Überschrift soll nicht gleich Überschrift sein Am 10. März 2015 - 11:24 Uhr von Tom Hirche
Bereits im November führte der Medienjournalist und -kritiker Stefan Niggemeier ein interessantes Gespräch mit Christoph Keese, Executive Vice President der Axel Springer SE, über die Reichweite des Leistungsschutzrechts. Anlass war die Äußerung Keeses in seinem Blogbeitrag, dass möglicherweise auch Überschriften unter das Leistungsschutzrecht fallen würden. (Nicht nur) Niggemeier war überrascht und bat um eine Erklärung dieser Aussage; schließlich hieß es doch immer, dass Überschriften nicht erfasst seien. Das wenig später stattfindende Gespräch, in dem Niggemeier auf die Widersprüchlichkeit hinweist, kann man hier auf seinem Blog nachlesen.
Wen trifft das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger? Am 9. Juli 2014 - 19:13 Uhr von Tom Hirche
Dem Wortlaut des Gesetzes - konkret Paragraf 87g Absatz 4 Urheberrechtsgesetz - ist lediglich zu entnehmen, dass "gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten [...], die Inhalte entsprechend aufbereiten" erfasst sein sollen. Welche "Dienste" nun aber konkret betroffen sind, analysiert Dr. Till Kreutzer in seinem Beitrag für iRights.info.
Überschrift soll nicht gleich Überschrift sein Am 10. März 2015 - 11:22 Uhr von Tom Hirche
Bereits im November führte der Medienjournalist und -kritiker Stefan Niggemeier ein interessantes Gespräch mit Christoph Keese, Executive Vice President der Axel Springer SE, über die Reichweite des Leistungsschutzrechts. Anlass war die Äußerung Keeses in seinem Blogbeitrag, dass möglicherweise auch Überschriften unter das Leistungsschutzrecht fallen würden. (Nicht nur) Niggemeier war überrascht und bat um eine Erklärung dieser Aussage; schließlich hieß es doch immer, dass Überschriften nicht erfasst seien. Das wenig später stattfindende Gespräch, in dem Niggemeier auf die Widersprüchlichkeit hinweist, kann man hier auf seinem Blog nachlesen.
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Wen trifft das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger? Am 9. Juli 2014 - 19:12 Uhr von Tom Hirche
Dem Wortlaut des Gesetzes - konkret Paragraf 87g Absatz 4 Urheberrechtsgesetz - ist lediglich zu entnehmen, dass "gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten [...], die Inhalte entsprechend aufbereiten" erfasst sein sollen. Welche "Dienste" nun aber konkret betroffen sind, analysiert Dr. Till Kreutzer in seinem Beitrag für iRights.info. Weiter