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Neuer Umsetzungsvorschlag für Leistungsschutzrecht und Upload-Filter
Bis zum 7. Juni muss die DSM-Richtlinie umgesetzt werden. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat ihren zweiten Referentenentwurf zur Abstimmung in die anderen Ministerium gegeben. Widerstand von der Union ist vorprogrammiert
Auffällig ist zunächst, dass es sich um einen umfassenden Umsetzungsvorschlag handelt. Im bisherigen Gesetzgebungsverfahren waren die vorgeschlagenen Regelungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger sowie zur neuen urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten, die in ein neues, eigenständiges Gesetz gegossen werden sollen, voneinander separiert.
Leistungsschutzrecht: Kleine Änderung mit großen Folgen
Ab dem 1. August 2013 existierte in Deutschland bereits ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger, bis es am 12. September 2019 vom EuGH für unwirksam erklärt wurde. Das größte Problem in dessen praktischer Anwendung lag bis dahin in der Formulierung einer seiner Ausnahmen: Es sollte nicht gelten, sofern es „sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ eines Presseerzeugnisses handelte.
Die Idee hinter dieser Ausnahme ist zwar begrüßenswert, doch war sie völlig unklar formuliert und führte damit zu immenser Rechtsunsicherheit bei allen Betroffenen. Jahrelang stritten sich die Presseverlage mit Google vor den Gerichten, wie diese Ausnahme zu verstehen sei – ohne Ergebnis. Die DSM-Richtlinie hat sich offensichtlich die deutsche Regelung zum Vorbild genommen. In Artikel 15, der nun alle EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein Presseleistungsschutzrecht einzuführen, findet sich ebenfalls eine Ausnahme „für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“. Was genau darunter zu verstehen ist, wird jedoch nicht weiter ausgeführt.
Um nicht erneut eine breite und vor allem langjährige Rechtsunsicherheit hervorzurufen, beinhaltete ein erster Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) eine dringend erforderliche Klarstellung. Danach sollte insbesondere die Überschrift eines Presseartikels ausdrücklich nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst sein. Davon wandte man sich jedoch ab; nach dem ersten Referentenentwurf wenige Monate später sollte generell klargestellt werden, dass einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge eines Textbeitrags „in der Regel nicht mehr als acht Wörter“ umfassen.
Dagegen wehrten sich Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundeskanzleramt (beide CDU-geführt) und sprachen von „roten Linien“, die nicht überschritten werden dürften. Die vorgeschlagene Konkretisierung „schränkt die Rechte der Presseverleger zu weitgehend ein“, heißt es in einer Stellungnahme. Und weiter: „Die Vorgaben der Richtlinie sollten in diesem Punkt in einer deutschen Regelung 1:1 umgesetzt werden.“
Bedauerlicherweise ist das BMJV dieser Forderung nachgekommen. Im aktuellen Entwurf fehlt jegliche Konkretisierung. Statt Rechtssicherheit bevorzugt man auf Druck der CDU-Ministerien also, dass es erneut zu jahrelangen, aufwändigen und damit teuren Gerichtsverfahren kommt, bis irgendwann in ferner Zukunft gerichtlich festgestellt wird, wo genau die Grenze zwischen kostenpflichtiger und kostenfreier Nutzung verläuft. Denn dass es eine solche Grenze geben muss, ist völlig klar; ansonsten hätte die Ausnahme für einzelner Wörter oder sehr kurze Auszüge keinen Anwendungsbereich.
Freuen wird es die mächtigen Presseverlage, allen voran Axel Springer, die sich für eine möglichst enge Begrenzung der Ausnahme einsetzen. Ohne eine Klarstellung ist es kaum möglich, Online-Dienste so anzupassen, dass Presseveröffentlichungen nicht in kostenpflichtiger Weise verwendet werden – wenn man nicht ganz auf sie verzichtet oder den Dienst einstellt. Dass diese Rechtsunsicherheit nicht nur Google, sondern alle betrifft, die in irgendeiner Weise Presseveröffentlichungen nutzen, wird dabei nur allzu gern übersehen.
Kumulative Nutzung und Mindestbeteiligung sollen bleiben
Immerhin schreckt das BMJV nicht vor sämtlichen „roten Linien“ zurück, die ihm gezogen wurden. Die kumulative Nutzung mehrerer Elemente aus einer Presseveröffentlichung – Text, Grafik, Fotografie, Video – soll trotz erklärten Widerstands weiterhin möglich sein, „soweit es sich jeweils um einen sehr kurzen Auszug aus der Presseveröffentlichung handelt.“
Bleiben soll zudem die feste Beteiligung der Journalistinnen und Journalisten an den Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu mindestens einem Drittel. BMWi und Kanzleramt hatten sich auch hiergegen deutlich ausgesprochen, „um die Privatautonomie der Parteien nicht zu beschränken“. Ein vorgeschobenes Argument, setzt es doch voraus, dass Journalistinnen und Journalisten auf Augenhöhe mit den Presseverlagen verhandeln. Das ist bei den allermeisten jedoch gerade nicht der Fall. Soll es daher tatsächlich zu einer Beteiligung kommen, wie die Richtlinie sie vorsieht, ist eine gesetzliche Mindestquote zwingend erforderlich und gerechtfertigt.
Upload-Filter werden unumgänglich
Im neuen Gesetzentwurf enthalten ist unter anderem auch eine urheberrechtliche Ausnahme für Karikaturen, Satire und Pastiches. Darunter werden häufig die sog. Memes fallen, die auf Online-Plattformen geteilt werden. Urheberrechtlich wäre dies zwar künftig zulässig, die Anbieter der Online-Plattformen sollen aber dazu verpflichtet werden, „eine angemessene Vergütung“ an die Rechteinhaber zu zahlen, wenn solche Inhalte durch ihre Nutzer geteilt werden.
Allein dies könnte dafür sorgen, dass die Plattformbetreiber solche für sie kostenpflichtigen Inhalte bereits beim Upload scannen, um die Veröffentlichung entweder zu unterbinden oder die Kosten an ihre Nutzerinnen und Nutzer weiterzuleiten.
Darüber hinaus sollen die Plattformbetreiber verpflichtet werden, „den Nutzer sofort über das Sperrverlangen des Rechtsinhabers zu informieren“, wenn ein Werk auf die Plattform hochgeladen werden soll. Das mag zunächst unproblematisch klingen, doch ist der Wortlaut hier ernst zu nehmen. Der Nutzer kann nur „sofort“ informiert werden, wenn das hochgeladene Werk beim Upload – also noch vor Veröffentlichung auf der Plattform – analysiert wird. Nur dann lässt sich für den Plattformbetreiber feststellen, ob bereits ein Sperrverlangen des Rechteinhabers besteht, über das der Nutzer zu informieren ist.
Angesichts der Vielzahl an Werken, die tagtäglich ins Internet geladen werde, kann diese Analyse nur eine Software übernehmen, die automatisch jedes hochgeladene Werk in Echtzeit überprüft. „Das können nur die modernsten und auch kostspieligsten Uploadfilter“, wie Julia Reda gegenüber dem Spiegel erklärt. Sie werden damit unumgänglich. Die geradezu antik anmutende Ausnahme für Grafiken „mit einem Datenvolumen von bis zu 250 Kilobyte“ wird daran nur wenig ändern.

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