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Wen betrifft das Leistungsschutzrecht für Presseverleger? „Kleinste Textausschnitte” vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung
In seinem Beitrag für die Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) beschäftigt sich Jonas Kahl mit der Frage, ob Snippets überhaupt vom Leistungsschutzrecht erfasst sind.
Die Ansicht, dass aufgrund der Ausnahmeregelung für „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ nur Überschriften nicht vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst seien, teilt Kahl nicht. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, ob von der Suchmaschine ein wesentlicher Teil des Artikels übernommen wurde. Diese Einordnung sei aufgrund des automatisierten Vorgangs gar nicht möglich. Eine allgemeine Regelung lasse sich nicht aufstellen; es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an.
Die Entscheidung „Metall auf Metall“ des Bundesgerichtshofs, nach der bereits kleinste Tonfetzen dem Leistungsschutzrecht des - in diesem Fall - Tonträgerherstellers unterfallen, sei laut der Gesetzesbegründung zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger dort nicht anwendbar. Damit verdeutliche der Gesetzgeber, dass ein so enger Maßstab für „kleinste Textausschnitte“ gerade nicht gelten solle.
Kahl zeigt auf, weshalb der Rechtsgedanke der Vorschaubilder-Entscheidungen des BGH auf die Auslegung der oben genannten Ausnahmeregelung anzuwenden ist. In der Entscheidung „Vorschaubilder I“ stellte der BGH fest, dass der Betreiber einer Internetseite darin einwillige, dass ein Suchmaschinenanbieter die dort hochgeladenen und frei zugänglichen Bilder für die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“ verwenden dürfe. Davon seien drei Dinge auf das Leistungsschutzrecht übertragbar:
1. Es sei ebenfalls eine „übliche Nutzungshandlung“, dass Suchmaschinen zu dem Link einen kurzen Anrisstext (sog. Snippet) präsentierten. Dies sei sogar „allgemein üblicher Internetstandard“. Treffe ein Presseverleger dagegen keine technischen Vorkehrungen, so willige er in die Verwendung - hier von Snippets - ein. Dies gelte auch für Snippets auf z.B. Facebook oder Twitter.
2. Das Interesse der Allgemeinheit an einer ausschnitthaften Nutzung von Presseerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung sei bei der Auslegung von „kleinste Textausschnitte“ zu berücksichtigen.
3. So wie bei der Bildersuche eine Einzelfallprüfung der Bildrechte nicht zumutbar sei, könne ein Suchmaschinenanbieter auch nicht jeden Text danach untersuchen, ob er dem Leistungsschutzrecht überhaupt unterfalle oder sogar freigegeben sei.
Im Ergebnis seien damit Snippets nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst, was den Anwendungsbereich des Gesetzes weiter einschränke. Der Mehrwert liege einzig darin, dass der Presseverleger vor Gericht nun nicht mehr eine Rechteeinräumung durch den Autor des Textes nachweisen müsse. Dann wäre es aber ausreichend gewesen, es lediglich dem Presseverleger zu erleichtern, die Rechte des Urhebers vor Gericht wahrzunehmen. Dafür hätte es nicht eines solchen Leistungsschutzrechts bedurft.
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