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Im Dschungel des Leistungsschutzrechtes
In einem Blogbeitrag setzt sich Medienjournalist Stefan Niggemeier mit einem Argument auseinander, das von Befürwortern eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger (Presse-LSR) oft vorgebracht wird. Das Argument lautet: Man dürfe fremde Inhalte nicht kommerziell verwerten, ohne zu bezahlen. Niggemeier argumentiert in seinem Beitrag, das gerade dies – vor allem in der Medienbranche – gang und gäbe sei.
Niggemeier bezieht sich dabei zunächst auf einen FAZ-Beitrag von Hubert Burda, in dem dieser es als „ökonomisches Grundprinzip” bezeichnete, für die Nutzung von Inhalten anderer zu bezahlen. Niggemeier hält dagegen, dass Zeitungen und Zeitschriften schon immer Leistungen anderer kommerziell genutzt hätten, beispielsweise, wenn über neue Bücher und Filme berichtet werde. Man könne zwar einwenden, dass dies eine Dienstleistung für den Leser sei und etwas Neues geschaffen werde – müsse das dann allerdings auch für die Nutzung durch Suchmaschinen zugestehen.
Das Geschäftsmodelle nicht an Inhalten Dritter ansetzen dürften, klinge zunächst plausibel, doch es gelte schon für die Verlage selbst nicht. Im Folgenden betrachtet Niggemeier exemplarisch die Berichterstattung der „Welt” zur RTL-Show „Dschungelcamp”: Jede Folge werde mit verschiedenen Angeboten bis zu vier mal nacherzählt – als Nachricht, Bericht, Bildergalerie und Video, darüber hinaus mit zusätzlichen Artikeln über Teilnehmer etc.
Auch dies sei nichts anderes als eine kommerzielle Nutzung der Leistung anderer. Wenn man diese kostenpflichtig machen wolle, müsse dies auch für die Verleger gelten, etwa durch Lizenzabgaben an RTL für ein „Dschungelcamp”-Spezial. Das „ökonomische Grundprinzip” erweise sich als „eine weitere Erfindung, um mit Gewalt eine Sonderabgabe zur Subvention der Verlage zu legitimieren”, so Niggemeier.
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