Christoph Keese: „Finger weg von fremder Leute Eigentum” Am 16. Januar 2012 - 10:13 Uhr von Philip Banse
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- Snippets
- Schutzlücke
- Prozessführungsbefugnis
- Monopolisierung der Sprache
- gewerbliche Nutzung
- Buy-out-Verträge
- Aggregatoren
Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer „Public Affairs” der Axel Springer AG im IGEL-Interview: Die Verlage hätten keine Handhabe gegen das gewerbliche Kopieren von Inhalten. Ein Leistungsschutzrecht solle als freiwilliges Lizenzmodell ausgestaltet werden, dabei sei auch ein Schutz von Snippets erforderlich. Weiter
Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger? Am 13. Januar 2012 - 19:13 Uhr von Redaktion
- Wettbewerbsrecht
- Werkmittler
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- tripolare Interessen
- Schutzumfang
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- Schutzgegenstand
- Prozessführungsbefugnis
- Nachrichtenfreiheit
- Geschäftsmodelle
- Datenbankschutz
In der Fachzeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis” analysiert Ansgar Ohly, Professor für Wirtschafts- und Urheberrecht an der Uni Bayreuth, die Pläne für ein Presse-Leistungsschutzrecht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Presseverleger die Notwendigkeit eines zusätzlichen Schutzrechts bislang nicht nachweisen konnten. Weiter
Vermutungsregel gegen Open Access: Bundesratsempfehlungen zum Leistungsschutzrecht veröffentlicht Am 5. Oktober 2012 - 9:00 Uhr von David Pachali
- Verwertungsgesellschaft
- Vermutungsregel
- Prozessführungsbefugnis
- Open Access
- Kabinettsentwurf
- Elektronische Semesterapparate
Der Bundesrat soll statt eines neuen Schutzrechts die Presseverleger mit einer „Vermutungsregel” stärken und im Gegenzug Regelungen für Bildung und Wissenschaft im Urheberrecht verankern. Die entsprechenden Empfehlungen der Ausschüsse zum Kabinettsentwurf für das Leistungsschutzrecht sind jetzt veröffentlicht (BR-Drs. 514/1/12, PDF). Weiter
- Vertragsmanagement
- Rechtsverletzungen
- Prozessführungsbefugnis
- Prozessführung
- Piraterie
- einfaches Nutzungsrecht
- Beweisführung
- Ausschließlichkeitsrecht
- AGB
Im Internet findet täglich massenhafter Rechtsbruch statt (Döpfner). „Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist überfällig, um die gemeinsame Leistung von Journalisten und Verlegern angesichts millionenfacher unkontrollierter Vervielfältigungen durch Dritte wirksam schützen zu können.” (BDZV).
„Die Verlage müssen, wenn sie Urheberrechte der Autoren erheben, rechtlich begründen, dass der Text urheberrechtlich schutzfähig ist. Sie müssen darlegen und beweisen, dass ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Beiträgen zusteht. Darüber hinaus: Bei einem einfachen Nutzungsrecht müssen die Autoren und Fotografen prozessual mitwirken. Öfters lassen sich in der Praxis die Autoren gar nicht oder nur zum Teil feststellen. Übertragen wird, wenn überhaupt, nur ein Ausschnitt des Urheberrechts. Die Digitalisierung führt jedoch dazu, dass unter diesen Umständen die Menge nicht mehr bewältigt werden kann.” (Schweizer)
Presseerzeugnisse enthalten Beiträge von tausenden Autoren, mit denen oft keine Verträge geschlossen wurden. Ein Beweis der eigenen Rechtsbefugnis ist dann nicht möglich.
Zudem lassen sich die Verleger vor allem an Zeitungsartikeln in der Regel nur einfache (nicht-exklusive) Nutzungsrechte einräumen, die den Verlag nicht dazu berechtigen, gerichtlich gegen Rechtsverletzer vorzugehen. „Dann ist der Verleger auf die prozessuale Mitwirkung des Journalisten angewiesen. Das führt zu häufig unüberwindbaren Problemen und nicht selten dazu, auf die Geltendmachung von Rechten ganz verzichten zu müssen, weil Aufwand und Nutzen einer Rechtsverfolgung außer Verhältnis stehen.” (Hegemann).
Dagegen, ein Leistungsschutzrecht einzuführen, um den Presseverlagen die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, sprechen maßgeblich zwei Gründe: Zum einen ist schon nicht belegt, dass die Presseverlage über das normale Maß Probleme mit Rechtsverletzungen haben. Zum anderen würde das bedeuten, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen”. Um die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, sind rechtliche Maßnahmen möglich, die weit weniger Kollateralschäden und Eingriffe in die Rechte Dritter nach sich ziehen. Weiter