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Willkommen in der Sackgasse
Anmerkung: Der Beitrag ist zuerst bei Zeit Online erschienen und kann hierüber aufgerufen werden.
Am 1. August 2013 tritt das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger (LSR) in Kraft. Allerdings herrscht Unsicherheit darüber, was das Gesetz bedeutet, wer von ihm betroffen ist und was die Betroffenen jetzt tun können oder sollten. Denn der Gesetzestext enthält viele vage Begriffe und allerhand Ungereimtheiten.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Fragen und der Versuch, sie zu beantworten.
Wer kann das neue Recht nutzen?
Jeder, der ein Presseerzeugnis herstellt, ist laut dem Gesetz fortan ein Presseverleger, dem das Leistungsschutzrecht zusteht. Presseerzeugnisse in diesem Sinne sind nicht nur Zeitungen, Zeitschriften oder Webseiten von Verlagen. Auch Betreiber von journalistischen Blogs oder Webseiten können nach dem neuen Gesetz Verleger sein. Zumindest dann, wenn dort regelmäßig journalistische Beiträge erscheinen, die "als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind". Reine Nachrichtenzusammenstellungen – gemeint sind wahrscheinlich Pressespiegel oder reine Linklisten – sind ebenso wenig Presseerzeugnisse wie Informationssammlungen zu Werbezwecken oder für die Kundenbindung.
Diese Definition belässt eine Menge Grauzonen, die in langwierigen Prozessen geklärt werden müssen. Vor allem der Begriff "verlagstypisch" wird im Gesetz mit keinem Wort erläutert.
Sind Blogger und Satiriker Presseverleger?
Blogs, in denen unter journalistischen Methoden regelmäßig publiziert wird, dürften klar Presseerzeugnisse sein. Netzpolitik.org, Spreeblick.com oder Stefan-Niggemeier.de sind damit genauso ein Presseerzeugnis wie die Angebote von Spiegel Online, Welt.de oder heise online. Auch die Nachrichtenseiten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen wie tagesschau.de fallen unter diese Definition. Presseerzeugnisse können nach der Gesetzesbegründung aber auch der reinen Unterhaltung dienen. Somit dürfte das Gesetz auch für Angebote gelten, die sich der politischen Satire verschrieben haben, wie etwa der Postillon. Im Zweifel erfasst es auch Lifestyle oder Modeblogs. Voraussetzung ist, dass sie Angeboten von Verlagen ähneln.
Was das genau bedeutet, ist allerdings unklar. Ob hierfür ein redaktioneller Ablauf mit mehreren Personen erforderlich ist oder es lediglich nötig ist, dass regelmäßig Beiträge veröffentlicht werden, liegt im Auge des Betrachters und ist im Zweifel der Entscheidungsmacht der Gerichte überlassen.
Was, wenn man über Suchmaschinen gefunden werden will?
Ob sie es wollen oder nicht: Die Inhaber der Leistungsschutzrechte stehen nun vor einer Herausforderung. Werden sie nicht aktiv, laufen sie Gefahr, in Suchmaschinen oder News-Aggregatoren nicht mehr, oder nur noch unter Anzeige nackter Links aufgeführt zu werden. Denn das Gesetz schreibt den Anbietern solcher Dienste vor, dass sie Rechte einholen müssen, wenn sie Auszüge aus dem Presseerzeugnis (Snippets) anzeigen wollen.
Ob und unter welchen Umständen die Regelung greift, ist zwar völlig unklar. Das Leistungsschutzrecht zu ignorieren, wäre dennoch unklug. Denn Inhaber dieses Rechts können mit Abmahnungen, Verfügungsverfahren und Klagen gegen unbefugte Nutzung vorgehen. Und nicht jeder kann es sich leisten, sein Vorgehen in Gerichtsverfahren zu verteidigen.
