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Zur Forderung der Presseverleger nach Einführung eines speziellen Leistungsschutzrechts - Eine kritische Auseinandersetzung
Rechtsanwalt Georg Nolte sieht in seinem Beitrag zwar Argumente für ein begrenztes und wettbewerbsrechtlich ausgerichtetes „allgemeines Schutzrecht für verlegerische Leistungen”, hält dessen Einführung aber für eine gesetzgeberische Herkulesaufgabe. Zu rechtfertigen sei eine Einführung nur als Teil einer völligen Neuordnung, nicht jedoch zusätzlich zum bereits bestehenden Urheberrechtsschutz. Einem speziellen „Verlegerschutzrecht” im derzeitigen System erteilt er dagegen eine Absage.
Der Qualitätsjournalismus, so Nolte, sei nur vermeintlich bedroht. Die Verleger hätten bereits heute und auch online ausreichenden Spielraum zur Entfaltung. Ein eigenes Schutzrecht stehe im Widerspruch zu den Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 des Grundgesetzes. Zudem verursache es Kollateralschäden bei der Offenheit und Neutralität der Netzinfrastruktur. Auch finde das Geschäft von Suchmaschinen und Aggregatoren keineswegs auf dem Rücken und auf Kosten der Presseverleger statt, es stelle vielmehr eine originäre eigene Leistung mit hohem Investitionsaufwand dar. Ein direkter Zusammenhang zu rückläufigen Einnahmen im Printgeschäft bestehe nicht.
Die Debatte um eine neue Zwangsabgabe lenke vielmehr von der eigentlichen Aufgabe der Verlage ab, ihre Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln. Wenn nun den Suchmaschinen „die Rolle von Inkassounternehmen auferlegt” werde, entspreche dies keinem marktwirtschaftlichen Ansatz. Es sei vielmehr ein Pigousches Subventionsmodell und letztlich Etikettenschwindel.
(Der Beitrag erschien auch in der Zeitschrift für Geistiges Eigentum, Band 2/2010, S. 165)
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