CDU-Ministerien torpedieren Vorschläge für Schutz von Kreativen, Wissenschaft und Bildung

Am 25. Juni 2020 - 16:10 Uhr von Till Kreutzer

Das Justizministerium hat einen Entwurf zur Urheberrechtsreform vorgelegt. Wirtschaftsministerium und Kanzleramt verlangen Änderungen. Die würden vor allem Urheber*innen schaden.

Die laufende Urheberrechtsreform führt zu Konflikten zwischen Bundesministerien. Deutschland muss die umstrittene EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht umsetzen, das SPD-geführte Bundesjustizministerium (BMJV) hat dazu einen Aufschlag gemacht. Ein erster Referentenentwurf ist vor über zwei Monaten offenbar versehentlich im Netz gelandet . Dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und dem Bundeskanzleramt passt dieser erste Vorschlag aber nicht.

Mit einem Schreiben vom 18. Juni fordern die CDU-geführten Häuser das BMJV auf, gravierende Änderungen zulasten der Urheber und der öffentlichen Interessen vorzunehmen. In seinem Schreiben spricht das BMWi von „roten Linien“. Würde den Forderungen nicht nachgekommen, dürfe das federführende BMJV seinen Referentenentwurf nicht veröffentlichen und zur Diskussion stellen.

Schutzregelungen für Urheber*innen: Streichen!

Unterstützt vom Kanzleramt fordert das BMWi rundheraus, zwei Regelungen zu streichen, die für den Schutz der Kreativschaffenden durch das neue Urheberrecht elementar wären. Zum einen enthält der BMJV-Entwurf einen Passus, nach dem Autor*innen zumindest zwei Drittel der Einnahmen aus Pauschalabgaben von Verwertungsgesellschaften zustehen sollen. Die beiden „schwarzen Ministerien“ verlangen, diese Mindestbeteiligung der Urheber*innen zu streichen. Damit legt die Verwertungsgesellschaft nach § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes die Höhe des Verlegeranteils fest.

Zudem soll das BMJV die Klausel streichen, nach der den Journalist*innen zumindest ein Drittel aus den Einnahmen des neu einzuführenden Leistungsschutzrechts für Presseverleger (LSR) zustehen sollen.

Mit diesen Forderungen stellen sich die CDU-geführten Ministerien unmittelbar gegen einen verbesserten Schutz der Urheber*innen. Stattdessen sollen allein Presse- und anderen Verlagen Geschenke gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass gesetzliche Beteiligungsregelungen für Autoren oder freie Journalistinnen von großer Bedeutung sind. Gibt das Gesetz keine konkreten Beteiligungsquoten vor, werden sie sich mit ihren Arbeit- und Auftraggebern anlegen müssen. Das wird zu jahrelangen Verhandlungen und im Zweifel Rechtsstreitigkeiten führen, um die Frage zu klären, wie viel die Kreativschaffenden von den Einnahmen abbekommen. Da die Verlage meist den längeren Atem und vor allem mehr Einfluss auf die Verteilung der Einkünfte haben, würde ihnen das in die Hände spielen.

Schutzregelungen für Bildung und Forschung: Nicht entfristen!

Im Jahr 2018 wurden neue gesetzliche Nutzungserlaubnisse für Unterricht und Wissenschaft eingeführt. Sie ermöglichen beispielsweise Universitäten und Schulen, urheberrechtlich geschützte Werke in bestimmtem Umfang für Unterricht, Lehre und Forschung zu verwenden, ohne die Erlaubnis der Urheber oder Verlage einholen zu müssen.

Diese Schrankenbestimmungen wurden auf Druck der Wirtschaftslobby, allen voran dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels, auf fünf Jahre beschränkt. Das heißt: Wenn der Gesetzgeber nicht vor dem März 2023 eine Verlängerung beschließt, fallen sämtliche Nutzungsbefugnisse für Wissenschaftlerinnen und Lehrer ersatzlos weg.

Das BMJV schlug in seinem Referentenentwurf vor, diese Befristung zu streichen. Abgesehen davon, dass sie vor wesentlichen Investitionen gerade im öffentlichen Bildungs- und Forschungsbereich abschreckt, sei sie auch mit den Vorgaben der aktuellen EU-Urheberrechtsrichtlinie nicht vereinbar. In der Tat schreibt diese einige Schrankenbestimmungen auf diesem Gebiet verbindlich vor.

Den CDU-Ministerien ist das offenbar egal. Sie beharren darauf, dass die Befristung nicht gestrichen, sondern lediglich um zwei Jahre verlängert wird. Damit würden aufgrund der Planungsunsicherheit wohl auch weiterhin wichtige Investitionen im Bildungs- und Forschungsbereich – sofern es um die digitale Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials geht – verhindert. Denn die öffentliche Hand kann schwerlich in Infrastruktur investieren, die nach wenigen Jahren womöglich nur noch illegal genutzt werden könnte, weil hierfür elementare gesetzliche Nutzungserlaubnisse einfach weggefallen sind.

