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Vergütungssystem und Schrankenregelungen: Neue Herausforderungen an den Gesetzgeber
Reto Hilty, Direktor des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, befasst sich in diesem Aufsatz grundsätzlich mit den Grenzen, die dem Urheberrecht und den damit verwandten Leistungsschutzrechten gezogen sind bzw. sein sollten. Desweiteren geht es um die Frage, welche besonderen Herausforderungen für die nationalen Gesetzgeber die Entstehung des EU-Rechts und neuer Technologien mit sich brächten. Das Fehlen eines Leistungsschutzrechts für Verleger sei im Grunde systemwidrig, doch dürfe dies nicht zum Anlass genommen werden, beim eigentlichen Urheberrecht den Verwertern größeren Einfluss zu gewähren.
Innerhalb des Artikels nehmen die Leistungsschutzrechte nur einen kurzen Abschnitt des Textes sein. Hilty erläutert hier die Einführung der Rechtsfigur Leistungsschutzrecht als Folge des Rom-Abkommens, das in den 1960er Jahren einen dem Urheberrecht benachbarten Investitionsschutz für Verwerter etabliert hat, da zu dieser Zeit die Stellung der Verwerter durch eine erste Welle neuer Reproduktionsverfahren nachhaltig beeinflusst wurde. Von der Idee her sei ein Leistungsschutzrecht immer eher als wettbewerbsrechtliches Instrument anzusehen und daher auch weniger missbrauchsanfällig. Es bestehe für Verwerter stets ein großes Interesse daran, an das unfassender wirkende Urheberrecht selbst heranzukommen, in der Regel über Verträge mit den Kreativen.
Ein Leistungsschutzrecht sei ein probates Mittel des Gesetzgebers, die Interessen des Verwerters (in erster Linie: Investitionsschutz) direkt beim Verwerter als Schutzrecht zu platzieren und dadurch Begehrlichkeiten des Verwerters hinsichtlich des Urheberrechts des Kreativen zu reduzieren. Zum Leistungsschutzrecht für Verleger führt Hilty aus: „Zuzugeben ist, dass die Entwicklung solcher Leistungsschutzrechte noch nicht dort angelangt ist, wo sie sein könnte. Klaren Beweis hierfür legt das – im Grunde systemwidrige – Fehlen eines Leistungsschutzrechts für den Verleger ab. Indessen darf diese Unterentwicklung nicht zum Grund dafür genommen werden, innerhalb des Urheberrechts die Interessen der Verwerter einfach höher zu gewichten als jene der Kreativen."
(erschienen in der Zeitschrift GRUR – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – 2005, S. 819)
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