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Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger?
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In der Fachzeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis” analysiert Ansgar Ohly, Professor für Wirtschafts- und Urheberrecht an der Uni Bayreuth, die Pläne für ein Presse-Leistungsschutzrecht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Presseverleger die Notwendigkeit eines zusätzlichen Schutzrechts bislang nicht nachweisen konnten.
Zunächst verweist Ohly darauf, dass etablierte Geschäftsmodelle im Laufe der Geschichte immer wieder durch technologische Entwicklungen infrage gestellt worden seien. Er führt die Entwicklung des Rundfunks an, auf die der Gesetzgeber 1932 mit dem Entwurf eines zusätzlichen Schutzrechts gegen die Übernahme von Nachrichten reagierte, der dann aber versandete. Anhand dreier Beispiele – der Rechtsprechung zu Pressespiegeln, dem Perlentaucher-Streit und Google News – schildert Ohly, in welchen Konstellationen Verleger und Zweitverwerter von Information gegenwärtig zusammentreffen.
Ohly führt dann aus, in welcher Form ein Schutz der verlegerischen Leistung nach aktueller Rechtslage möglich ist: 1) durch abgeleitete Rechte, d.h. indem Urheber Nutzungsrechte einräumen, 2) durch eigenständige Rechte wie dem Schutz als Sammelwerk, als Datenbank oder auch als Datenbankwerk, 3) nach wettbewerblichem Lauterkeitsrecht. Zur effektiveren Rechtsdurchsetzung hält er eine Prozessführungbefugnis zugunsten der Verlage für erwägenswert, nicht aber ein gänzlich neues Schutzrecht.
Weitere Probleme sieht Ohly bei der möglichen Ausgestaltung eines Presse-Leistungsschutzrechts: Weder Schutzgegenstand noch Schutzumfang eines solchen Rechts ließen sich zufriedenstellend bestimmen. Die Unterscheidung zwischen dem (urheberrechtlich geschützten) Werk und seiner (leistungsschutzrechtlich geschützten) „konkreten Fixierung” sei bei Texten nahezu unmöglich – anders als zum Beispiel im Bereich Musik, wo das Leistungsschutzrecht die konkrete Aufnahme eines Tonträgerherstellers schütze. Hier drohe ein Leistungsschutzrecht das Urheberrecht zulasten der eigentlichen Urheber zu überlagen, was einem „Systembruch” gleichkomme.
Darüber hinaus sei die Einführung neuer Rechte „nicht schon dann gerechtfertigt, wenn eine Gruppe von Unternehmen davon profitiert”, vielmehr müssten auch Allgemeininteressen dafür sprechen. Während es Aufgabe des Urheberrechts sei, zwischen Urhebern, Verwertern und Allgemeinheit zu vermitteln, bedeute ein Presse-Leistungsschutz eine „Verschiebung der Grenzen des Urheberrechts zum potentiellen Nachteil von Urhebern und Nutzern”. Die Leistung der Verlage verdiene Anerkennung und Schutz, sei aber durch das Urheberrecht bereits gewährt.
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