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Erster Entwurf eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in der Diskussion
Der Beitrag fasst einen Vortrag des Verfassers vom 31.05.2010 vor dem GRUR-Fachausschuss zusammen, der den im Frühjahr 2010 bekannt gewordenen ersten Entwurf der Presseverleger zur Einführung eines Leistungsschutzrechts (Presse-LSR) behandelte. Mathias Schwarz kommt darin zum Ergebnis, dass in der Tat eine systemwidrige Schutzlücke im Urheberrechtsgesetzt bestehe, die gesetzlich durch ein neues Leistungsschutzrecht geschlossen werden müsse.
Die Verleger seien gegenüber Tonträger- und Filmherstellern, Sendeunternehmen und anderen Leistungsschutzberechtigten benachteiligt. Die Leistung der Presseverleger sieht Schwarz dabei im Organisieren der Pressearbeit und Veredelung der Presseprodukte zu „Marken”. Über von Journalisten abgeleitete Urheberrechte sei ein Schutz vor Snippet-Übernahme durch Google nicht zu leisten, weil diese urheberrechtlich nicht geschützt seien. Auch sei ein Nachweis abgeleiteter Rechte in jedem Einzelfall unverhältnismäßig aufwendig. Die Einführung eines Presse-LSR solle jedoch auch den Journalisten ermöglichen, an der kommerziellen Nutzung redaktioneller Inhalte zu partizipieren. Geschützt werden solle weder der Inhalt der Presse als solches noch das bloße Layout, sondern „das Ergebnis der redaktionellen Gestaltung, sofern es auf einem Träger (print oder online) festgehalten wurde”. Eine ausdrückliche Bindung an einen spezifischen Investitionsaufwand sei nicht erforderlich. Die genaue Ausgestaltung, die auf keinen Fall den eigenständigen urheberrechtlichen Schutz von Presse-Inhalten beeinträchtigen dürfe, hält Schwarz für eine gesetzgeberische Herausforderung. Über den Schutz der bloßen Bildschirmdarstellung sei noch intensiv zu diskutieren. Die Interessen der Allgemeinheit seien über die allgemeinen Schranken des Urheberrechtsgesetzes ausreichend berücksichtigt.
(erschienen in der Zeitschrift GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht – 2010, S. 283)
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