Am 31. Juli 2013 - 15:53 Uhr von Tom Hirche

Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger - Ein Beitrag zur Klärung ausgewählter Rechtsfragen

Publikationsdatum 31.07.2013 ~ Art des Materials: Akteure: Schlagworte: Soziales System: Lizenz: 

In ihrem Aufsatz in der Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP) setzen sich die Rechtsanwälte Dr. Robert Heine, LL.M. (Chicago) und Dr. Felix Stang, LL.M. (Columbia) mit verschiedenen Argumenten auseinander, die gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger vorgebracht wurden und versuchen diese zu wiederlegen. Sie wollen mit ihrem Aufsatz klarstellen, dass es sich um ein notwendiges und ausgewogenes Gesetz handelt.

Zu Beginn stellen die Autoren kurz fest, dass auch Blogger vom Leistungsschutzrecht erfasst sein könnten. Dies sei dann der Fall, wenn ihr Blog eine „Sammlung journalistischer Beiträge enthält und [...] fortlaufend aktualisiert wird.“ Ebenso könnten auch Sendeunternehmen diesen Schutz genießen, wenn sie ihre Inhalte noch einmal aufbereitet auf ihrer Internetseite anbieten würden.

Aufgrund des Leistungsschutzrechts kann der Presseverleger nun von dem Betreiber einer Suchmaschine Geld für die Verwertung eines Beitrags verlangen. Gemäß § 87h UrhG sei der Urheber dieses Beitrags ausdrücklich an dieser Vergütung angemessen zu beteiligen. Laut Heine und Stang müsse dafür allerdings ein Werk durch den Suchmaschinenanbieter verwertet werden. Dann müsste der zu verwertende Text die Anforderungen an die Schöpfungshöhe erfüllen. Dies sei bei kurzen Anrisstexten (sog. Snippets) in aller Regel nicht der Fall. Heine und Stang kommen also zu dem Ergebnis, dass der Urheber kein Geld erhalten solle, wenn der Presseverleger nur eine Vergütung für die Nutzung von Snippets erhalte. Anders sehe es aus, wenn der Suchmaschinenanbieter eine Lizenzgebühr für einen Text entrichte, der als urheberrechtliches Werk zu bewerten sei, z.B. bei einem vollständigen Artikel. Aber selbst dann solle der Urheber des Textes deutlich weniger als 50% der Vergütung erhalten.

Laut der Ausnahmeregelung in § 87f UrhG kann sich der Presseverleger nicht wehren, wenn nur „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ übernommen wurden. Es solle Suchmaschinenanbietern möglich sein, lediglich das Ziel des Hyperlinks kurz zu beschreiben. Dafür spreche auch der verwendete Superlativ „kleinste“. Eine feste Obergrenze gebe es nicht; „einzelne Wörter“ liefere aber einen Bezugspunkt. Die Länge sei auch unabhängig vom Umfang des Artikels, auf den verwiesen werde. Von der Ausnahme erfasst seien somit nur die Überschriften der Artikel einschließlich der Ober- und Unterzeile. Möchte ein Suchmaschinenanbieter oder ein Nachrichtenaggregator zusätzlich Snippets anzeigen, müsste dafür eine Lizenz eingeholt werden.

Die Vorschaubilder-Entscheidung des BGH könne für die Nutzung von Snippets durch Suchmaschinen nicht fruchtbar gemacht werden. Aufgrund des neu geschaffenen Leistungsschutzrechtes für Presseverleger könnten Suchmaschinenanbieter nicht einfach davon ausgehen, die auf den Verlagsseiten frei zugänglichen Snippets und Texte kostenlos verwenden zu dürfen. Dies würde dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widersprechen.

Die Rechtsanwälte Heine und Stang arbeiten in der Kanzlei Raue LLP, von der sich die Verlegerverbände VDZ und BDZV beraten lassen.
 

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