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Wen trifft das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger?
Dem Wortlaut des Gesetzes - konkret Paragraf 87g Absatz 4 Urheberrechtsgesetz - ist lediglich zu entnehmen, dass "gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten [...], die Inhalte entsprechend aufbereiten" erfasst sein sollen. Welche "Dienste" nun aber konkret betroffen sind, analysiert Dr. Till Kreutzer in seinem Beitrag für iRights.info.
Dass Google, Bing oder Yahoo "Suchmaschinen" im Sinne des Gesetzes sind, sei eindeutig. Da Bilder unstreitig "Teile von Presseerzeugnissen" darstellten, seien auch sogenannte Bildersuchmaschinen recht unproblematisch betroffen. Schwierig sei jedoch die rechtliche Einordnung von reinen Videosuchmaschinen, da Videoinhalte wohl eher nicht als Presseerzeugnis einzuordnen seien. Diese Frage könne jedoch anders zu beantworten sein, wenn Videos auf der Verlagswebseite in das Presseerzeugnis eingebunden werden. Hier besteht ein Klärungsbedarf.
"Dienste, die Inhalte entsprechend aufbereiten" seien mit Blick auf die Gesetzesbegründung solche, die das Internet "nach Art einer Suchmaschine" automatisch durchsuchen und indexieren würden (Merkmal 1). Nicht unter dieses Merkmal fielen somit manuell angelegte Linklisten. Ferner sei danach abzugrenzen, ob der "Dienst" das Internet allgemein oder doch nur den Datenbestand des eigenen Webauftritts durchsuche (Merkmal 2). Rein interne Suchfunktionen nehme bereits die Gesetzesbegründung vom Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechtes aus.
Typisches Beispiel für einen solchen "Dienst", der beide Merkmale erfülle, seien News-Aggregatoren. Sie durchsuchten das gesamte Netz automatisch und indizierten dabei (bestimmte) Inhalte. Die Gesetzesbegründung nennt sie sogar ausdrücklich als Beispiel.
Kreutzer untersucht nun anhand dieser beiden Merkmale, ob weitere Dienste wie u.a. soziale Netzwerke, Blogportale, Feedreader und Online-Enzyklopädien ebenfalls vom Leistungsschutzrecht erfasst sind.
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