Google hat bereits reagiert. Wer zukünftig in Google News gelistet sein will, muss, auch wenn man zuvor bereits gelistet war, dies durch eine elektronische Erklärung bestätigen. Damit erklärt der Website- oder Blogbetreiber, dass seine Veröffentlichungen weiter bei Google News gelistet werden sollen und dass dies unentgeltlich geschieht. Pressemeldungen zufolge haben sich alle großen Verlage, unter anderem Springer, bereits angemeldet. Auch eine Vielzahl kleiner Verlage ist dabei. Wer es nicht tut, wird ab dem 1. August bei Google News nicht mehr auftauchen.
Dieses Verfahren bezieht sich ausdrücklich nur auf Google News und nicht auf die allgemeine Suchfunktion. Dort soll offenbar alles beim Alten bleiben. Heißt: Es gibt kein Geld für Snippets, aber man bleibt weiterhin gelistet. Wie sich andere Anbieter von Suchmaschinen und News-Aggregatoren verhalten werden, ist bislang unklar. Von Bing, Yahoo & Co. gibt es noch keine offiziellen Verlautbarungen, wie man damit umzugehen gedenkt.
Viele Alternativen zu Googles Vorgehensweise bleiben nicht. Man kann journalistische Angebote großflächig auslisten, versuchen, um das Gesetz herumzukommen, abwarten, bis man verklagt oder von der neuen Presseverleger-Verwertungsgesellschaft aufgefordert wird, Lizenzverträge zu unterzeichnen und zu zahlen.
Was macht die Verwertungsgesellschaft für Presseverleger?
Die Verlegerverbände planen offenbar, eine eigene Verwertungsgesellschaft zu gründen. Ähnlich der Gema im Musikbereich könnten dort Dienstanbieter die notwendigen Rechte erwerben. Voraussetzung ist aber, dass auch alle Presseverleger Mitglied der Verwertungsgesellschaft sind, also mit ihr Wahrnehmungsverträge abschließen.
Dass dadurch sämtliche Unwägbarkeiten ausgeräumt werden können, ist unwahrscheinlich. Das Recht kann, muss aber nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Selbst wenn ein spezialisierter Anbieter eines News-Aggregationsdienstes also einen Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft geschlossen hat, läuft er weiterhin Gefahr, von anderen Presseverlegern, Webseitenbetreibern et cetera abgemahnt und verklagt zu werden, die keine Mitglieder sind. Eine praktikable One-Stop-Shop-Lösung wird damit nicht erzielt.
Was nutzen Disclaimer und Erklärungen auf der Website?
Das Gesetz schadet auch und vor allem den vielen Inhalteanbietern, die nun gegen ihren Willen Leistungsschutzrechte besitzen. Die meisten Blogger und Verlage wollen schließlich, dass ihre Angebote indexiert, gefunden und mit Snippets in Suchtechnologien angezeigt werden. Verschiedene große Seiten haben bereits Erklärungen veröffentlicht, in denen sinngemäß steht: "Wir möchten gern weiterhin indexiert und auch unter Verwendung von Snippets gelistet werden."
Solche Hinweise haben den Vorteil, ein klares Statement zu sein. Sie haben aber den Nachteil, dass sie von Suchmaschinen nicht ausgelesen werden können. Anbieter solcher Technologien können schwerlich manuell Tausende von Websites auf solche Hinweise untersuchen und entscheiden, wer wie gelistet wird. Es braucht technische Lösungen, die bislang jedoch nicht in Sicht sind.
Bis dahin kann man als Anbieter von Presseerzeugnissen nur hoffen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren nicht mit De-Listings oder dem Verzicht auf Snippets reagieren. Kommt es dazu, würde deren Reichweite im Zweifel erheblich einbrechen.
Was bedeutet das Leistungsschutzrecht für Dienstanbieter?
