Am 31. Januar 2011 - 15:40 Uhr von Redaktion

Kreativität und Urheberrecht in der Netzökonomie: Eine wissenschaftliche Innovationswerkstatt im Dialog mit der Medienwirtschaft – Ergebnisse

Aus wissenschaftlicher Perspektive mit einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Presse-LSR) befassen sich Wolfgang Schulz und Thomas Büchner in einem Arbeitspapier, das in der Schriftenreihe des Hans-Bredow-Instituts erschienen ist. Schulz und Büchner stellen darin verschiedene rechtliche Anknüpfungspunkte für ein mögliches Presse-LSR vor und spielen die Optionen mit Blick auf die Erreichung des gestellten Ziels, die Nutzerakzeptanz und Folgeprobleme durch. 

Zusammenfassend lässt sich zunächst sagen, dass den Autoren zufolge die Institution der freien Presse nicht „derart gefährdet wäre, dass eine staatliche Handlungspflicht bestünde.”

Im Einzelnen betrachten die Autoren zuerst die empirische Ausgangslage: steigende Online-Nutzung von Nachrichtenangeboten, sinkende Zeitungsnutzung. Das Geschäftsmodell der Verlage habe mit neuen Akteuren zu kämpfen, die in der Aufmerksamkeitskette der Nutzer vorgelagert seien und ebenfalls Werbeeinnahmen umsetzten; etwa Aggregatoren wie Google. 

Die Autoren fassen Erhebungen und Studien zu Trafficquellen auf Nachrichtensites zusammen und stellen fest, dass ein erheblicher Anteil der Besuche (in Großbritannien ein Viertel bis ein Drittel) über die allgemeine Google-Suche generiert würden. Zugleich profitierten Verlage stärker von Traffic via Google News als etwa die Rundfunkanbieter. Schulz/Büchner räumen ein, dass sich Nutzer tatsächlich oftmals mit den von Aggregatoren dargestellten Headlines zufrieden geben würden, ohne weiterführenden Links zu folgen. Nicht erwiesen sei jedoch, dass dies auch die Ursache von Verlusten der Verlage sei. Offen bleibe, ob in diesem Fall die Verlagsangebote ohne Aggregatoren überhaupt genutzt würden.

Die Autoren gehen dann auf die aktuelle Rechtslage und die Frage möglicher Schutzlücken ein. Sie verweisen zunächst auf Art 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Pressefreiheit), aus dem das Bundesverfassungsgericht einen staatlichen Auftrag zur Sicherung der Existenzbedingungen einer freien Presse abgeleitet hat (Institutsgarantie). Diese Garantie sei hinsichtlich der „Existenz institutioneller Strukturen zur Finanzierung journalistisch-redaktioneller Leistungen” (S. 18) zu reformulieren.

Zur aktuellen Rechtslage führen Schulz/Büchner dann aus, dass

  1. kleinste Textteile aus Nachrichten (Snippets) regelmäßig keinen urheberrechtlichen Schutz genössen, 
  2. das Setzen eines Links allein urheberrechtlich zulässig sei
  3. Autoren den Verlagen in der Regel bereits heute umfangreiche Nutzungsrechte gewährten
  4. es fraglich sei, ob Printerzeugnisse unter den Datenbankschutz fallen und
  5. bezweifeln, dass die Verwendung von Snippets wettbewerbsrechtlich problematisch sei.

Sie geben zu bedenken, dass eine rechtliche Neuregelung auf gesellschaftliche Akzeptanz angewiesen sei, an der es bereits bei der Durchsetzung der bestehenden Urheberrechte mangele. Der internationale Blick zeige, dass Leistungsschutzrechte dort, wo sie existierten, nicht die Inhalte, sondern die Gestaltung von Presseprodukten schützten – also ein anderes Problem adressierten. Leistungsschutzrechte bei Tonträger- und Filmherstellern wiederum schützten nur die erstmalige Herstellung, nicht das Nachschaffen durch Dritte, was der Interessenlage der Verlage nicht entspreche. Gegebenenfalls vergleichbar sei allerdings der Investitionsschutz für Datenbankhersteller.

Weiter behandeln die Autoren die Möglichkeiten einer genaueren rechtlichen Ausgestaltung eines Presse-LSR (zu schützende Leistung, Geltungsbereich, zu berücksichtigende Allgemeininteressen etc.). Folgeprobleme daraus werden ebenfalls aufgeführt. Schulz/Büchner nennen hier im Einzelnen 

  • das Verhältnis eines Presse-LSR zur impliziten Einwilligung von Inhalteanbietern in die Indexierung durch Suchmaschinen, wie vom Bundesgerichtshof in der Rechtsprechung zur Google-Bildersuche angenommen 
  • den Schutz kleinster Werkteile, weil eine Monopolisierung der Sprache drohe
  • das Verhältnis eines Presse-LSR zu den Rechten der Urheber, etwa bei Zweitverwertungen
  • die Abgrenzung zum Zitatrecht
  • einen neuen Tatbestand im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • niedrigere Anforderungen an die Schöpfungshöhe als Sonderweg im Urheberrecht

Disclosure: IGEL-Initiator Till Kreutzer hat als Mitglied an der Innovationswerkstatt teilgenommen. An der Erstellung des Arbeitspapiers war er nicht beteiligt.

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