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Snippets im Lichte des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseverlage
In der Fachzeitschrift Kommunikation & Recht untersucht der Internetrechtler Stephan Ott den rechtlichen Status von Snippets und die möglichen Auswirkungen des Leistungsschutzrechts. Er kommt zum Ergebnis, dass man von einer Einwilligung der Verlage in die Nutzung von Snippets ausgehen kann.
Ott geht vom zweiten Referentenentwurf aus, der nur auf Suchmaschinen wie Google zielte. Er schildert die technischen Grundlagen, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und untersucht dann Rechtsprechung und Rechtslage. Während in Belgien (Copiepresse vs. Google) und England (Newspaper Licensing Agency vs. Meltwater) Gerichte auch Snippets als schutzfähig angesehen haben, gab es in Deutschland noch keine Verfahren.
Bei der Rechtslage untersucht er vor allem, ob eine Einwilligung der Verlage ins Indexieren durch Suchmaschinen infrage kommt und bezieht sich auf die BGH-Urteile Paperboy und Vorschaubilder I und II. Wenn die Verlage das Metatag „Description” verwenden, sieht Ott darin eine Einräumung von Nutzungsrechten (sofern die Textfragmente überhaupt geschützt sind), bei Snippets aus dem restlichen Artikeltext geht er von einer „schlichten Einwilligung” aus. „Der Leistungsschutzberechtigte erweckt den objektiven Anschein, mit dieser üblichen Anzeige einverstanden zu sein, wenn er Suchmaschinen nicht den Zugriff verbietet”. Schwieriger könnte es mit der Einwilligung bei längeren Snippets in der Newssuche (im Vergleich zur normalen Suche) und bei Webseiten sein, die nicht auf Initiative des Betreibers in die Newssuche aufgenommen wurden; in jedem Fall könnten die Betreiber sich aber selbst schützen, so Ott.
Insgesamt hätten die Suchmaschinenbetreiber gewichtige Argumente auf ihrer Seite, für die Verlage könnte sich das Leistungsschutzrecht ohnehin zum Bumerang entwickeln. Ott:
Es wäre zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber von der wenig durchdachten Idee eines Leistungsschutzrechts für Verlage Abstand nehmen würde.
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