Noch weniger eindeutig ist die Frage geklärt, wer Adressat des Leistungsschutzrechtes sein soll und was Dienstanbieter tun müssen, um auch künftig im legalen Rahmen zu operieren. Schon die Definition des Dienstanbieters eröffnet erheblichen Spielraum für Interpretationen.
Adressat des Gesetzes sind zunächst Suchmaschinen. Das sind natürlich die großen Unternehmen wie Google, Yahoo und Microsoft, aber auch die unzähligen Anbieter kleiner Suchmaschinen. Die einzige Grenze besteht darin, dass der Anbieter "gewerblich" handeln muss. Dieses Merkmal ist aber – wie auch sonst im Urheberrecht – im Zweifel eher weit zu verstehen. So wird es nicht erforderlich sein, Gewinn zu erwirtschaften, um unter das Gesetz zu fallen. Ob einzelne Werbebanner, mit denen nicht einmal die Kosten wieder eingespielt werden, für eine Gewerblichkeit ausreichen, werden erneut Gerichte klären müssen.
Was ist mit der Suchfunktion auf der eigenen Website?
Laut Gesetzesbegründung sind webseiteninterne Suchfunktionen ausgenommen. Offen ist dabei aber, ob in die eigene Webseite implementierte Suchfunktionen ("powered by Google"), mit denen man neben dem eigenen Datenbestand auch allgemein im Web suchen kann, darunter fallen. Es stellt sich sogar die Frage, ob der Webseitenbetreiber damit zum Suchmaschinenanbieter wird, oder ob sich etwaige Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht auf den Suchmaschine-Betreiber beschränken. Eine Antwort gibt es derzeit nicht.
Im Zweifel empfiehlt es sich bis auf weiteres, solche Funktionen zu deaktivieren.
Was ist mit sozialen Netzwerken?
Neben vertikalen Suchdiensten, die das ganze Netz indexieren, sollen auch horizontale Dienste vom Leistungsschutzrecht betroffen sein. Gemeint sind themenspezifische Suchfunktionen, wie News-Aggregatoren. Das Gesetz nennt sie "Dienste, die Informationen ähnlich [wie Suchmaschinen, Anm. des Autors] aufbereiten". Auch diese Formulierung eröffnet großen Interpretationsspielraum. In der Gesetzesbegründung ist die Rede von "systematischen Zugriffen" und Diensten, die nach "Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren". Damit ist lediglich gesagt, dass nur automatisch operierende Suchtechnologien unter das Leistungsschutzrecht fallen. Wer Quellen manuell auswählt, also beispielsweise per Hand Linklisten erstellt, braucht sich um das Gesetz nicht zu kümmern.
Ob damit Angebote wie Facebook oder Twitter suchmaschinenartig sind, werden Gerichte entscheiden müssen. Das wird aber nur die Betreiber betreffen. Dass ein Facebook-Nutzer, der Links und damit Snippets postet, Adressat des Leistungsschutzrechtes wird, ist wohl auszuschließen. Denn er betreibt keine Suchmaschine.
Ist es überhaupt möglich, das Gesetz einzuhalten?
Wenn man eine Suchmaschine oder einen ähnlichen Dienst in diesem Sinne betreibt, gehen die Schwierigkeiten aber erst los. Denn es ist derzeit für einen Suchdienst, egal ob horizontal oder vertikal unmöglich, das Gesetz einzuhalten. Schließlich würde das erfordern, für alle Webangebote, die nach der Definition des Leistungsschutzrechtes Presseerzeugnisse sind, Rechte einzuholen.
Abgesehen davon, dass es keine zentrale Stelle für die Lizenzierung gibt, dürfte dieser Versuch schon daran scheitern, überhaupt herauszufinden, welche Webseiten unter den Begriff des Presseerzeugnisses fallen. Die einzige Strategie, und das macht die Ironie dieser Gesetzesnovellierung besonders deutlich, ist es, sich um das Leistungsschutzrecht herumzudrücken. Mit anderen Worten: Den Anbietern von Suchdiensten bleibt nichts anderes übrig, als ihre Angebote so zu gestalten, dass sie nicht unter das Gesetz fallen.
