Verwandte Beiträge
- Das Leistungsschutzrecht: Selten war es so tot wie heute
- Umstrittener Schnipselschutz: Das geplante Leistungsschutzrecht wird konkret
- Leistungsschutzrecht: Verleger selbst verlieren, Blogger, Web-Journalisten & Co. gewinnen
- LSR: Der Alptraum aus dem Justizministerium
- Der Entwurf zum Presse-Leistungsschutzrecht kommentiert
- Kreativität und Urheberrecht in der Netzökonomie: Eine wissenschaftliche Innovationswerkstatt im Dialog mit der Medienwirtschaft – Ergebnisse
- Das entschärfte Leistungsschutzrecht für Presseverleger: Warum Snipppets „kleinste Textausschnitte” sind
Leistungssschutzrecht: Ein Gesetz aus Schilda
Beim Fachdienst iBusiness hält Berater und Autor Christoph Kappes den Referentenentwurf in sechsfacher Hinsicht für „Unsinn”: organistorisch, juristisch, politisch, kommunikativ, logisch und betriebswirtschaftlich.
Auch wenn der Entwurf weniger enthalte als ursprünglich von den Verlegern angestrebt und einiges noch später geklärt werden könne, sieht er ihn als rundum misslungen an. Das Argument, die Verlage sorgten dafür, dass Leser die Texte finden können, müsse auch für Suchmaschinen gelten. Die Begründung der Verleger für das Leistungsschutzrecht hält er für zirkulär – ebensogut könne ein Metzger ein Schutzrecht für das Zustandekommen einer Wurst verlangen. Kappes: „Ludwig Erhard würde sich ob dieser Idee im Grabe umdrehen, wenn er wüsste, wie seine Nachfolger das Konzept von Markwirtschaft interpretieren.”
Schon jetzt wisse kaum jemand, was im Recht als Zitat durchgehe und was nicht; das werde sich noch verschlimmern. Es bleibe auch offen, was die zu schützende Leistung sein soll und warum die Verleger nicht umgekehrt an Google zahlen müssten. Ähnlich wie beim Paperboy-Urteil könnten die Gerichte am Ende urteilen, die Verlage hätten per Suchmaschinenoptimierung ohnehin in die Nutzung ihrer Produkte eingewilligt, meint Kappes.
Links
Text freigegeben unter Creative Commons BY 3.0 de.Diese Lizenz gilt nicht für externe Inhalte, auf die Bezug genommen wird.