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Stellungnahme der GRUR zur Anhörung des BMJ am 28. Juni 2010 zum Thema „Leistungsschutzrecht für Verleger”
Die GRUR (Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.) räumt in dieser Stellungnahme die Notwendigkeit ein, Qualitätsjournalismus vor unzulässiger Übernahme zu schützen. Sie bezweifelt aber, dass ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Presse-LSR) hierfür ein geeignetes Mittel sei und sich die damit verbundenen Fragen lösen ließen.
Den Vergleich mit bestehenden Leistungsschutzrechten sieht GRUR als vorschnell an: Entweder sei das Presse-LSR überflüssig – sofern es nur Handlungen erfassen würde, für die ohnehin bereits ein urheberrechtlicher Schutz besteht. Oder es würde den Schutz auf redaktionelle Beiträge und Nachrichten ausdehnen, und dadurch in problematischer Weise die Systemgrenzen des Urheberrechts verschieben. Eine Beteiligung der Verlage an Werbeeinnahmen von Aggregations- und Nachweisdiensten über ein Presse-LSR bedeute einen Systemwechsel, der nicht allein mit den Bedürfnissen einer einzelnen Branche zu rechtfertigen sei.
Weiter sieht GRUR Probleme bei der Ausgestaltung eines solchen Rechts: Der Begriff „Presseverleger” als Inhaber dieses Rechts könne ungerechtfertigt reine Online-Medien wie Blogs ausgrenzen. Zudem sei auch das Aggregieren und Verlinken fremder Nachrichten eine schutzwürdige Leistung in sich, sie auszunehmen daher nicht einsehbar. Darüber hinaus werfe der Gegenstand des Schutzes Probleme auf: Mit einem Schutz des Druckbildes sei den Verlagen nicht gedient. Ein Schutz der organisatorischen Verlegerleistung müsse entweder als Schutz kleinster Teile wie Wortfolgen oder sogar einzelner Worte ausgestaltet werden, was einem nicht hinnehmbaren Schutzrecht an Information und Sprache selbst nahe käme. Oder der Schutz müsse so eingeschränkt werden, dass die Verbesserungen gegenüber dem bereits bestehenden Datenbankschutz (aus den §§ 87a ff. Urheberrechtsgesetz) marginal wären.
Zum Abschluss weist GRUR auf die Thumbnail-Rechtsprechung des BGH hin und merkt an, dass es zur Teilhabe der Verlage an Einnahmen von Suchmaschinen keines neuen Leistungsschutzrechts bedürfte, sondern ein gesetzlicher Vergütungsanspruch ausreichend wäre.
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