Max-Planck-Jurist Hilty zum Leistungsschutzrecht: „Ich will, dass ein freier Markt besteht” Am 14. Dezember 2012 - 13:22 Uhr von David Pachali
In der FAZ ist ein Interview von Michael Hanfeld und Reinhard Müller mit Reto Hilty, dem Direktor des Max-Planck-Instituts für Immaterial- und Wettbewerbsrecht erschienen. Hilty sieht kein Marktversagen, der das neue Leistungsschutzrecht rechtfertigen würde. Außerdem würde es kontraproduktiv auf den Wettbewerb für Suchmaschinen wirken. Weiter
Das Urheberrecht und der Wissenschaftler Am 20. November 2010 - 20:35 Uhr von Redaktion
Reto Hilty, Direktor des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, behandelt in diesem Beitrag von 2006 vor allem die urheberrechtliche Position von Wissenschaftlern, geht dabei jedoch am Rande auch auf ein mögliches Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Presse-LSR) ein. Ein solches hält er als Investitionsschutz allenfalls an Stelle des bestehenden, von Journalisten abgeleiteten Schutzes für denkbar – nicht zusätzlich dazu. Es solle dabei vor allem um einen Mitbewerberschutz gehen, also einen Schutz der Verwerter untereinander. Ein solches Presse-LSR dürfe keinesfalls zu erschwertem Zugang zu Information und damit einer Beeinträchtigung der Wissenschaft führen.
(erschienen in der Zeitschrift GRUR Int – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil – 2006, S. 179)
Vergütungssystem und Schrankenregelungen: Neue Herausforderungen an den Gesetzgeber Am 20. November 2010 - 20:44 Uhr von Redaktion
Reto Hilty, Direktor des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, befasst sich in diesem Aufsatz grundsätzlich mit den Grenzen, die dem Urheberrecht und den damit verwandten Leistungsschutzrechten gezogen sind bzw. sein sollten. Desweiteren geht es um die Frage, welche besonderen Herausforderungen für die nationalen Gesetzgeber die Entstehung des EU-Rechts und neuer Technologien mit sich brächten. Das Fehlen eines Leistungsschutzrechts für Verleger sei im Grunde systemwidrig, doch dürfe dies nicht zum Anlass genommen werden, beim eigentlichen Urheberrecht den Verwertern größeren Einfluss zu gewähren. Weiter