Verwandte Beiträge
- Wen betrifft das Leistungsschutzrecht für Presseverleger? „Kleinste Textausschnitte” vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung
- Die Nachrichtendarstellung in Suchmaschinen nach der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger
- Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverlage
- Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger - Ein Beitrag zur Klärung ausgewählter Rechtsfragen
- Das entschärfte Leistungsschutzrecht für Presseverleger: Warum Snipppets „kleinste Textausschnitte” sind
- Max-Planck-Jurist Hilty zum Leistungsschutzrecht: „Ich will, dass ein freier Markt besteht”
- Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger - Eine kritische Betrachtung aus rechtlicher Sicht
Der Schutz von kurzen Textwerken im digitalen Zeitalter
Der ausführliche Beitrag von RA Dr. Martin Schippan in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) wirft zunächst einen allgemein urheberrechtlichen Blick auf den Schutz kurzer Textwerke, bevor er sich dann dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger im konkreten zuwendet.
Die Ursache dafür, dass bzgl. des Schutzes von Texten erst seit wenigen Jahren eine öffentliche Debatte geführt werde, sieht Schippan u.a. in der geringeren „Ersparnis“ beim illegalen Download eines E-Papers im Vergleich zu einem Musikalbum oder einem Spielfilm. Außerdem würden letztere stets nur als „Paid-Content-Angebote“ verfügbar sein, während bspw. Zeitungsartikel häufig „Free Content“ seien.
Anschließend werden die für den rein urheberrechtlichen Schutz von Textwerken nach § 2 Abs. 2 UrhG ergangene Rechtsprechung von BGH und EuGH dargestellt und kurz die wichtigsten Punkte der jeweiligen Urteile („Paperboy“, „Perlentaucher“ etc.) erläutert. Darauf aufbauend geht er der Frage nach, wie und ob sich Texturheber oder Verwerter nach bisher geltendem Urheberrecht gegen die unbefugte Übernahme ihrer kurzen Texte wehren können und konnten. Das größte Problem dabei sei der Umstand, dass nicht nur der jeweilige Autorenvertrag vorgelegt, sondern auch die Schöpfungshöhe dargelegt werden müsste. Um urheberrechtlichen Schutz zu erhalten, muss es sich bei dem (kurzen) Text um ein Werk handeln. Die Schöpfungshöhe ist dafür zentraler Prüfungsgegenstand und müsse bei jedem einzelnen Vorwurf der Rechtsverletzung nachgewiesen werden. Der Aufwand des Nachweises stünde deshalb oft außer Verhältnis zu den zu erzielenden Lizenzerlösen. So kommt Schippan zu den Ergebnis, dass ein auf § 2 Abs. 2 UrhG basierender Schutz kurzer Texte zwar „mühsam, aber machbar“ sei.
Vor diesem Hintergrund beleuchtet Schippan anschließend die Unterschiede sowie die Vorteile des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger. Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Gesetzesbegründung müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass die Grenze der Ausnahmeregelung für „kleinste Textausschnitte“ bei fünf bis acht Wörtern zu ziehen sei. Diese müssten grundsätzlich der Systematik Subjekt-Prädikat-Objekt folgen und könnten im Einzelfall durch wenige Wörter ergänzt werden. Jede Nachricht lasse sich damit so zusammenfassen, dass der Leser wisse, worum es sich bei dem verlinkten Inhalt handele. Diensteanbieter müssten ihre Software dieser neuen rechtlichen Gegebenheit anpassen.
Folge der kurzen Schutzdauer von einem Jahr sei, dass Unterlassungsansprüche in der Regel nur im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht würden. Schadensersatzansprüche würden wohl nur bei „massenhaften Verletzungshandlungen“ erhoben werden, da sich ein anstrengendes und teures Gerichtsverfahren sonst nicht lohne.
Für die Presseverleger werde es jetzt viel leichter, gerichtlich gegen die unbefugte Verwendung von Artikeln vorzugehen. Sie müssten nun nicht mehr beweisen, mit dem Urheber des Artikels einen Vertrag geschlossen, also die Rechte daran eingeholt zu haben. Stattdessen müsse jetzt nur noch nachgewiesen werden, dass der Beitrag auf der Webseite des Verlags veröffentlicht worden wäre. Da es zurzeit aber noch rechtlich unsicher sei, wann der Ausnahmetatbestand für „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ erfüllt sei, würden sich nach Ansicht von Schippan die Verleger zumindest übergangsweise auch auf einen urheberrechtlichen Schutz berufen. Dafür wäre dann allerdings wieder der Beweis einer Rechteeinräumung durch den Autor sowie der Schöpfungshöhe notwendig.
Ob das neue Gesetz daher nur theoretisch oder auch praktisch zu einer Erleichterung der Geltendmachung des Schutzes von kurzen Texten führt, werden erst die Gerichtsentscheidungen in den nächsten Monaten oder Jahren zeigen.
Links
Text freigegeben unter Creative Commons BY 3.0 de.Diese Lizenz gilt nicht für externe Inhalte, auf die Bezug genommen wird.