Wie können Vermeidungsstrategien aussehen?
Natürlich kann jede Publikation, die entfernt an ein Presseerzeugnis erinnert, aus Suchergebnissen entfernt werden. Naheliegender ist der Versuch, Suchergebnisse so zu gestalten, dass sie gar nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen sind. Das Gesetz schließt "nackte Links" aus. Wie jedem bekannt sein dürfte, sind sie jedoch als alleiniges Suchergebnis unnütz. Weil das so ist, hat der Gesetzgeber selbst einen Vermeidungsmechanismus geschaffen. In einer letzten Iterationsschleife (vulgo: Schnellschuss) hat er letztlich davon Abstand genommen, jede Art Snippet dem neuen Recht zu unterwerfen. Sinngemäß heißt es im Gesetz nun: Das Leistungsschutzrecht ist irrelevant, wenn nur der Link sowie eine "knappe, aber zweckdienliche" Beschreibung in Form einzelner Worte oder "kleinster Textausschnitte" angezeigt werden. Nur wer mehr anzeigen will, läuft in das Dilemma, sich unmöglich rechtskonform verhalten zu können.
Soweit so gut. Was aber ist ein kleinster Textausschnitt? Im Bundestag konnte man sich nicht einigen, das konkreter zu fassen, die Begründung beschränkt sich auf die vage Erläuterung: "Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. (...) Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel 'Bayern schlägt Schalke', fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken."
Die Debatte, was eine "knappe, aber zweckdienliche" Beschreibung ist, hat in juristischen Fachzeitschriften längst begonnen. Verlagsnahe Juristen haben sich jüngst bemüht, schlüssig zu begründen, dass nur noch der Link und die Überschrift des verlinkten Ergebnisses angezeigt werden dürfen. Umfangreichere Snippets müssten lizenziert werden und wären damit nicht mehr möglich. Das aber wäre fatal. Da die Überschrift allein – gerade bei Nachrichtenartikeln – eine gezielte Auswahl des gewünschten Suchergebnisses nicht zulässt, würde die effiziente Suche nach journalistischen Inhalten so erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich.
Andere Juristen vertreten die Meinung, dass die elf bis fünfzehn Worte des durchschnittlichen Snippets in der allgemeinen Google-Suche die Grenze des gesetzlichen Vermeidungsmechanismus’ darstellen. Wieder andere sagen, dass jeder Snippet ein "kleinster Teil" ist. Und schließlich ergibt die Literaturrecherche (wohlgemerkt: über ein Gesetz, das noch nicht einmal in Kraft getreten ist) die Meinung, dass die Beurteilung des "kleinsten Teils" von der Länge des Beitrags abhängt, auf den verlinkt wird. Damit wäre die zulässige Länge eines Snippets eine Einzelfallfrage, was wiederum den Tod effizienter, automatisierter Suchdienstleistungen bedeuten würde.
Fakt ist, dass niemand diese Frage derzeit mit hinreichender Sicherheit beantworten kann. Der Gesetzgeber hat sehenden Auges ein neues Betätigungsfeld für Anwälte und Gerichte geschaffen. Man kann nur hoffen, dass dies unter den Großen wie Google und Springer ausgetragen wird und nicht auf dem Rücken der kleinen Anbieter.
Was bedeutet das für Journalisten?
Einerseits stellt sich die Frage, ob Journalisten benachteiligt werden, weil das Leistungsschutzrecht sie an der Zweitverwertung ihrer Beiträge hindert. Zum anderen ist fraglich, ob sie von etwaigen, mit dem Gesetz erzielten Einnahmen der Verleger profitieren werden.