Auch hier ist die Tendenz der CDU-Ministerien eindeutig: Was kümmern uns öffentliche Interessen an Bildung und Forschung, wenn es um die Forderungen von Verlagen geht?

Rechtssicherheit bei der Umsetzung des LSR: Streichen!

In die gleiche Richtung gehen weitere Forderungen der CDU-Regierungstruppe in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Das LSR ist ein neuartiges Schutzrecht für Pressepublikationen. Es muss nach den Vorgaben der EU-Richtlinie in Deutschland neu einführt werden. Das deutsche Gesetz hierzu wurde vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben. Nach dem LSR soll für die Verwendung von Presseerzeugnissen – etwa Nachrichtenartikeln – Nutzungsgebühren gezahlt und Rechte eingeholt werden. Das gilt – nach den Vorgaben der EU-Richtlinie – auch für Teile von Presseartikeln, aber nicht für die Verwendung von „einzelnen Worten oder kurzen Auszügen“. Diese sollen frei bleiben.

Im Referentenentwurf des BMJV wurde vorgeschlagen, diese für die Rechtssicherheit elementare Einschränkung des LSR klar zu regeln. Dort ist festgelegt, dass „einzelne Worte oder kurze Auszüge“ einer Presseveröffentlichung generell bei (nur) 8 Wörtern liegen soll. Die CDU-Ministerien wollen mit ihren Forderungen nun anscheinend die maximal ungünstige Regelung erreichen und diese Klarstellung ganz streichen.“ Eine solche Definition „schränkt die Rechte der Presseverleger zu weit gehend ein“, heißt es in dem Papier.

Statt also Rechtssicherheit durch das Gesetz zu gewährleisten, möchte ausgerechnet das Bundeswirtschaftsministerium offenbar lieber jahrelange Gerichtsverfahren, in denen darüber gestritten wird, wie viele Worte oder was für ein Vorschaubild in den Suchergebnissen eines News-Aggregators oder einer Suchmaschine Lizenzgebühren-frei angezeigt werden dürfen.

Dahinter steht natürlich eine Forderung der mächtigen Presseverlage, allen voran Axel Springer sowie den von ihnen dominierten Verbänden BDZV und VDZ: Wenn das Gesetz klare Regeln vorgäbe, könnten sich Google und Co. womöglich aus dessen Anwendung herauswinden. Also schafft man lieber völlig unklare Regelungen und lässt sie von den Gerichten in jahrelangen, aufwändigen Verfahren auslegen. Dass diese Rechtsunsicherheit aber alle betrifft, die in irgendeiner Weise Presseerzeugnisse in kommerziellen Kontexten durchsuchen, auffindbar machen oder auswerten oder sonst wie nutzen, scheint wiederum keine Rolle zu spielen.

Web mit Inhalten von Presseverlagen durchsuchen: Kostenpflichtig!

Eine Regelung im BMJV-Entwurf besagt, dass Vervielfältigungen von Presseerzeugnissen nur unter das LSR-Vervielfältigungsrecht fallen, wenn sie der Veröffentlichung oder der öffentlichen Zugänglichmachung dienen. Das Crawlen von Presseerzeugnissen würde demnach nur insoweit dem LSR unterfallen, als die dabei erzeugten Kopien im Anschluss veröffentlicht werden. Die Formulierung lautet: „Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und hierzu zu vervielfältigen.“

Das Bundeskanzleramt verlangt nun, das Wort „hierzu“ zu streichen. In der Praxis könnten – so richtig klar ist das natürlich nicht – dadurch Vervielfältigungen generell unter das LSR fallen und zustimmungspflichtig, beziehungsweise lizenzpflichtig sein. Entsprechend müssten gegebenenfalls (eindeutig ist das nicht) auch für reine Indexkopien Rechte eingeholt und Lizenzen geklärt werden. Das würde beispielsweise bedeuten, dass Suchmaschinen nicht einfach die Snippets kürzen können, um das „Leistungsschutzgeld“ zu vermeiden. Um das zu erreichen, müssten sie Presseerzeugnisse gänzlich auslisten. Diese Option dürfte marktstarken Unternehmen wie Google und gegebenenfalls auch Facebook jedoch wiederum aus kartellrechtlichen Gründen versagt sein.

Wie gehts weiter?

Die Gesetzesreform nimmt ihren Lauf. Das genannte Schreiben der schwarzen Ministerien betrifft nur den ersten Referentenentwurf, in dem nur ein Teil der Urheberrechtsreform enthalten ist. Ein zweiter Teil wurde am heutigen Tag vom BMJV veröffentlicht. Hierin geht es dann auch um die berüchtigten Upload-Filter und Artikel 17 der Urheberrechts-Richtlinie. Die Haltung der CDU zu den bisherigen Vorschlägen lässt leider nichts Gutes aus Sicht der öffentlichen Interessen und Bürger*innen-Rechte erhoffen.

 

Dieser Artikel erschien zuerst bei Netzpolitik.org.

Creative CommonsText freigegeben unter Creative Commons BY 3.0 de.
Diese Lizenz gilt nicht für externe Inhalte, auf die Bezug genommen wird.
AddThis Druckversion Permalink