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Die Nachrichtendarstellung in Suchmaschinen nach der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger
Welche Folgen hat das neue Leistungsschutzrecht für die Darstellung von Nachrichten durch Suchmaschinenbetreiber? Dieser Frage geht RA Dr. Martin Hossenfelder in seinem Aufsatz in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) nach. Dazu beleuchtet er zunächst, wer inwieweit vom neuen Gesetz erfasst ist und was es mit der kurzfristig eingefügten Ausnahmeregelung auf sich hat.
Presseverleger und damit Schutzberechtigter im Sinne des Gesetzes sei derjenige, „der die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung erbringt“ (Gesetzesbegründung), die notwendig sei, um journalistische Beiträge, unabhängig von ihrer Art oder dem verwendeten Trägermedium, veröffentlichen zu können. Trotz dieser sehr weiten Definition sei bei Blogs zu differenzieren. Sie seien nur dann vom Schutz erfasst, wenn es sich bei ihnen nicht nur um die Wiedergabe von Nachrichten, sondern gemäß der Gesetzesbegründung um eine unter demselben Titel periodisch erscheinende Sammlung von Beiträgen handele.
Laut § 87f UrhG steht dem Presseverleger kein Leistungsschutzrecht zu, wenn jemand nur „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ übernimmt. Nach Ansicht von Hossenfelder könne „einzelne Wörter“ nicht mehr als 1-3 Wörter meinen. Aus der Verwendung des Superlativs „kleinste“ sei weiterhin zu schließen, dass diese Ausnahmeregelung sehr restriktiv ausgelegt werden müsse. Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung, nach der die genannte Ausnahme dem Suchmaschinenanbieter ermöglichen solle, das Ziel des Links kurz zu beschreiben. So kommt Hossenfelder zu dem Ergebnis, dass es völlig ausreiche, die Überschrift des Artikels und einen Textausschnitt von 5-10 Wörtern anzuführen. Ein Snippet mit mehr als 15 Wörtern ginge in jedem Fall zu weit.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vorschaubildern einer Suchmaschine könne nicht übertragen werden. Darin, dass der Betreiber einer Internetseite Bilder frei zugänglich bereithält, sieht der BGH bereits eine Einwilligung hinsichtlich der Nutzung der Bilder durch einen Suchmaschinenanbieter. Hossenfelder argumentiert, dass bei im Internet frei zugänglichen Presseerzeugnissen nicht von solch einer Einwilligung seitens des Presseverlegers ausgegangen werden könne. Der Gesetzgeber habe mit dem Leistungsschutzrecht gerade eine Regelung geschaffen, aufgrund derer der Presseverleger erst ausdrücklich gefragt werden müsse, bevor eine Suchmaschine dessen Inhalte verwerten dürfe. Außerdem sei es bei Nachrichten, anders als bei Vorschaubildern, gerade nicht notwendig, den gesamten Inhalt darzustellen.
Schließlich sei das Leistungsschutzrecht in seiner endgültigen Fassung auch verfassungsgemäß.
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