu beachten hätten die Gerichte außerdem, dass
Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt. Eine händische Kontrolle im Einzelfall ist insofern nicht möglich. Bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Rechtsnormen ist deshalb das Interesse von Suchmaschinenbetreibern zu berücksichtigen, Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht wird, Informationen im Internet einschließlich Online-Presseerzeugnisse auffindbar zu machen.
Das sei insbesondere bei der Frage bedeutsam, was genau ein "kleinster Textausschnitt" ist, der gerade nicht unter das Leistungsschutzrecht fällt. Dies ist noch gar nicht abschließend juristisch geklärt, wie auch das Bundesverfassungsgericht anmerkt, sodass weiterhin nicht feststeht, ob Suchmaschinenbetreiber überhaupt zahlungspflichtig sind, wenn sie nur kurze Textausschnitte (sog. Snippets) anzeigen. Zahlreiche Verleger behaupten gern und oft, dass Snippets zwingend erfasst sind. Wir begrüßen deshalb die Klarstellungen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
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