Der Gesetzgeber hat versucht, jegliche Beeinträchtigung für Journalisten auszuschließen. Auf der einen Seite sind sie – sofern sie nicht ausnahmsweise eine Suchmaschine oder einen News-Aggregator betreiben – nicht Adressat der Ansprüche. Sie müssen also zumindest für ihre eigenen Blogs und Webseiten keine Rechte einholen oder sich mit den Vermeidungsstrategien beschäftigen.
Andererseits kann das Leistungsschutzrecht nicht "zum Nachteil des Urhebers (...) geltend gemacht werden". Was das bedeuten soll, ist gänzlich unklar. So wäre es gerade für freie Journalisten ein Nachteil, wenn ein Verlag, für den sie schreiben, die oben genannte Einwilligung für Google News nicht abgibt. Denn dann würden ihre Beiträge dort nicht gelistet und der Journalist würde Aufmerksamkeit und Reichweite verlieren. Dass ein Journalist aus diesem Grund einen Verlag zum Opt-In bei Google News zwingen könnte, ist aber höchst unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist, dass es sich bei der Formulierung eher um ein Relikt aus einer früheren Gesetzesversion handelt, die – vermutlich versehentlich – in der überarbeiteten Fassung nicht entfernt wurde.
Auch in Bezug auf die Einnahmen der Journalisten sind noch viele Fragen offen. Der Gesetzgeber hat immer wieder hervorgehoben, dass auch die Urheber wirtschaftlich vom Leistungsschutzrecht profitieren sollen. Im Gesetz heißt es daher, dass die Urheber an einer etwaig erzielten Vergütung "angemessen zu beteiligen" sind. Auch darüber wird man sich trefflich streiten. Verlagsnahe Juristen vertreten die Ansicht, dass die Beteiligung der Urheber im Zweifel bei null liegen wird.
Was bedeutet das Gesetz für die Internetnutzer?
Wer keine Suchmaschine und keinen Aggregator anbietet, ist durch das Leistungsschutzrecht nicht betroffen. Es kann weiterhin gebloggt, verlinkt und zitiert werden – natürlich nur in dem vom Urheberrecht gesetzten Rahmen.
Fazit
Im Vorfeld waren sich (fast) alle unabhängigen Beobachter einig: Das neue Recht wird kaum einen Nutzen haben, aber viel Schaden und Rechtsunsicherheit verursachen. Genau das ist nun eingetreten. Zwar hat sich der Gesetzgeber überzeugen lassen, den Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechtes so klein zu halten, dass er kaum noch feststellbar ist. Bedenkt man, dass am Anfang zur Debatte stand, mehr oder weniger jede berufstätige Person, die gesamte deutsche Wirtschaft und jeden Blogger mit dem Gesetz zu belasten, ist dies immerhin ein Erfolg.
Dennoch: Das in Kraft tretende Rudiment wird nur Schaden anrichten. Google hat mit seinen Maßnahmen schon jetzt klargemacht, dass man sich nicht dazu zwingen lässt, für Snippets zu bezahlen. Andere Dienstanbieter werden vorwiegend auf Vermeidungsstrategien setzen und hoffen, damit durchzukommen. Dabei werden sie ebenso wie die Inhaltsanbieter mit ihren offenen Fragen und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit allein gelassen. Die einen wissen nicht, ob und wie sie zukünftig noch über Suchtechnologien auffindbar sind oder wie sie es anstellen sollen, dass ihre Reichweite und Publizität nicht beschädigt wird. Die anderen werden an der Frage verzweifeln, wie sie ihre Dienste rechtskonform, daher wohlgemerkt abseits vom Leistungsschutzrecht ausgestalten sollen. Sie werden auslisten, nur noch nackte und damit nutzlose Links anzeigen, ihre Dienste einstellen oder gar nicht erst auf den deutschen Markt kommen. Frank Westphal, Betreiber des News-Aggregators Rivva, hat beispielsweise bereits angekündigt, auf Snippets zukünftig verzichten zu wollen. Eine Loose-Loose-Situation.