Am 16. Januar 2012 - 10:16 Uhr von Philip Banse

Günter Krings: Presseverlage bürgen für besondere Qualität

Publikationsdatum 16.01.2012 ~ Art des Materials: Akteure: Schlagworte: Soziales System: Lizenz: 

Unionsfraktionsvize Günter Krings hält im IGEL-Interview ein Presse-Leistungsschutzrecht für notwendig und geht davon aus, dass es auch kommt. Es schütze die Vermittlertätigkeit der Verlage und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung.

Philip Banse: Warum halten Sie ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage für notwendig?

© Detlef Ilgner

Tatsächlich besteht für die Presseverlage als Werkmittler eine Schutzlücke, die es bei anderen Werkmittlern wie zum Beispiel Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen, Filmproduzenten und Konzertveranstaltern nicht gibt. Aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Eigentumsrecht des Artikels 14 ist ein solches Schutzrecht geradezu geboten.

Was genau soll durch ein Leistungsschutzrecht für Presse-Verlage geschützt werden?

Ein Leistungsschutzrecht entspricht anders als das Urheberrecht eher einem gewerblichen Schutzrecht, das die wirtschaftlichen Investitionen des Werkmittlers schützen soll. Ähnlich einer Marke auf einem Produkt, die ebenfalls ein gewerbliches Schutzrecht ist, bürgen die Presseverlage für eine besondere Qualität der von ihnen veröffentlichten Artikel. Die wirtschaftliche Leistung der Presseverlage besteht in Zeiten der Informationsflut neben der reinen Vermittlertätigkeit eben auch darin, relevante Beiträge einer breiten Öffentlichkeit zu empfehlen und sie dadurch auch zu veredeln.

Wer soll die Gebühren für vom Leistungsschutzrecht geschützte Inhalte zahlen? Wie soll ein Leistungsschutzrecht praktisch umgesetzt werden?

Es handelt sich hier keinesfalls um Gebühren, sondern um Vergütungen. Gebühren sind staatliche Abgaben, die in der Regel für eine behördliche Tätigkeit gezahlt werden. Beim Leistungsschutzrecht geht es aber darum, dass für eine private Leistung bezahlt werden soll. Gerade im Urheberecht wie auch im gewerblichen Rechtsschutz gilt das Prinzip, dass eine Vergütung dafür bezahlt werden muss, wenn mit der Leistung anderer Geld verdient wird. Und auch die vielen Schranken des Urheberrechts müssen stets eine Vergütung für die Nutzung fremder Leistungen vorsehen. Diese Vergütungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht auch mehrfach sehr deutlich angemahnt, zuletzt im August 2010 in der Entscheidung „Drucker und Plotter“.

Die Verleger könnten leicht verhindern, dass ihre Inhalte frei im Internet stehen. Sie könnten auch verhindern, dass Google News sie nutzt, ohne gleichzeitig auf eine Präsenz in der Suchmaschine von Google verzichten zu müssen. Warum soll der Staat diese Inhalte schützen? Deutsche Gerichte haben wiederholt entschieden: Wer seine Inhalte frei zugänglich ins Internet stellt, muss mit der Nutzung durch Dritte leben. Wenn die frei zugänglichen Inhalte der Verlage durch ein Leistungsschutzrecht geschützt werden würden, müssten dann nicht auch die frei zugänglichen Inhalte von Bloggern und anderen Urhebern erst recht durch ein solches Recht geschützt werden?

Wer seine Inhalte frei ins Internet stellt, muss selbstverständlich mit der Nutzung durch Dritte leben – aber eben nicht ungefragt und vor allem nicht zwingend unentgeltlich. Bei der so genannten Paperboy-Entscheidung des Bundesgerichthof ging lediglich um die Rechtmäßigkeit eines Links zu einem urheberrechtlich geschützten Inhalt. Bei den „Thumbnails“, also den Vorschaubildern im Internet, geht es ebenfalls um eine automatisierte Verlinkung. Deswegen wären Links bei einem Leistungsschutzrecht für Presseverlage auch nicht betroffen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings klar zu verstehen gegeben, dass bei anderen Vervielfältigungshandlungen als Verlinkungen in der Regel eine Vergütungspflicht besteht.

Unterstützen Sie die Idee einer Kulturflatrate? Wann rechnen Sie mit einem Gesetzentwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage?

Mit der Kulturflatrate würden den Rechteinhabern – im Gegensatz zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage – Rechte genommen. Einem Urheber würde durch die Kulturfaltrate vorgeschrieben, wie er sein Werk verwerten darf. Damit werden seine vermögensrechtlichen Positionen sehr weit und in wohl verfassungswidriger Weise beschränkt. Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage hingegen gibt den Rechteinhabern die Wahlfreiheit, es wahrzunehmen oder eben nicht.

Die Erarbeitung des Gesetzentwurfs ist in der Verantwortung des Bundesjustizministeriums. Meine Fraktion und ich haben in Gesprächen mit der Justizministerin mehrfach die Vorlage eines Gesetzentwurfs angemahnt, in dem sich die von Union und FDP gemeinsam geforderten Änderungen wiederfinden.

Halten Sie es für möglich, dass die Koalition darauf verzichtet, ein Leistungsschutzrecht für Verlage zu schaffen?

Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und FDP gemeinsam die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage beschlossen. Ich gehe davon aus, dass sich auch alle in unserer Koalition an diese Vereinbarung halten. Darüber hinaus bin ich aber auch davon überzeugt, dass ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage ordnungspolitisch sinnvoll und in der Systematik des Urheberrechts richtig ist. 

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